Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

Hallo,

ich grüble gerade über einem kleine Problemchen:

Angenommen, eine Behörde hat gegen den Bürger X einen Abgabenbescheid erlassen. Bürger X ist in Widerspruch gegangen und der Bescheid ist zu seinen Gunsten abgeändert worden. Nun ist der Bescheid 5 oder 6 Jahre alt und die ganze Sache ist eigentlich abgeschlossen. Nun erlässt die Behörde in anderer Sache einen gleichgelagerten Bescheid. Bürger X überprüft diesen neuen Bescheid und stellt fest, dass ihm damals beim Widerspruch gegen den ersten Bescheid ein Fakt entgangen ist, der zur Rechtswidrigkeit des ersten Bescheides geführt, bzw. zu einer weiteren Minderung der Abgaben geführt hätte.

Kann Bürger X trotz der mittlerweile langen Rechtswirksamkeit des Bescheides dennoch die Rücknahme des seiner Meinung nach rechtswidrigen Bescheides verlangen?

Gruss

Iru

Hoi.

Sollte es nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz gehen, träfe der §48 zu. Allerdings wird es nicht lange in die Vergangenheit gehen…es sei den, es gelingt den VA über §44 als nichtig erklären zu lassen.

Wichtig auch §51 Abs.3:
„(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.“

Ciao
Garrett

Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes dient der Rechtssicherheit. In deinem Fall nun tritt ein Konflikt mit der Gerechtigkeit auf, weil der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Für diese Fälle räumt § 48 VwVfG der Behörde die Möglichkeit ein, den unanfechtbaren Verwaltungsakt zurückzunehmen. Da die Behörde gem. Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden ist und also keine sachlich falschen Entscheidungen treffen darf, sollte sie meiner Meinung nach stets dazu neigen, einen unanfechtbaren Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit sich ergibt, zurückzunehmen. Ob der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen ist, bleibt aber zu prüfen. Oftmals wird es so sein.

Da die Rücknahme nach § 48 VwVfG selbst ein Verwaltungsakt ist, kann der Bürger eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO erheben. Da § 48 VwVfG der Behörde aber Ermessen einräumt, kommt nur eine Bescheidungsklage in Betracht. Eine Ermessensreduzierung auf null gibt es hier nicht. Wenn man nämlich sagen würde, das Ermessen müsste im Fall eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes auf null reduziert sein, liefe das in § 48 VwVfG vorgesehene Ermessen leer. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt ja überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Norm. (Ausnahmen gibt es bei Verstößen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht).

Vielen Dank…
… Mevius, deine Antwort hilft mir sehr weiter.

Gruss

Iru

Da die Rücknahme nach § 48 VwVfG selbst ein Verwaltungsakt
ist, kann der Bürger eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO
erheben. Da § 48 VwVfG der Behörde aber Ermessen einräumt,
kommt nur eine Bescheidungsklage in Betracht. Eine
Ermessensreduzierung auf null gibt es hier nicht.

das ist nicht richtig.
du gehst richtigerweise davon aus, dass die ermessensausübung der regelfall ist, aber eine ermessensreduzierung bzw. ein anspruch auf rücknahme ist durchaus möglich. denn auch ein intendiertes ermessen schließt diese fälle nicht aus.

das ist z.b. dann der fall, wenn „die Behörde nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Rücknahme verpflichtet ist oder wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids „schlechthin unerträglich“ wäre, was jeweils von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung des Gebots der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Prinzip der Bestands- bzw Rechtskraft abhängt“ (BeckOK- § 48 Rn.42vwvfg // Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2008, § 48 Rn.85ff.)

dieses „schlechthin unerträglich“ ist immer dann einschlägig, wenn die behörde gegen das gleicheitsgebot verstößt. das ist keine seltenheit, wenn man nur an die ausschreibungsfälle bei jahrmärkten denkt.

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Ja, so, wie ich es geschrieben habe, stimmt es nicht. Der Satz „Wenn man nämlich sagen würde […]“ soll aber ja gerade aussagen, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes allein nicht zur Ermessensreduzierung auf null führt.

Dein Einwand ist natürlich richtig.