Meine Frau befindet sich seit 11.01.11, gesundheitlich bedingt, für gebuchte 77 Tag in Tunesien, Zarzis, Hotel Sangho. Drei Tage nach Anreise wurde sie zur Rückreise aufgefordert. Das lehnte sie in Kenntnis der Verlautbarung des Auswärtigen Amtes und der friedlichen Situation vor Ort, sowie Zusicherungen des Hotelmanagements für einen ungestörten Aufenthalt ab. (Im Hotel sind mit ihr ca. 200 französische Touristen, die planmäßig an- und abreisen.) Das Reiseunternehmen hat daraufhin den Vertrag unter Hinweis auf o.a. Verlautbarung gekündigt, das Geld nur für den Hotelaufenthalt auf ihr Konto in Deutschland überwiesen und alle weitere Verantwortung, insbesondere auch die der Rückbeförderung von sich gewiesen, da sie den angebotenen Rückflug nicht genutzt hat.
Ist diese Verhaltensweise grundsätzlich rechtens (von einer Rückreise sagt die Verlautbarung nichts, sie rät nur von nicht unbedingt erforderlichen Reisen ab!)?
Dürfen bei Verbleib am Urlaubsort die Rückbeförderung abgelehnt und darüber hinaus die Flugkosten einbehalten werden, obwohl im BGB §651e (4) der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Rückbeförderung verpflichtet wird?
Wie ist die Rechtslage?
hallo,
wie heisst der Veranstalter und wie die Airline???
Jeder Reiseveranstalter ist lt. gesetz verpflichtet,
sich ( auch ohne Unruhen, im Landesinneren )
die Rückreise / Abflug aus dem jeweiligen Urlaubsort
zu organiesieren, wenn man den allerdings nicht in Anspuch nimmt, so wie deine Frau es getan hat, liegt es nicht mehr in der Verantwortung des Reiseunterneh-
mens.
Der Veranstalter ist für Hin und Rüchreise verantwortlich und er hat seine Pflicht erfüllt.
( Hotel und Transport !!!)
Also er hat seiner Schuldigkeit getan.
Liebe Grüsse von weisse Riesin
Hallo,
leider kann ich Ihnen in diesem speziellen Fall nicht weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Charly-Heinz
Hi,
das Auswärtige Amt warnt vor einer Reise nach Tunesien. Diese Reisewarnung ist ein Kündigungsgrund gemäß § 651 i BGB.
Das Reiseunternehmen hat korrekt gehandelt.
Wenn die Frau den angebotenen Flug nicht angenommen hat, darf sie für die Rückreise selbst aufkommen.
„Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.“ ( Volksmund)
Gruß, Dagwyna