Rückstellung auflösen wie ?

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Ich habe im alten Jahr (2009) Rückstellungen für ausstehende Rechnungen gebildet
(EDV-Einkauf und Honorare).Nun sind die Rechnungen da und ich möchte die Rst. auflösen.

Fall 1:

die erste Rechnung für die EDV-Leistung beträgt € 1.000 aber ich habe € 800 Rst gebildet.
Demnach müßte ich die zu viel gebildete Rst. € 200 einem einem Ertragskonto zu führen und die € 800 ganz normal auflösen.

Nun Fall 2:

Hier beträgt die Rechnung für die Honorarleistung € 1000 es wurde aber eine Rst. in Höhe von € 800 gebildet - also zu wenig. Hier müßte ich ja idR die € 200 gegen Aufwand buchen und die € 800 auflösen.

Nun meine Frage:

darf ich die zuviel gebildete Rst. aus Fall 1 dafür verbrauchen, um die zuwenig gebildete Rst. aus Fall 2 auszugleichen und damit eine ertagswirksame Auflösung im Fall 1 vermeiden.
Würde ich hier gegen irgend eine Regel der GoB’s verstoßen.

ich bin auf Euer Feedback gespannt.

Vielen Dank

Hallo,

hallo,

Nun meine Frage:

darf ich die zuviel gebildete Rst. aus Fall 1 dafür
verbrauchen, um die zuwenig gebildete Rst. aus Fall 2
auszugleichen und damit eine ertagswirksame Auflösung im Fall
1 vermeiden.
Würde ich hier gegen irgend eine Regel der GoB’s verstoßen.

ja, Saldierungsverbot

Fall 1 Rückstellung an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
Fall 2 Rückstellung und Aufwand an Verbindlichkeiten

Ertrag und Aufwand darf nicht saldiert werden.

Gruß
Sonja

Entwicklung der RS
In beiden Fällen sind ja deine Zahlenbeispiele die gleichen, aber du meinst unterschiedliche - ok - verstanden.

Eigentlich sollte man eine Übersicht - Entwicklung der Rückstellungen per Bilanzstichtag machen, dann sieht man immer genau, sie sich der Saldo des jeweiligen Rückstellkontos entwickelt hat, und welche RS noch darin enthalten sind. (sonst wird es mal unübersichtilch - gerade wenn es um langjähre Prozesse handelt)
Also Rückstellung für/Bezeichenung Stand 01.01.01. Verwendung Zuschreibung/Auflösung Verwendung - Stand 31.12.01

Letztendlich saldieren sich die gegenseitigen Buchungen ja in der GuV-Rechnung - aber bitte nicht nicht gleich saldieren.

LG Rainer