Hallöchen,
eine interessante Frage:
Die Beantwortung hängt von der rechtlichen Einordnung der Software ab.
Handelte es sich um eine Download-Software oder um solche, die von einer gekauften DVD auf dem Rechner installiert worden ist? Dann findet häufig Kaufrecht Anwendung, mithin die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte. Man musste also gucken, ob der beschriebene Zustand einen „Sachmangel“ darstellt.
Handelt es sich um Freeware? Hier dürften die Mängelrechte in aller Regel abbgedungen sein.
Handelt es sich um eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit? Dann ist das Mietrecht anwendbar und man müsste gucken, ob die dortigen Mängelvorschriften anwendbar sind. (hier wohl nicht, da Sie von einem Verkäufer sprechen)
Handelt es sich hingegen um eine Spezialanfertigung / Individualanfertigung, dann würde Werkrecht Anwendung finden.
Da in allen Fällen jedoch die Frage des „Mangels“ aufgeworfen wird, können wir ja mal gucken, ob überhaupt ein vertragswidriger Zustand vorliegt.
Software ist mangelhaft im Sinne des Kaufrechts, wenn das Programm / die Software nicht nutzbar ist. Auch tauglichkeitsmindernde Fehler können Mängel sein (so im Werkrecht).
Wenn nun von einer ordnungsgemäß aktivierten Software, welche die Sicherheit des PCs gewährleisten soll, ständig Angaben dahingehend gemacht werden, dass der PC ungeschützt ist, erfüllt das Programm mitunter nicht seinen Zweck. Es ist daher ungeeignet oder fehlerhaft. Dies natürlich nur dann, wenn der PC in Wahrheit geschützt ist, das Programm das aber nicht erkennt.
Also, wenn der Kunde gutes Geld für die Sicherheitssoftware hingeblättert hat, diese ihren Dienst jedoch nur fehlerbehaftet erbringt, was zudem am Programm und nicht an der Kompatibilität zum Rechner liegt, dürfte ein Sachmangel zu bejahen sein, mit der Folge, dass der Kunde folgende Rechte hat:
-
und vorrangig: Nacherfüllung, also entweder ne neue DVD oder die Reparatur der fehlerhaften, soweit möglich.
-
Rücktritt nach Fristsetzung (Ausn. Unmöglichkeit der Nacherfüllung oder endgültige Leistungsverweigerung des Verkäufers) vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises
-
Schadensersatz nach Fristsetzung (Ausn. s.o.), soweit ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist. Wäre im Bestreitensfall nachzuweisen.
Viele Grüße