Rücksendekosten eines Käufers

Hallo

Man nehmen an, jemand habe bei eBay bei einem gewerblichen Verkäufer einen Artikel gekauft. Beim Erhalt der Ware stellte der Käufer fest, dass er einem minderwertigeren Artikel bekommen hat als in der Beschreibung angeben.

Bsp:
Artikel laut Angebot: XP Prof. Voll-Version
gelieferter Artikel: XP Prof. Recovery-Version

Nun hat er diesen Artikel (noch nicht entsiegelt) wieder zurück gesendet und den Betrag für den Artikel zurück erstattet bekommen.

Allerdings weigert sich der Verkäufer, auch die entstandenen Rücksendekosten von 6,90 EUR zu übernehmen, da das Produkt nur 39,95 EUR, also unter 40,- EUR gekostet hat.

Nun ist der Käufer aber der Meinung, auch einen Anspruch auf die Rücksendekosten zu haben, da die bestelle Ware nicht der gelieferten entspricht.

Wie kann der Käufer argumentieren, welche § oder gerichtlichen Urteile anbringen, um den Verkäufer zu „überzeugen“, dass es für ihn einfacher ist, die restlichen 6,90 EUR zu überweisen, als sich weiter mit diesem Käufer herumzuschlagen?

Nehmen wir mal an, die Zahlung erfolgte als Überweisung. Ein eBay-Käuferschutz besteht also nicht.

Was könnte der Käufer sonst noch tun, um an die Rücksendekosten zu kommen? Einen Anwalt einschalten, lohnt ja bei dem Betrag nicht.

  • bei der Polizei eine Anzeige erstatten
  • und was sonst noch?

Negative Beurteilung usw. sind nebensächlich, da es dem Käufer hauptsächlich um sein Geld geht.

Danke für Eure Antworten
Gruß
Manfred

Hallo,

Zwei Anmerkungen:

Bsp:
Artikel laut Angebot: XP Prof. Voll-Version
gelieferter Artikel: XP Prof. Recovery-Version

Mh, ich würde mal prüfen, ob das so hinhaut … m.w. ist die Recovery-Version auch eine Vollversion, allein der Aufdruck ist anders. Somit könnte bei dem Beispiel keine Fehllieferung vorliegen. So sollte z.B. der Wortlaut „Sie erhalten eine XP-Vollversion“ auch die Recovery-Variante abdecken, da es eine ist…

Nun ist der Käufer aber der Meinung, auch einen Anspruch auf
die Rücksendekosten zu haben, da die bestelle Ware nicht der
gelieferten entspricht.

Der VK hat die Transportkosten zu tragen. Jedoch muss dem VK die Möglichkeit der Neulieferung/Nachbesserung gegeben sein. Wenn der K also von sich aus einen Widerruf ausübt, kann es unter Umständen sein, dass dies dann als „normaler“ Widerruf gilt. Aber das würde ich lieber nochmal einen der anwesenden „Rechtsverdrehern“ kommentieren lassen …

Grüße

Ergänzung (§ 357 BGB Abs.2)
Hallo,

Wenn der K also von sich aus einen Widerruf ausübt, kann es
unter Umständen sein, dass dies dann als „normaler“ Widerruf
gilt. Aber das würde ich lieber nochmal einen der anwesenden
„Rechtsverdrehern“ kommentieren lassen …

zähle mich zwar nicht zu den „Rechtsverdrehern“ aber trotzdem der Kommentar von mir dazu:

§ 357 BGB Abs.2

[…]Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Gruß

S.J.

OK, dann isses diesbezüglich eindeutig, ist eben nur die Frage, in wieweit die bestellte Ware wirklich nicht der erhaltenen entspricht…

Grüße