Rücknahme Einspruch wg Wegfall d. Eigenheimzulage

Hallo,

wenn wegen Umzug die Eigenheimzulage für 2010 gestrichen wird, kann man dagegen Einspruch eingelegen, weil das Haus z. B. kurzfristig genutzt wurde (zwei Übernachtungen).

Das Finanzamt lehnt die Einspruchsbegründung dann wohl ab. Und fordert auf, den Einspruch zurückzunehmen.

Was passiert, wenn man den Einspruch nicht zurücknimmt? Können dann Kosten entstehen? Zu einer gerichtlichen Verhandlung kann es doch noch nicht kommen, dafür müsste doch erst Klage erhoben, oder?

Einspruch wg Wegfall d. Eigenheimzulage
Servus,

entscheidend ist die Nutzung für eigene Wohnzwecke während irgendeines Teiles des Kalenderjahrs, ein Tag genügt.

Wenn das Objekt bereits völlig ausgeräumt war, z.B. ohne Waschbecken und Herd, und nur noch die Zeit bis zur Übergabe am 3. Januar mit Schlafsack und Isomatte abgewartet wurde, halte ich es für wenig aussichtsreich, „Wohnzwecke“ anzuführen. „für Wohnzwecke Nutzen“ bedeutet in diesem Zusammenhang üblicherweise „Schlafmöglichkeit, Waschmöglichkeit, Kochmöglichkeit Nutzen“.

Wenn die Ummeldung bereits auf den 31.12. stattgefunden hat (bzw. auf den 01.01., aber wegen der Entfernung davon ausgegangen werden kann, daß bereits am 31.12. gepackt worden ist), und wenn es keine Möglichkeiten gibt, die Nutzung zu Wohnzwecken im Neuen Jahr zu belegen (Übergabeprotokoll - Speditionsrechnung - Automietrechnung - Eisenbahnfahrkarte - Ableseprotokoll Strom, Heizung etc. etc.), hat so ein Einspruch allerdings kaum Aussicht auf Erfolg. Der „Beweis des ersten Anscheins“ (= der StPfl sagt „es war halt so“) gilt hier nicht.

Schöne Grüße

MM

Danke für die schnelle Auskunft.

Allerdings bezog sich meine Frage viel mehr auf die Tatsache, dass das Finanzamt möchte, dass der Einspruch zurückgenommen werden soll.

Was also passiert, wenn der Enspruch nicht zurückgenommen wird?

MFG

Servus,

dass das Finanzamt möchte, dass der Einspruch zurückgenommen
werden soll.

Der Standardtext mit „bitte ich Sie, Ihre Auffassung zu überdenken“ oder ähnlich wird üblicherweise verwendet, wenn ein Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, oder wenn bei einer Änderung der Veranlagung an anderer Stelle größere Nachteile entstünden, als die Vorteile wären, die der Steuerpflichtige hätte, wenn dem Einspruch stattgegeben würde („Verböserung“).

Im vorliegenden Fall kann das etwa darauf zurückgehen, daß im Einspruchsschreiben nur von „zwei Übernachtungen“ und nicht von „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ die Rede war.

Was also passiert, wenn der Einspruch nicht zurückgenommen
wird?

Es besteht zu diesem Zeitpunkt noch die Chance, eine genauer auf den Punkt zugeschnittene Erläuterung zum Einspruch nachzureichen. Je nachdem, was in dem Schreiben vom FA, in dem vorgeschlagen wird, den Einspruch zurückzunehmen, sonst noch so drin steht - und es würde mich sehr verwundern, wenn da sonst nichts weiter drinne stünde - kann aber der nächste Schritt gut auch die Einspruchsentscheidung (= Entscheidung gegen die im Einspruch beantragte Änderung) sein. Der nächste Schritt ist dann die Klage beim Finanzgericht.

Schöne Grüße

MM