Rücklastschriftgebühr - zahlen oder nicht?

Hallo!

Aufgrund eines Versicherungsvertragsabschlusses wurde eine Einzugsermächtigung erteilt. Der Betrag wurde aber zeitlich ungünstig eingezogen, sodass eine Rücklastschrift die Folge war. Der Kunde hat am Tag nach der RüLa den fälligen Betrag selber überwiesen.

Der „Lastschrifteinzieher“ hat dem Kunden nun eine Rücklastschriftgebühr i.H.v. 4 € in Rechnung gestellt. Muss der Kunde diese auch zahlen (alo quasi „nachschieben“)?

Ich meine, mich zu erinnern, dass solcherlei Gebühren im Einzelfall begründet sein müssen (also ein Nachweis, dass dieser Schaden wirklich in dieser Höhe entstanden is, Pauschalen gelten wohl nich), bekomms aber nich mehr ganz zusammen :frowning:

Wär nett, wenn sich jemand dazu äussern könnte.

Gruss

Mutschy

Hi,

mir sind Fälle bekannt wo bei Rücklastschrift bis zu 25€ verlangt wurden(allerdings inkl. Mahngebühren und Bearbeitungskosten, die hier aber nicht anfielen da sofort nachträglich überwiesen wurde). 4€ dürften gefühlsmäßig plausibel sein.

Der Kunde müsste die Bankleitzahl des Kreditinstituts kennen und kann herausfinden wie hoch die Rücklastschriftgebühren des Institutes sind. Dann noch 55Cent Porto dazu für die neue Rechnung und fertig.

MFG

Hallo.

Der Kunde müsste die Bankleitzahl des Kreditinstituts kennen
und kann herausfinden wie hoch die Rücklastschriftgebühren des
Institutes sind. Dann noch 55Cent Porto dazu für die neue
Rechnung und fertig.

Und was ist mit dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, der beim Abbucher entstanden ist? Darf der nicht auch mit in Rechnung gestellt werden?

Sebastian.

grüßt euch,

wurde die Abbuchung vor oder nach dem Tag ausgeführt, an dem die Zahlung fällig war?

Die Gebühr an sich ist m.E. in der Höhe akzeptabel.

LG, Hannelore

Präzision der Frage :wink:
Hallo!

wurde die Abbuchung vor oder nach dem Tag ausgeführt, an dem
die Zahlung fällig war?

Die Abbuchung wurden in diesem, natürlich rein fiktionalen, Szenario etwa 3 Wochen NACH Fälligkeitstermin der Prämie vorgenommen. Tut das denn was zur Sache?

Die Gebühr an sich ist m.E. in der Höhe akzeptabel.

Gut, gut; darum gings mir aber nich wirklich. Ich versuche mal, die Frage zu präzisieren: Primär gehts um die Rechtmäßigkeit von „Pauschalen“, nich um die hier genannten 4€ (welche auch für mich nachvollziehbar u i.O. wäre). Genauso hätte ich zB 10€ angeben können (u wohl auch besser getan, um Missverständnisse zu vermeiden ^^) :wink:

LG, Hannelore

Gruss

Mutschy

Hi,

bei so kleinen Beträgen würde das Aufschlüsseln der Rechnung mehr kosten als die Pauschale selbst. Deswegen kommt der Kunde mit der Pauschale unter dem Strich günstiger weg. Interessanter wäre hier die Frage ab welcher Grenze sich dies ändert.

MFG