Rücksendung der Bewerbungsunterlagen

Hallo,
wenn ein Arbeitgeber auf eine Bewerbung mit kompletten Unterlagen lediglich einen Brief schreibt, in dem er absagt und gleichzeitig mitteilt: "„Die Bewerbungsunterlagen werden Ihnen nach Ablauf der gesetzlichen Frist unaufgefordert zugesandt“, wie lange muss man warten und wie ist da die Rechtslage?

Soooooo schwierige Fragen zum Wochenende… :smile:
Hallo

Eine gesetzlich fix definierte Frist ist für mich nicht zu erkennen.

Fangen wir mal janz easy an:
Es wird weitesgehend die Auffassung vertreten, der Herausgabeanspruch wäre spätestens bei Abschluss des Auswahlverfahrens bzw im Zeitpunkt der Absage gegeben. (§§ 985ff. BGB)

Aber…

Aber…

Aber…

„Mein“ geliebtes AGG…

Inzwischen ist durchaus strittig, ob dies der Fall ist, denn mit Inkrafttreten des AGG hat der AG ein unbestreitbares berechtigtes Interesse daran, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen für die Notwendigkeit eines Entlastungsbeweises so lange zu speichern / einzubehalten, bis er nicht mehr mit der Geltendmachung von Ansprüchen rechnen muß. § 22 AGG sieht zum Teil eine sogenannte Umkehr der Beweislast vor, so daß der AG im Streitfalle einer Benachteiligungsbehauptung in der Lage sein muß, die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens nicht nur per eigener Dokumentation nachzuweisen, sondern auch die dabei entscheidungsrelevanten Unterlagen vorzulegen.

Ich halte demnach die überwiegend zu findende Auffassung des Herausgabeanspruchs für überholt!

So und nun widerspreche ich mir selber mal bewusst… Gerade habe ich ja noch gesagt, es gäbe keine Frist. Aber was schert mich mein Geschwätz von vorhin? :o)

Sofern wir uns auf das AGG konzentrieren, könnten wir uns der Klagefrist des § 15 AGG als Fristrahmen bedienen. Dort in Absatz 4 steht nämlich:
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden , es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

So, da scheint ja alles klar zu sein. Oder?

Nein, natürlich nicht!!! :smile:

Denn was passiert, wenn ein Bewerber behauptet die Absage später oder gar nicht erhalten zu haben? Sollen nun alle Absagen per Gerichtsvollzieher zugestellt werden? Lustiger Gedanke…

Ich persönlich würde mich nun an dieser Stelle dem Moment der Verwirkung bedienen und (aus dem Bauch heraus) nach sechs Monaten sagen, daß ein AG darauf vertrauen darf, daß ein Bewerber nach so langer Zeit keine Ansprüche aus dem AGG mehr geltend machen will.

Wie gesagt, das ist meine Meinung. Ich halte sie nicht für idiotisch, aber ich heisse weder „Kittner“ noch „Rühle“ noch „Erfurter Kommentar“ :smile:

Ich heiße nur „LeoLo“ und das in echt noch nicht mal wirklich… :o)

Gruß!