nehmen wir einmal an, ein Hersteller ruft ein Produkt, z. B. eine Kaffeemaschine zurück, da sich Sicherheitsmängel (Verbrühungsgefahr) herausgestellt haben.
Kann der Besitzer einer solchen Kaffeemaschine auf der Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises bestehen oder ist der Hersteller BERECHTIGT ! zu reparieren?
Der Käufer möchte eigentlich die Maschine zurückgeben, da er dem Produkt nicht mehr vertraut. Hat er dazu einen Rechtsanspruch?
nehmen wir einmal an, ein Hersteller ruft ein Produkt, z. B.
eine Kaffeemaschine zurück, da sich Sicherheitsmängel
(Verbrühungsgefahr) herausgestellt haben.
Kann der Besitzer einer solchen Kaffeemaschine auf der
Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises bestehen oder ist der
Hersteller BERECHTIGT ! zu reparieren?
zunächst wäre zu klären, ob Ansprüche aus der Sachmängelhaftung verjährt wären (24 Monate). Besteht so ein Anspruch, hat der Verkäufer zunächst das Recht auf Nachbesserung. Gegen den Hersteller hat der Käufer in Ermangelung eines bestehenden Kaufvertrags keine Ansprüche aus der Sachmängelhaftung. Sind die Ansprüche bereits verjährt, also liegt der Kauf mehr als 24 Monate zurück, besteht überhaupt kein Anspruch auf Reparatur. Mit dem Hinweis, dass vom Produkt Gefahren ausgehen, hat der Hersteller seiner Pflicht genüge getan. Einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises sehe ich aber definitiv nicht.
zunächst wäre zu klären, ob Ansprüche aus der
Sachmängelhaftung verjährt wären (24 Monate).
Ist dies nicht aufgrund der durch den Herstellern durchgeführten RÜCKRUFAKTION überflüssig?
Wenn ein Hersteller ein Produkt (wahrscheinlich unter Angabe einer bestimmten Kennnummer wie Seriennummer o.ä.) offiziell zurückruft, ist dass dann nicht automatisch ein Schuldeingeständnis des Herstellers und verpflichtet zur Erstattung des Kaufpreises?
zunächst wäre zu klären, ob Ansprüche aus der
Sachmängelhaftung verjährt wären (24 Monate).
Ist dies nicht aufgrund der durch den Herstellern
durchgeführten RÜCKRUFAKTION überflüssig?
Nein. Die Frist gilt trotzdem, warum denn nicht?
Wenn ein Hersteller ein Produkt (wahrscheinlich unter Angabe
einer bestimmten Kennnummer wie Seriennummer o.ä.) offiziell
zurückruft, ist dass dann nicht automatisch ein
Schuldeingeständnis des Herstellers
Ja. Für einen Mangel, der zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand.
und verpflichtet zur Erstattung des Kaufpreises?
Nein. Mit dem Kauf hat der Hersteller nichts zu tun, das ist ein Vertrag zwischen Händler und Kunde. Und zum zweiten gibt es das Recht auf Nachbesserung.
Gruß
loderunner (ianal)
nehmen wir einmal an, das Gerät wurde am 08.12.2008 gekauft.
Als Grund für den Rückruf würde der Hersteller angeben:
" Nach den Angaben von dem Konzern xy kann es durch erhöhte Kalkablagerungen in den Maschinen zum Bersten des integrierten Boilers kommen. Zudem ist auch ein Überschwappen des heißen Wassers als Folge möglich. Dadurch kann es auch zu Beschädigungen der stromführenden Teile kommen …"
Nehmen wir weiter an, der Käufer hat kein Vertrauen mehr zu dem Produkt und möchte es deshalb zurückgeben.
Sind mit obigen Infos die bereits erteilten Antworten noch so gültig??
Ist dies nicht aufgrund der durch den Herstellern
durchgeführten RÜCKRUFAKTION überflüssig?
Wenn ein Hersteller ein Produkt (wahrscheinlich unter Angabe
einer bestimmten Kennnummer wie Seriennummer o.ä.) offiziell
zurückruft, ist dass dann nicht automatisch ein
Schuldeingeständnis des Herstellers und verpflichtet zur
Erstattung des Kaufpreises?
bitte nicht Sachmängelhaftung mit Produkthaftung verwechseln.
Sachmängelhaftung: Der Verkäufer haftet für Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren.
Produkthaftung: Der Hersteller warnt vor Produktmängeln, die eine ernste Gefahr darstellen und haftet für durch das Produkt entstandene Sach- und Personenschäden, bei Sachschäden im übrigen mit 500 Euro Selbstbehalt. Der Hersteller ist aber nicht verpflichtet das Produkt selbst instandzusetzen.
Ruft also nach Verjährung der Sachmängelhaftung ein Hersteller ein Produkt zurück, so hat der Kunde keinen Anspruch, dass das Produkt kostenfrei nachgebessert wird, denn
1.) Sachmängelhaftungsansprüche sind verjährt
2.) Produkthaftungsansprüche bestehen nicht
nehmen wir einmal an, das Gerät wurde am 08.12.2008 gekauft.
Als Grund für den Rückruf würde der Hersteller angeben:
" Nach den Angaben von dem Konzern xy kann es durch
erhöhte Kalkablagerungen in den Maschinen zum Bersten des
integrierten Boilers kommen. Zudem ist auch ein Überschwappen
des heißen Wassers als Folge möglich. Dadurch kann es auch zu
Beschädigungen der stromführenden Teile kommen …"
dann liegt hier wohl unzweifelhaft ein Mangel nach § 434 BGB vor. Der Verkäufer ist somit nach § 439 BGB zur Nachbesserung in Form von der Lieferung einer mangelfreien Sache oder zur Reparatur verpflichtet.
Nehmen wir weiter an, der Käufer hat kein Vertrauen mehr zu
dem Produkt und möchte es deshalb zurückgeben.
Kein Anspruch. „Kein Vertrauen“ ist genauso wenig ein zulässiger Rücktrittsgrund wie „will ich nicht mehr“. Verträge sind zu halten.
Sind mit obigen Infos die bereits erteilten Antworten noch so
gültig??