Rückmeldung zur Frage der Kleinunternehmerregelung

Hallo,

ich hatte Ende Mai eine Frage hier eingestellt, ob bei einer selbständigen Tätigkeit die Inanspruchnahme der sog. Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt oder sonstwo angemeldet werden muss. Ich bin wegen eines Urlaubs damals nicht mehr dazu gekommen, die Beiträge zeitnah zu beantworten, möchte dies aber nachholen. Das gilt auch für diejenigen, die wegen Verletzung der Forumsregeln gleich wieder entfernt wurden.

Da dies hier keine persönliche Beratung ist, kann ich nur allgemein antworten:

-Man muß sich als Freiberufler nicht, wie behauptet, anmelden. Man legt einfach los. Natürlich kann man sich vorher beim Finanzamt melden. (Wir reden hier immer noch von einem nebenberuflichen Kleinunternehmer!)
-Die freiberuflichen Tätigkeiten sind mitnichten abschließend definiert. Es gibt Beispiele, aber es gibt auch eine Grauzone der Interpretation. Ob es klug ist, das im voraus in der Höhle des Löwen abzuklären oder einfach mal zu beginnen, muss jeder für sich selbst entscheiden.
-Auch die Kleinunternehmerregelung muss nicht vorher angemeldet werden, wenn man SICHER unter der Freigrenze bleibt. Das weiss ich inzwischen aus berufener Hand. Als normaler Gewerbetreibender muss man tatsächlich den Fragebogen für Gewerbetreibende vomn FA ausfüllen.

Die Antwort von Fingersmith fand ich im Nachhinein am wertvollsten, danke!

Viele Grüße
Winter

Servus,

-Man muß sich als Freiberufler nicht, wie behauptet, anmelden.

Hmm - in § 138 Abs 1 AO steht aber ganz was anderes. Guckst Du hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html

-Die freiberuflichen Tätigkeiten sind mitnichten abschließend
definiert. Es gibt Beispiele, aber es gibt auch eine Grauzone
der Interpretation. Ob es klug ist, das im voraus in der Höhle
des Löwen abzuklären oder einfach mal zu beginnen, muss jeder
für sich selbst entscheiden.

In der Höhle des Löwen wird da garnix abgeklärt, wenn man nicht sinnlos Geld ausgeben will. Der einzige nützliche Weg, im Zweifelsfall eine Klärung herbeizuführen, ist der Einspruch gegen einen Bescheid über Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages. Und der ist erst möglich, wenn der Ertrag hoch genug ist, dass überhaupt eine Beschwer vorliegt, d.h. über dem Grundfreibetrag von 24.500 €.

-Auch die Kleinunternehmerregelung muss nicht vorher
angemeldet werden, wenn man SICHER unter der Freigrenze
bleibt.

Der zweite Teil des Satzes ist Nonsens. Ein Unternehmer ist Kleinunternehmer oder nicht, das richtet sich nach dem Umsatz. Anzumelden gibts bloß etwas, wenn ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung optieren will, und das kann er, bis die USt-Festsetzung für das Kalenderjahr bestandskräftig ist.

Das weiss ich inzwischen aus berufener Hand. Als
normaler Gewerbetreibender muss man tatsächlich den Fragebogen
für Gewerbetreibende vom FA ausfüllen.

Aber der enthält genau an dieser Stelle eine Frage, die man offen lassen kann, weil auf jedem FA bekannt ist, dass das UStG keine Handhabe dafür bietet, dass sich ein Kleinunternehmer schon bei der Erfassung festlegen muss, ob er zur Regelbesteuerung optieren will oder nicht.

– Obwohl ich Myriams Beiträge vor allem bei Fragen der Existenzgründung gerne lese, ist von den beiden Antworten, die auf Deine damalige Frage noch im Archiv stehen, die von joku die objektiv Nützlichere. Vor allem auch, weil sie nicht den Begriff des Kleinunternehmers, der aus dem Umsatzsteuerrecht stammt und auch nur da hingehört, mit ESt-Fragen vermischt.

Schöne Grüße

MM

Hi kannst du mir genauere Angaben machen im Bezug auf Anmeldepflichten??
Danke

Servus,

wegen der Sache mit der „berufenen Quelle“ darf ich mich einmischen:

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, soweit sie nicht gewerblich ist, muss (formlos) beim örtlich zuständigen Finanzamt angezeigt werden. - § 138 Abs 1 AO.

Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss bei der Gemeinde angezeigt werden, in deren Gebiet der Gewerbebetrieb liegt - § 14 Abs 1 GewO.

Andere Anzeigepflichten bestehen parallel und unabhängig davon, z.B. Berufsgenossenschaft. Diese werden im Fall der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit durch Mitteilungen der Gemeinde an alle in Frage kommenden Stellen erledigt, auch wenn sie formal unabhängig von der Gewerbeanmeldung bestehen.

Wer eine (echte…!, und nicht bloß irgendwie oderso so genannte) freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, muss sich um andre ggf. bestehenden Anzeigepflichten (Kammer, BG etc.) selber kümmern: Das FA macht keine Mitteilungen an Dritte.

Schöne Grüße

MM

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Nochmals konkret nachgefragt
Hallo

puh, es ist irgendwie unglaublich, welche widersprchlichen oder unklaren Informationen es dazu gibt. Ich bin jedenfalls bei meinen Recherchen im Web nicht weitergekommen.
Die berufene Quelle ist natürlich ein Sachbearbeiter des Finanzamts. (Zuvor hatte ich auch einmal mit jemandem gesprochen, der selbst eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hat, und nichts weiter unternommen hatte.) Jedoch wurde dort nur die Sache mit der Kleinunternehmerregelung angefragt und beantwortet, nicht die Frage der Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit. Vielleicht gibt der Sachbearbeiter auch davon aus, daß diese bereits angemeldet worden sei. Also der Gesetztestext ist diesbezüglich sicher maßgeblich und eindeutig.

Mal ganz konkret anhand eines Falls festgemacht:
Wenn es sich um ein oder zwei kleine, einmalige Projekte handelt, sagen wir im Umfang von wenigen tausend Euro, und alles rein nebenberuflich. Weiter angenommen, daß derjenige keine weiteren Steuern ausser der ESt zahlen möchte, und keine Lust hat, sich länger mit Steuerdingen als mit der Arbeit zu befassen, wie sollte er vorgehen? Gewerbe anmelden? Was zieht das alles nach sich? Gewerbesteuer etc.? Oder entfällt das alles bei Vorliegen der Kleinunternehmerregelung?
Oder nur Mitteilung über FT ans Finanzamt? Was genau muss da alles rein? Was genau gemacht wird, und bei wem, und in welchem Umfang?

Es kann doch nicht sein, daß jemand, der 20 Stunden ein Projekt macht, sich bei der IHK und Berufsgenossenschaft und weissgott wo sonstnoch anmelden muss!?

Vielen Dank im voraus, viele Grüße
Winter

Präzisiere
Die Frage nach freiberuflich oder gewerblich kann natürlich so nicht beantwortet werden, da das ja von der Tätigkeit abhängt. Die Frage reduziert sich also darauf, was in beiden Fällen jeweils zu tun wäre, bzw. darauf, ob es in dem genannten Fall überhaupt einen Unterschied macht, abgesehen von der Anmeldung.

Hallo
es gibt theoretische Lösungen und praktische Lösungen.
Die theoretischen Antworten wurden bereits gegeben.

Praktisch fällt mir keine Konsequenz ein, wenn ein paar tausend € nebenher verdient und diese erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Gewerbesteuerfreibetrag wie gesagt 24.500 €

Ich lehne mich mal noch weiter aus dem Fenster:
nebenberuflich tätig, Gewinn 40.000 €, keine Anmeldung beim Finanzamt, sondern erstmalige Angabe in der Jahreserklärung im Folgejahr, von mir aus mit Märchensteuer.
Ergebnis:
Steuerbescheide unter neuer Steuernummer mit ordentlichen Nachzahlungen und Vorauszahlungsbescheide, ansonsten: nichts

Falls gewerblich, könnte die Kommune maulen, die dann durch den Gewerbesteuermeßbescheid von einem unbekannten Gewerbe erfährt.
Bleibt wohl Ordnungswidrigkeit

mfg

Es kann doch nicht sein, daß jemand, der 20 Stunden ein
Projekt macht, sich bei der IHK und Berufsgenossenschaft und
weissgott wo sonstnoch anmelden muss!?

Die Frage einer Anmeldepflicht bei IHK und Berufsgenossenschaft und weißgottwosonst ist keine steuerliche Frage, somit hier in diesem Brett absolut unpassend.

Behördenmentalität!
Schön, wenn der ein oder andere gleiche die typische Behördenmentalität mitbringt, daß nicht bloß er, sondern gleich auch andere nicht zuständig sind!

Du solltest diesem Brett zugestehen, dass schon allein das Steuerrecht umfangreich genug ist.

Berufsgenossenschaft fällt unter Sozialversicherungsrecht und ist eine Sache für sich, IHK hängt wohl auch von der Satzung der jeweiligen IHK ab.

Sollte es jemand wissen, kann er natürlich antworten, ich wollte damit nur ausdrücken das Du vielleicht etwas zu viel erwartest.

Und das hat nichts mit Zuständigkeit zu tun, denn wenn wir hier bei einer Behörde wären würde ich für meine Antworten Gebühren bekommen Herr Schlaumeier.

Danke
Hallo,

danke auf jeden Fall für diese Hinweise - daran hätte ich gar nicht gedacht!
Ich habe jetzt auf der Homepage (einer) IHK nachgelesen, und dort steht, daß die Freigrenze bis 25.000 Euro nur in den ersten beiden Jahren gilt; dauerhaft befreit sind nur Gewinne bis 5.200 Euro, was unter Umständen auch schon ausreichen würde. Für Freiberufler dagegen gilt ja keine Pflichtmitgliedschaft.

Bei der Gewerbeanmeldung auf dem Rathaus würden daneben bekanntlich noch die Gebühren für den Gewerbeschein dazukommen.

Die Berufsgenossenschaft wird wohl nur ein Thema, wenn man selbst Mitarbeiter beschäftigt. Dort heißt es „Unternehmer sind nicht pflichtversichert“.

Viele Grüße
Winter

Die Berufsgenossenschaft wird wohl nur ein Thema, wenn man
selbst Mitarbeiter beschäftigt. Dort heißt es „Unternehmer
sind nicht pflichtversichert“.

Das kommt auf die Berufsgenossenschaft an, derer gibt es einige.