Rücksendung einer Bewerbung

Hallo!

Hat ein Bewerber, der sich auf eine Stellenanzeige in einer
Tageszeitung bewirbt, einen gesetzlichen Anspruch darauf, daß
ihm seine Bewerbungsunterlagen bei Ablehnung seiner Bewerbung
zurückgeschickt werden? Im vorliegenden Fall rief die Firma
den Bewerber an und teilte ihm mit, daß er nicht in das
Mitarbeiterprofil passe. Auf Nachfrage hieß es, daß die
eingesandten Unterlagen (es handelte sich um eine komplette
Bewerbungsmappe mit Mappe, Lichtbild und Fotokopien) aufgrund
der Vielzahl der Bewerbungen nur dann zurückgesandt werden
könnten, wenn der abgewiesene Bewerber der Firma einen
frankierten Rückumschlag zusende. Gegebenenfalls könne man
die Bewerbungsunterlagen auch abholen.

Nicht sehr nett - aber darf das überhaupt sein?

Viele Grüße und schon einmal vielen Dank!

Bea

Nein
Hi!

Hat ein Bewerber, der sich auf eine Stellenanzeige in einer
Tageszeitung bewirbt, einen gesetzlichen Anspruch darauf, daß
ihm seine Bewerbungsunterlagen bei Ablehnung seiner Bewerbung
zurückgeschickt werden?

Nein!

LG
Guido

Hallo,

eine Ahnung ob es da einen Rechtsanspruch gibt. Aber willst du das im Zweifelsfall wirklich einklagen ? Ich denke, wenn die Firma die Unterlagen nicht zurückschickt, wirst du nichts machen können.

Ich schick Bewerbungen als AG auch nicht zurück, da ich diese bei mir archiviere, um evt. später nochmal auf einen Bewerber zurückgreifen zu können. Ich selbst hab auf diese Art und Weise schon mal einen Job bekommen …

Gruss
Olli

Nicht sehr nett - aber darf das überhaupt sein?

Bei Blindbewerbungen auf jeden Fall.

Bei Bewerbung auf Ausschreibungen: Meistens steht in den Ausschreibungen schon drin: „können nicht zurückgesandt werden“ oder „nur bei Beilage eines Rücksendekuverts“. Dann lautet die Antwort ebenfalls „Ja“.

Interessant wird´s, wenn darüber nichts in der Ausschreibung steht.
Es dürfte so sein, daß die Bewerbungsmappe Dein Eigentum bleibt und Du einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB hast. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Das Unternehmen hat mit der Ausschreibung nicht Dich persönlich aufgefordert, Dein Eigentum zu übersenden. Vielmehr hattest Du ein gewisses Interesse und hast denen Dein Eigentum „freiwillig“ zur Verfügung gestellt. Ich denke also, daß das Unternehmen Anspruch auf Ersatz der Versendungskosten haben könnte, sprich: die Unterlagen nicht für lau zurückschicken muß.

Ciao, Wotan

Nicht sehr nett - aber darf das überhaupt sein?

Bei Blindbewerbungen auf jeden Fall.

Bei Bewerbung auf Ausschreibungen: Meistens steht in den
Ausschreibungen schon drin: „können nicht zurückgesandt
werden“ oder „nur bei Beilage eines Rücksendekuverts“. Dann
lautet die Antwort ebenfalls „Ja“.

Interessant wird´s, wenn darüber nichts in der Ausschreibung
steht.
Es dürfte so sein, daß die Bewerbungsmappe Dein Eigentum
bleibt und Du einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB hast.
Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, wer die Kosten der
Rücksendung zu tragen hat. Das Unternehmen hat mit der
Ausschreibung nicht Dich persönlich aufgefordert, Dein
Eigentum zu übersenden. Vielmehr hattest Du ein gewisses
Interesse und hast denen Dein Eigentum „freiwillig“ zur
Verfügung gestellt. Ich denke also, daß das Unternehmen
Anspruch auf Ersatz der Versendungskosten haben könnte,
sprich: die Unterlagen nicht für lau zurückschicken muß.

Zustimmung:
Anspruch auf Rücksendung: ja.
Kostenverteilung: fraglich.

moe.