Rückstauschaden nach Unwetter

Hallo an alle,

durch ein heftiges Unwetter kam es zu einer Abwasserüberschwemmung in meiner Mietswohnung, da sich durch die heftigen Regenfälle das Abwasser - auch dank fehlender Rückstauklappe, wie mir der Vermieter bestätigte - durch meine Spüle in meine Wohnung gedrückt hat. Davon betroffen war dann dementsprechend meine Küche, der Flur, mein Schlafzimmer und das Bad.

Zu den Versicherungen: Abgeschlossen habe ich eine normale Hausratversicherung, keine zusätzliche Elementarschädenversicherung.
Auch hat mein Vermieter eine solche Zusatzversicherung zu seiner gebbäudeversicherung nicht abgeschlossen.

Laut Gutachten bedarf es nun einer Grundsanierung der Wohnung, infolge dessen ich die Wohnung nicht nutzen kann. Mein Vermieter allerdings bat mir für die Zeit den vorübergehenden Umzug in eine freie Wohnung im gleichen Haus an.

Nun zu meinen Fragen:

Habe ich ein Recht auf Mietminderung für die Zeit, bis ich in die Übergangswohnung umzogen bin?

Steht mir Hilfe seitens des Vermieters beim Umzug zu?

Da durch die Überschwemmung auch Möbel betroffen sind, ist der Vermieter schadensersatzpflicht?

Bitte FAQ:1129 beachten

Da durch die Überschwemmung auch Möbel betroffen sind, ist der
Vermieter schadensersatzpflicht?

Nein - denn er kann doch nichts dafür, dass Du eine Hausratversicherung ohne Elementarschäden abgeschlossen hast.

Hallo,

zu 1.Mietminderung-ja für den Zeitraum bis zum Umzug, danach:
Ist die Übergangswohnung etwa so groß, wie Ihre jetzige-ist die gleiche Miete zu zahlen, ist sie kleiner, dann dafür die geringere Miete für die kleine Austauschwohnung.

zu.2.Hilfe von Seiten des Vermieters können Sie nicht fordern, aber darum bitten. Vielleicht mit dem Hinweis, wenn es eine Rückstauklappe gegeben hätte-wie es eigentlich sein muss!!!-wäre der Umzug ja nicht nötig.

zu3. In einer Hausratversicherung gehört geneell keine Versicherung gegen Elementarschäden, die ist für Hausbesitzer usw.erforderlich. Ihre Versicherung wird ganz normal den Schadenersatz für das Mobilar usw. übernehmen. Das ist generell so, ob ein Haus brennt oder sonst was, die Hausratversicherungen zahlen nur das.

Hoffe, meine Antwort hat Ihnen geholfen.
MfG Waldi

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

zu 1: Ist der Prozentsatz der Mietminderung frei bestimmbar oder gibt es dafür einen bestimmten Katalog, an dem man sich orientieren kann?

zu 3: Nach einem Gespräch mit meinem Ansprechpartner bei meiner Hausratversicherung sagte er, da ich keine Zusätzliche Elementarschädenversicherung in meiner Hausrat mit abgeschlossen hätte, hätte ich da kaum Chancen. Da ich aber die geschädigte Person bin, auch weil der Vermieter durch den Nichteinbau einer Rückstauklappe fahrlässig in meinen Augen gehandelt hat, könnte doch eventuell eine Chance auf Schadensersatz bestehen, oder?

Mfg

Hallo Waldi64

warum antwortest Du zu Fragen wo Dir keine Fachkenntnisse vorliegen ?

zu3. In einer Hausratversicherung gehört geneell keine
Versicherung gegen Elementarschäden,

Dies ist völliger Unsinn !

Die Hausratversicherung ersetzt Schäden die durch Überschwemmung bzw. Rückstau entstanden sind, nur dann, wenn Elementarschäden mitversichert sind.

Dies kann man auch in den jeweiligen Versicherungsbedingungen, die Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages sind, nachlesen.

Gruß Merger

Wo im Detail steht, dass er eine Rückstauklappe hätte einbauen müssen?

vnA

guck mal in die abwassersatzung deiner gemeine, so um die hausnummer 11 rum :wink:. da wirst du einen klausel finden, das der eigentümer sich gegen den rückstau schützen muss …

hth

Im Bestand? Oder bei Neubebauung?

vnA

guck mal in die abwassersatzung deiner gemeine, so um die
hausnummer 11 rum :wink:. da wirst du einen klausel finden, das
der eigentümer sich gegen den rückstau schützen muss …

Nein - diese Klausel gibt es nicht.

Oder kannst Du eine Rechtsquelle liefern ?

kommt drauf an, wie alt die satzung ist :wink:

abwassersatzung werden von den gemeinen erlassen, ohne zu wissen wo du wohnst und zugriff auf die satzung kann man das nicht sagen.

die grundlage findest du in DIN-EN 1986-100.

In meiner Gemeinde gibt es einen solchen Passus nicht.

TET

Aus deiner Antwort entnehme ich, dass dies so in einzelnen Gemeinden sein kann !

also war deine 1. Antwort zu pauschal und somit falsch !

nein, der erste teil meine antwort war richtig, nämlich erstmal in die satzung zu gucken, da das für ihn die erste quelle ist, wo sowas vom gesetzgeber geregelt sein kann.
der nächste punkt ist natürlich der versicherungsvertag, den haben wir aber nicht vorliegen und der wird sich mit sicherheit auf die genannte din norm beziehen

nein, der erste teil meine antwort war richtig, nämlich
erstmal in die satzung zu gucken, da das für ihn die erste
quelle ist, wo sowas vom gesetzgeber geregelt sein kann.

Nein - erst in diesem Text schreibst Du, dass dies so geregelt sein kann.

Ergänzend als Erinnerung für dich - so lautete dein 1. Text:

" guck mal in die abwassersatzung deiner gemeine, so um die hausnummer 11 rum :wink:. da wirst du einen klausel finden, das der eigentümer sich gegen den rückstau schützen muss …

Besonderer Hinweis auf das Wörtchen muss!

der nächste punkt ist natürlich der versicherungsvertag, den
haben wir aber nicht vorliegen und der wird sich mit
sicherheit auf die genannte din norm beziehen

Dies ist völlig daneben. Ein Versicherungsvertrag bezieht sich nicht auf eine DIN Norm,
sondern auf die vertraglich zugesicherten Vertragsbestandteile, also auf die Versicherungsbedingungen.

Und wenn keine Elementarschäden mitversichert sind, erfolgt auch keine Leistung.

> Habe ich ein Recht auf Mietminderung für die Zeit, bis ich in die Übergangswohnung umzogen bin?

NEIN

> Steht mir Hilfe seitens des Vermieters beim Umzug zu?

NEIN

Da durch die Überschwemmung auch Möbel betroffen sind, ist der Vermieter schadensersatzpflicht?

> NEIN

Dem Vermieter entgeht Miete, auf die er nicht verzichten muss und oft auch nicht kann