Servus,
dass das Finanzamt möchte, dass der Einspruch zurückgenommen
werden soll.
Der Standardtext mit „bitte ich Sie, Ihre Auffassung zu überdenken“ oder ähnlich wird üblicherweise verwendet, wenn ein Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, oder wenn bei einer Änderung der Veranlagung an anderer Stelle größere Nachteile entstünden, als die Vorteile wären, die der Steuerpflichtige hätte, wenn dem Einspruch stattgegeben würde („Verböserung“).
Im vorliegenden Fall kann das etwa darauf zurückgehen, daß im Einspruchsschreiben nur von „zwei Übernachtungen“ und nicht von „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ die Rede war.
Was also passiert, wenn der Einspruch nicht zurückgenommen
wird?
Es besteht zu diesem Zeitpunkt noch die Chance, eine genauer auf den Punkt zugeschnittene Erläuterung zum Einspruch nachzureichen. Je nachdem, was in dem Schreiben vom FA, in dem vorgeschlagen wird, den Einspruch zurückzunehmen, sonst noch so drin steht - und es würde mich sehr verwundern, wenn da sonst nichts weiter drinne stünde - kann aber der nächste Schritt gut auch die Einspruchsentscheidung (= Entscheidung gegen die im Einspruch beantragte Änderung) sein. Der nächste Schritt ist dann die Klage beim Finanzgericht.
Schöne Grüße
MM