bei einer Diskussion bin ich auf folgenden, hypothetischen Sachverhalt gestossen und da weder mein Gegenüber noch ich Juraprofis sind, würde ich mich über eine (oder mehrere) qualifizierte Antwort(en) freuen:
Angenommen ein nebenberuflich Selbstständiger bietet seinen alten PC online zum Verkauf, so kann er die Gewährleistung doch nur beschränken aber nicht vollständig ausschließen und muß außerdem eine Rücknahme des Artikels anbieten, oder? Außerdem muß die Möglichkeit der Rückgabe dem Kunden schriftlich erklärt werden, denn erst ab Zugang dieser Erklärung bleiben dem Kunden zwei Wochen Zeit. Ebenfalls richtig?
Das eigentliche Problem beginnt dann hier: wie verhält es sich, wenn der PC als defektes Gerät verkauft wird? Der PC ist auch wirklich nachweislich defekt und dies wird auch ausdrücklich in der Beschreibung erwähnt. Können Gewährleistung und Rücknahme dann ausgeschlossen oder noch weiter eingeschränkt werden?
Vielen Dank für Antworten (gerne mit Hinweisen zu den entsprechenden Gesetzespassagen )
Angenommen ein nebenberuflich Selbstständiger bietet seinen
alten PC online zum Verkauf, so kann er die Gewährleistung
doch nur beschränken aber nicht vollständig ausschließen und
muß außerdem eine Rücknahme des Artikels anbieten, oder?
Das kommt darauf an, ob es sich um einen privat oder beruflich genutzten Rechner handelt. Auch Unternehmer i.S.d. BGB haben ein Privatleben und werden in diesem Privatleben so behandelt.
Außerdem muß die Möglichkeit der Rückgabe dem Kunden
schriftlich erklärt werden, denn erst ab Zugang dieser
Erklärung bleiben dem Kunden zwei Wochen Zeit. Ebenfalls
richtig?
Nein, Textform reicht. Also z.B. auch per E-Mail.
Das eigentliche Problem beginnt dann hier: wie verhält es
sich, wenn der PC als defektes Gerät verkauft wird? Der PC ist
auch wirklich nachweislich defekt und dies wird auch
ausdrücklich in der Beschreibung erwähnt. Können
Gewährleistung und Rücknahme dann ausgeschlossen oder noch
weiter eingeschränkt werden?
Nein. Wozu auch? Dann liegt ja kein Mangel vor, wenn der Defekt beschrieben stand.
Vielen Dank für Antworten (gerne mit Hinweisen zu den
entsprechenden Gesetzespassagen )
Vielen Dank für deine schnelle und ausführliche Antwort! Ein paar weitere Fragen ergeben sich mir daraus.
Angenommen ein nebenberuflich Selbstständiger bietet seinen
alten PC online zum Verkauf, so kann er die Gewährleistung
doch nur beschränken aber nicht vollständig ausschließen und
muß außerdem eine Rücknahme des Artikels anbieten, oder?
Das kommt darauf an, ob es sich um einen privat oder beruflich
genutzten Rechner handelt. Auch Unternehmer i.S.d. BGB haben
ein Privatleben und werden in diesem Privatleben so behandelt.
Das heißt jeder, der die Gewährleistung in so einem Fall umgehen will, kann den entsprechenden Artikel in sein Privatvermögen überführen und dann „privat“ weiterverkaufen?
Außerdem muß die Möglichkeit der Rückgabe dem Kunden
schriftlich erklärt werden, denn erst ab Zugang dieser
Erklärung bleiben dem Kunden zwei Wochen Zeit. Ebenfalls
richtig?
Nein, Textform reicht. Also z.B. auch per E-Mail.
Du hast Recht, vielleicht habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Ist „schriftlich“ im rechtlichen Sinne gleichbedeutend mit „Papierform“? Dann war es meine Absicht „in Textform“ zu schreiben.
Das eigentliche Problem beginnt dann hier: wie verhält es
sich, wenn der PC als defektes Gerät verkauft wird? Der PC ist
auch wirklich nachweislich defekt und dies wird auch
ausdrücklich in der Beschreibung erwähnt. Können
Gewährleistung und Rücknahme dann ausgeschlossen oder noch
weiter eingeschränkt werden?
Nein. Wozu auch? Dann liegt ja kein Mangel vor, wenn der
Defekt beschrieben stand.
Bei der Gewährleistung habe ich dies erwartet.
Wie sieht es aber mit der Rücknahmepflicht innerhalb der 14 Tage-Frist aus, muss Rücknahme angeboten werden?
Vielen Dank für Antworten (gerne mit Hinweisen zu den
entsprechenden Gesetzespassagen )
Das heißt jeder, der die Gewährleistung in so einem Fall
umgehen will, kann den entsprechenden Artikel in sein
Privatvermögen überführen und dann „privat“ weiterverkaufen?
Nein. Damit würde er das Gesetz aushebeln. Es geht um die Frage: War die Sache gewerblich genutzt oder nicht? Ja oder nein?
Nein. Wozu auch? Dann liegt ja kein Mangel vor, wenn der
Defekt beschrieben stand.
Bei der Gewährleistung habe ich dies erwartet.
Wie sieht es aber mit der Rücknahmepflicht innerhalb der 14
Tage-Frist aus, muss Rücknahme angeboten werden?
Ja, wieso denn nicht? Nur weil das Gerät defekt ist?