Hallo, angenommen jemand kauft bei 2 shops ,die beide ein und demselben gewerblichen Verkäufer gehören( auch die gleiche Anschrift besitzen) je ein Kleidungsstück (ebay) . Diese passen beide nicht und werden zusammen in einem Paket versichert an den VK zurückgeschickt. Dieser behauptet nun, dass dieser zwar ein Paket erhalten habe, darin hätte sich aber nur ein Kleidungsstück befunden, d.h. die ware war angeblich nicht vollständig. Ist man verpflichtet, jedes Kleidungsstück einzeln zurückzuschicken in einem separaten Paket oder ist man durch den versicherten Versand in einem Paket ( versichert mit 500 €) und der Warenwert liegt weit drunter abgesichert?
Viele Grüsse frettchen3199
Hi,
da es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelte, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. Hier besteht - bei ordnungsgemäßer Aufklärung - ein Widerrufsrecht von 2 Wochen (sonst bis zu 6 Monate). Der Käufer kann demnach, ohne Angabe von Gründen, den Widerruf seiner Willenserklärung erklären.
Bei Rücksendung der Ware, trägt der Unternehmer (Verkäufer) das Versandrisiko (§ 357 Abs. 2 BGB). Kommt die ordnungsgemäß verpackte Ware also nicht beim Verkäufer an, ist das sein Pech. Kann der Käufer zudem belegen (Zeugen etc.), dass er beide Waren eingepackt hat, dürfte es dem Verkäufer schwer fallen, das Gegenteil zu beweisen.
Zur Frage in konkreto: Auch wenn es sich um 2 Shops handelte, dürfte in dem Fall, wenn der Verkäufer identisch ist und auch die Adresse die Gleiche ist, die Rücksendung in einem Paket ausreichend sein.
Meines Erachtens wäre die Pflicht, zwei Pakete zu schicken, „unbillig“. Anders kann das sein, wenn man vom Verkäufer für jedes Paket einen Retourenschein erhalten hat. Dann wäre es auch zumutbar, zwei getrennte Pakete zurückzuschicken. Man sollte aber natürlich schon i.wie klarmachen, wem gegenüber welche Hose zurückgegeben wird. Das kann aber m.E. auch konkludent erfolgen.
Das kann aber vllt jemand anders noch genauer erläutern.
Einer Versicherung des Paketes bedurfte es des Weiteren auch nicht. Die Kosten der Rücksendung trägt - insb. bei Warenwerten über 40 € - der Verkäufer. Ebenso das Risiko des Verlustes auf dem Postweg.
Lieben Gruß
Pia
Hallo,
Zur Frage in konkreto: Auch wenn es sich um 2 Shops handelte,
dürfte in dem Fall, wenn der Verkäufer identisch ist und auch
die Adresse die Gleiche ist, die Rücksendung in einem Paket
ausreichend sein.
wenn es sich um zwei rechtlich eigenständige Unternehmen und somit auch um unterschiedliche Vertragspartner handelt, sehe ich das nicht so. Nur weil der Gesellschafter/Inhaber/Geschäftsführer identisch ist, heißt das doch nicht, dass die Firmen auch organisatorisch tief miteinander verwoben sein und gegenseitig füreinander die Logistik des anderen erledigen müssen.
S.J.
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Hi,
Zur Frage in konkreto: Auch wenn es sich um 2 Shops handelte,
dürfte in dem Fall, wenn der Verkäufer identisch ist und auch
die Adresse die Gleiche ist, die Rücksendung in einem Paket
ausreichend sein.
wenn es sich um zwei rechtlich eigenständige Unternehmen und
somit auch um unterschiedliche Vertragspartner handelt, sehe
ich das nicht so. Nur weil der
Gesellschafter/Inhaber/Geschäftsführer identisch ist, heißt
das doch nicht, dass die Firmen auch organisatorisch tief
miteinander verwoben sein und gegenseitig füreinander die
Logistik des anderen erledigen müssen.
Aus diesem Grund ging’s nach dem von Dir gewählten Zitat ja auch noch ein Stückchen weiter.
Ich darf mich insofern einmal selbst zitieren:
(Unterstreichungen nachträglich eingefügt)
Meines Erachtens wäre die Pflicht, zwei Pakete zu schicken, „unbillig“. […] Man sollte aber natürlich schon i.wie klarmachen, wem gegenüber welche Hose zurückgegeben wird. […]
Selbstverständlich muss A für B (auch wenn A=B) nicht die Logistik übernehmen. Auch dann nicht, wenn das Paket unstreitig nur an ein und dieselbe Adresse geschickt werden kann. Hier sind wir dann wieder an der Stelle, wo die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Wenn ich kenntlich mache, dass Hose 1 an A zurückgeschickt sei und Hose 2 an B, dann darf man auch von A/B erwarten, dass er das zuordnen kann.
Sind A und B aber für sich genommen je riesige Konzerne, wird das wieder ganz anders aussehen.
LG Pia
Hallo,
Hier sind wir dann wieder an der Stelle, wo die Umstände
des Einzelfalls entscheidend sind. Wenn ich kenntlich mache,
dass Hose 1 an A zurückgeschickt sei und Hose 2 an B, dann
darf man auch von A/B erwarten, dass er das zuordnen kann.
Sind A und B aber für sich genommen je riesige Konzerne, wird
das wieder ganz anders aussehen.
da würde mich doch mal die Rechtsgrundlage interessieren, wieso das bei „riesigen Konzernen“ anders sein soll, als bei nicht „riesigen“ und wie die rechtliche Definition „riesige Konzerne“ ist.
S.J.
Moin,
da würde mich doch mal die Rechtsgrundlage interessieren,
z.B. § 242 BGB i.V.m. dem Verbraucherschutzleitbild der EU (vgl. insb. dortiges Primär- und Sekundärrecht) [i.V.m. § 357 Abs. 2 BGB (teleologische Auslegung)], dem bei der Auslegung als äußerste Grenze Beachtung zu schenken ist. Ich sprach etwas weiter oben ja auch von „unbillig“.
wieso das bei „riesigen Konzernen“ anders sein soll, als bei
nicht „riesigen“
Weil es einem „Ein-Mann“ (man nehme das nicht wortwörtlich, denn es sind An- und Ausführungsstriche gesetzt) Kaufmann/Unternehmer (auch dann, wenn er den ein oder anderen Mitarbeiter beschäftigt) leichter fallen dürfte, als einem Konzern [was ein Konzern ist, muss ich hoffentlich nicht auch noch definieren, kann man ja auch nachlesen], mit einer weitaus komplexeren „Logistik“-Struktur.
Stichworte: Billigkeit und Verbraucherschutz
und wie die rechtliche Definition „riesige
Konzerne“ ist.
Konzern, siehe oben.
Riesig heißt in diesem Zusammenhang groß, was im Hinblick auf den Begriff Konzern sprachlich natürlich im Allgemeinen überflüssig ist, dies jedoch nochmal unterstreichen sollte.
Es sei in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hinzuweisen, dass Aussagen und Äußerungen in diesem Forum (als Freizeitbeschäftigung, oder antworten Sie hier hauptberuflich??) schon einmal salopp sein können. Mit etwas gutem Willen, sollte es einem halbwegs mitdenkenden Menschen aber auch möglich sein, den Kern der Aussage herauszufiltern und nicht, wie im Streberkurs in der Schule, am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. auch § 133 BGB).
Gruß
Dolo agit
Hallo, ich wollte hier keinen Streit auslösen mit meiner Anfrage. Das sind schon Spitzfindigkeiten , die sicherlich in irgendeiner der 100000… Rechtsauslegungen zu finden sind. Dafür gibt es Anwälte, um dies herauszufinden. Mir haben die Antworten hier sehr geholfen, aber letztlich werde ich den Weg zum Rechtsbeistand suchen um meine Forderungen auch durchzusetzen. Danke nochmals und allen ein schönes Wochenende. Viele Grüsse. frettchen3199