Rücknahme einer Strafanzeige vor Hauptverhandlung

Hallo Freunde
ist die Rücknahme einer Strafanzeige § 229,230 noch kurz vor der
amtsgerichtlichen Hauptverhandlung möglich und evtl. unter
welchen Bedingungen? (Z.Bsp. außergerichtl. Einigung?)
Erbitte allgemeine Information.
„weja“

Was wie?

ist die Rücknahme einer Strafanzeige § 229,230 noch kurz vor der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung möglich

Reden wir hier wirklich von einer Strafanzeige oder von einem Zivilprozess?

Z.Bsp. außergerichtl. Einigung?

Ich weiß nicht, wie man sich in Strafverfahren „außergerichtlich einigt“? Schweigegeld? Erpressung?

Ein Strafverfahren ist eine Sache zwischen dem Staat und einer Person, welche einen (oder mehrere) Vergehen bezüglich des Strafgesetzbuches unternommen hat.

Die Strafanzeige kann von Zivilpersonen aufgegeben werden, hieraus resultiert dann eine strafrechtliche Untersuchung, an der die Zivilperson höchstens noch als Zeuge beteiligt ist und möglicherweise ein Strafprozess, auf den die Zivilperson wieder nur als Zeuge Einfluss nehmen kann - aber unter Eid, d.h. sie muss die Wahrheit sagen oder die Aussage verweigern (was möglicheweise als Behinderung der Behörden interpretiert wird).
Eine Strafanzeige zum Zeitpunkt einer bereits laufenden Strafverhandlung zurückziehen ist herzlich sinnfrei, da es dann „nur noch“ eine Sache zwischen Staatsanwalt und Beschuldigtem ist.

In einem Zivilverfahren ist das was gänzlich Anderes. Da kann zu jedem Zeitpunkt der Prozess eingestellt werden.
Aber während man sich bei Zivilfragen wie Schmerzensgeld auch ohne Gericht einigen kann, ist das z.B. bei Nötigung nicht ganz so einfach: es geht bei Strafprozessen ja um die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und nicht um eine persönliche Sache!

Gruss,
Michael

Hallo,
ich nehme an, du meinst die Rücknahme eines Strafntrags, nicht einer Stranzeige? Das ist hier geregelt:

http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/stgb/p77d.htm

Allerdings kann bei dem von dir zitierten 229 der Strafantrag dadurch ersetzt werden, daß der Staatsanwalt ein öffentliches Interesse bejaht. Dann kommt es trotz Rücknahme zum Prozess.

Gruß,
Max

Wenn durch eine Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt wurde, ist bei reinen Antragsdelikten damit die Sache beendet. Kein Antrag, keine Ermittlung, kein Strafverfahren.

Eines Strafantrages bedarf es nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen hat. Daher ist, sofern das öffentliche Interesse bejaht wird, eine Rücknahme des Strafantrags unerheblich. Die Behörde kann weiter ermitteln und - ebenfalls ohne dass ein Strafantrag notwendig ist - Anklage erheben.

Gruß Herr P.

Hi,

Eines Strafantrages bedarf es nicht, wenn die
Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse
an der Strafverfolgung von Amts wegen hat.

dann muss sie ja aber erst Kenntnis davon erlangt haben, welches sie mitunter allerdings erst durch Erstattung einer Strafanzeige (Antrag) erlangt.

Ok, fahrlässige Körperverletzung kann auch infolge eines Verkehrsdeliktes entstehen, und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Die Kosten trägt dann - je nach Urteil - die Staatskasse oder der Angeklagte. Korrekt?

Bei „privaten Kämpfchen“ wird jedoch oft auf Grund mangelnden öffentlichen Interesses das strafrechliche Ermittlungsverfahren abgelehnt und auf das Zivilverfahren verwiesen.

Falls dem so ist. Wer trägt dann die bis dahin entstandenen Kosten?

ms

Hi,

Bei „privaten Kämpfchen“ wird jedoch oft auf Grund mangelnden
öffentlichen Interesses das strafrechliche
Ermittlungsverfahren abgelehnt und auf das Zivilverfahren
verwiesen.

Wenn ein Strafantrag gestellt wurde, ist das öffentliche Interesse völlig uninteressant. Auf Antrag ist zu ermitteln. Wenn kein Antrag gestellt oder der Antrag zurück genommen wird, erst dann fragt sich die Staatsanwaltschaft, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Falls dem so ist. Wer trägt dann die bis dahin entstandenen
Kosten?

Grundsätzlich der Antragsteller: § 470 Satz 1 StPO.

Grüße P.

1 „Gefällt mir“