Rücknahme der Kündigung wegen arglister Täuschung

Im folgenden Fall geht es darum, dass ein Hauptmieter eine Untervermietung mit einem Pärchen in Absprache mit dem Vermieter durchgeführt hat. Nach einem Monat hat der Hauptmieter dann den Untermietern die Wohnung vollständig zur Verfügung gestellt. Er selbst hatte nur noch ein Zimmer als Lagerraum genutzt. Der Vermieter hat daraufhin den Untermietvertrag als nicht gültig betrachtet. Erste Frage: Darf das der Vermieter?
Nach einem ersten Gespräch und Briefverkehr hat der Vermieter eingelenkt und gesagt, erst müsse der jetztige Hauptmieter seinen Vertrag kündigen und dann würde eventuell ein Vetrag mit den verbliebenen Untermietern geschlossen werden.
Nachdem die schriftliche Kündigung vom Mieter eingegangen und bestätigt wurde, meinte der Vermieter auf einmal, dass er jetzt doch nicht mit den Untermietern einen Mietvertrag abschließen will. Diese haben aber bereits die komplette Miete über einen Zeitraum von 8 Monaten pünktlich und regelmäßig gezahlt.
Zweite Frage: Kann die Kündigung vom bisherigen Mieter einseitig wegen arglistiger Täuschung zurückgezogen werden?
Und dritte Frage: Was passiert wenn auch nach Ablauf des eigentlichen Kündigungstermins die Untermieter in der Wohnung bleiben und weiterhin die Miete zahlen? Besteht ein Recht auf weitere Wohnnutzung, da ihnen ja mal Hoffnung auf ein Mietverhältnis gemacht wurde?

Auch ohne Gruß,

Der Vermieter hat daraufhin den
Untermietvertrag als nicht gültig betrachtet. Erste Frage:
Darf das der Vermieter?

Dem VM kann der Untermietvertrag ziemlich gleichgültig sein. Er hat einen Vertrag mit dem Hauptmieter (HM). Und diesem vermutlich die Untervermietung gestattet. Untervermietung beinhaltet aber nicht die gesamte Wohnung, sondern nur ein Teil. Sonst wäre es die Genehmigung der Weitervermietung. Da die erteilte Genehmigung missbräuchlich genutzt wurde, kann er sie uU auch zurückziehen.
Die weitere Entwicklung zeigt, dass diese Problematik völlig nebensächlich ist.

Zweite Frage: Kann die Kündigung vom bisherigen Mieter
einseitig wegen arglistiger Täuschung zurückgezogen werden?

Arglistige Täuschung? Wer täuschte wen mit was und zu welchem Zweck? Der VM kann sein Eigentum vermieten an wen er will, oder auch nicht.

Und dritte Frage: Was passiert wenn auch nach Ablauf des
eigentlichen Kündigungstermins die Untermieter in der Wohnung
bleiben und weiterhin die Miete zahlen? Besteht ein Recht auf
weitere Wohnnutzung, da ihnen ja mal Hoffnung auf ein
Mietverhältnis gemacht wurde?

UM und/oder HM werden vermutlich richtig Ärger und einige gesalzene Rechnungen bekommen. VM vermietet an nächsten M. Dieser will einziehen (hat ja Vertrag), geht aber nicht. Eigene Wohnung schon gekündigt: Hotel, Möbeleinlagerung, Anwalt, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieher, Räumungskosten. Da kommen schon ganz schnell ein paar Tausender zusammen.
Auch ohne

Jetzt mit Gruß! Danke für die Antwort. Noch eien Frage. Wie relevant ist es aber für das Gericht, dass der vermieter wissentlich die Untervermietung geduldet hatte und die Zahlung der Miete auch in voller Höhe und pünktlich auf das Konto des Vermieters durch die Untermieter erfolgte.
Arglistige Täuschung gibt es nicht nur bei kaufverträgen sondern bei allen Rechtsgeschäften. In diesem Fall hat der Vermieter den Hauptmieter dazu gedrängt erst einmal seine Wohnung zu kündigen. Hierin liegt die arglistige Täuschung, denn nachdem die Kündigung beim Vermieter vorlag, sagte dieser das er die Wohnung jetzt doch nicht mehr vermieten möchte.
Meines Wissens liegt nach BGB 142 da schon ein Anfechtungsgrund vor,-oder?

Jetzt mit Gruß!

Moin :wink:

relevant ist es aber für das Gericht, dass der vermieter
wissentlich die Untervermietung geduldet hatte und die Zahlung
der Miete auch in voller Höhe und pünktlich auf das Konto des
Vermieters durch die Untermieter erfolgte.

Der VM hat die Untervermietung entweder genehmigt, oder sie war vertragswidrig. Das Zahlen der Miete ist ein Verhalten das als Normalfall vorauszusetzen ist.

Arglistige Täuschung gibt es nicht nur bei kaufverträgen
sondern bei allen Rechtsgeschäften. In diesem Fall hat der
Vermieter den Hauptmieter dazu gedrängt erst einmal seine
Wohnung zu kündigen. Hierin liegt die arglistige Täuschung,
denn nachdem die Kündigung beim Vermieter vorlag, sagte dieser
das er die Wohnung jetzt doch nicht mehr vermieten möchte.
Meines Wissens liegt nach BGB 142 da schon ein
Anfechtungsgrund vor,-oder?

Klar magst du Recht haben, aber jeder, auch zweitklassige, Anwalt pflückt dir das problemlos auseinander.
Ein neuer Mietvertrag kann nur dann geschlossen werden, wenn der alte nicht mehr existiert. Sonst wäre ja doppelt vermietet.

vnA

Gestern nun hat sich die Siuation vom rechtlichen Aspekt verändert.
Der Hauptmieter hat eine schriftliche Anfechtung nach BGB § 142, gegen seine ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses wegen arglistiger Täuschung eingereicht.
Zu den Gründen:
Da den Untermietern von Seiten eines bevollmächtigten Vertreters des Vermieters wider besseren Wissens suggeriert wurde, dass der mit mir geschlossene Untermietvertrag keine Gültigkeit habe, -da er von Seiten des Vermieters angeblich nicht genehmigt worden sei, sehe ich den Tatbestand der arglistigen Täuschung für gegeben an.

Unter Vortäuschung falscher Tatsachen sprach der Hauptmieter die Kündigung der Mietsache nur deswegen aus, da seine Untermieter als „illegale Schwarzmieter“ bezeichnet wurden und er damit den anscheinend rechtslosen Zustand beenden wollte. Der Bevollmächtigte Vertreter des Vermieters suggierte den Untermietern im mündlichen Gespräch, dass dies die einzige Möglichkeit wäre die entstandenen Spannnungen zu lösen, in dem der Vertrag zwischen Hauptmieter und Mieter gelöst wird, um dann die Möglichkeit dem Vermieter zu geben, mit den derzeitigen Untermietern einen rechtsgültigen Mietvertrag abzuschließen.

Dem Vertreter des Vermieters war zum Zeitpunkt des Gespräches mit den Untermietern wissentlich bekannt, dass eine schriftliche Zustimmung zur Untervermietung der Wohnung vorlag, und somit die Untermieter wissentlich irregeführt wurden sollten , damit der Hauptmieter von den Untermietern angehalten wurde, zunächst seine fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses einzureichen.
Aus den oben genannten Gründen und auf der genannten juristischen Grundlage basierend, ist die ausgesprochene Kündigung der Mietsache nichtig und gegenstandslos.
Seht ihr das auch so?

Hi,

lies Dir mal diese Seite durch:
http://www.berlinerseminare.de/Web-Site/aktuelle%20V…

Es handelt sich ja hier wohl um untervermieteten Wohnraum, oder?

Wichtig ist hierbei, dass die Zustimmung maximal zur Überlassung „einen Teil des Wohnraums“ gegeben werden kann. Wenn nun de facto der Hauptmieter den Untermietern die gesamte Wohnung überlässt, liegt IMHO ein nachträglich erworbener Verweigerungsgrund der Erlaubnis aus sonstigen Gründen vor (§ 553 (1) S. 2). Je nach Sachlage könnte man evtl. sogar so weit gehen, dass man dem Hauptmieters eine arglistige Täuschung unterstellen könnte, die ebenfalls die Zurückziehung der Erlaubnis rechtfertigt.

In jedem Fall muss der Vermieter das Recht haben zu entscheiden, ob er sich das Untermieterverhältnis nach einer solchermaßen eklatant veränderten Sachlage noch zumuten will. Denn er hat schließlich Mieter in seiner Wohnung, mit denen kein direkter Mietvertrag besteht.

Eine arglistige Täuschung seitens des Vermieter halte ich hingegen für zu weit her geholt, da er ja - zumindest nach den bisher hier getätigten Aussagen - nie fest versprochen hat die Untermieter als neue Mieter zu übernehmen. Die evtl. getätigten mündlichen Absprachen werden wohl kaum zu beweisen sein.

Sollte aber wider Erwarten der Hauptmieter mit der Nichtigerklärung seiner Kündigung wegen arglistiger Täuschung Erfolg haben, würde ich als Vermieter aus den obigen Gründen zuerst meine Erlaubnis zur Untermiete zurückziehen, dann den Hauptmieter auffordern das Untermietverhältnis schnellstmöglich zu beenden und weiterhin dem Hauptmieter fristgerecht kündigen.

Gruß,
Sax

Unter Vortäuschung falscher Tatsachen sprach der Hauptmieter
die Kündigung der Mietsache nur deswegen aus, da seine
Untermieter als „illegale Schwarzmieter“ bezeichnet wurden

Eine Fehleinschätzung eines juristische Laien dieser sicherlich nicht einfachen Problemstellung mag zu der möglicherweise falschen Einschätzung „illegale Schwarzmieter“ geführt haben. Zumindest zeigt es die Auffassung des VM, dass ER sich arglistig getäuscht fühlte, da er, wenn überhaupt, nur von einer Untervermietung einzelner Räume ausgegangen war. Ich bezweifle, dass dies als ‚arglistische Täuschung‘ durch den VM angesehen werden kann. Offensichtlich sah der HM dies auch so, da er sonst seinerseits ja nicht gekündigt hätte.

und
er damit den anscheinend rechtslosen Zustand beenden wollte.

was durchaus im Sinne aller Beteiligter sein muss.

Der Bevollmächtigte Vertreter des Vermieters suggierte den
Untermietern im mündlichen Gespräch, dass dies die einzige
Möglichkeit wäre die entstandenen Spannnungen zu lösen, in dem
der Vertrag zwischen Hauptmieter und Mieter gelöst wird, um
dann die Möglichkeit dem Vermieter zu geben, mit den
derzeitigen Untermietern einen rechtsgültigen Mietvertrag
abzuschließen.

Dem kann ich mich nur anschließen. Schaffung klarer Verhältnisse war noch nie schädlich. Bemerkenswert auch die Formulierung: "um

dann die Möglichkeit dem Vermieter zu geben, mit den
derzeitigen Untermietern einen rechtsgültigen Mietvertrag
abzuschließen." Es wurde also nur die Möglichkeit geschaffen. Versprochen wurde offensichtlich nichts.

Dem Vertreter des Vermieters war zum Zeitpunkt des Gespräches
mit den Untermietern wissentlich bekannt, dass eine
schriftliche Zustimmung zur Untervermietung der Wohnung
vorlag, und somit die Untermieter wissentlich irregeführt
wurden sollten ,

Vom Gericht wird zu klären sein in welchem Umfang die Untervermietung beantragt und genehmigt wurde(einzelnes Zimmer, ganze Wohnung) und ob die tatsächlichen Gegebenheiten davon abweichen.

damit der Hauptmieter von den Untermietern
angehalten wurde, zunächst seine fristgemäße Kündigung des
Mietverhältnisses einzureichen.
Aus den oben genannten Gründen und auf der genannten
juristischen Grundlage basierend, ist die ausgesprochene
Kündigung der Mietsache nichtig und gegenstandslos.
Seht ihr das auch so?

Ob ich das so sehe ist völlig gleichgültig. Entscheidend ist die Sicht des Richters.
vnA

Wie ist denn eigentlich der genaue Ablauf dieser Anfechtung. Was passiert, wenn der Vermieter überhaupt nicht auf die eingegangene Anfechtung reagiert?
Und sollte der Vermieter gerichtlich gegen die Anfechtung vorgehen, hat er dann schon das Recht auf Rückerhalt seiner Mietsache?

Vielen dank für die Antworten?