Hallo liebe
Experten,
Steuerrechtlich können gem. § 5 (4) EStG Rückstellungen
für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums NUR gebildet werden
wenn:
-
das Dienstverhältnis mind. 10 Jahre bestanden hat
-
das
Dienstjubiläum ein Dienstverhältnis von mind. 15 Jahren voraussetzt -
Zusage schriftlich erteilt wurde
-
Anwartschaft nach 31. Dez. 1992
erworben
Wenn jetzt eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist,
dürfte steuerrechtlich doch keine Rückstellung gebildet,
oder?
…
Wie sieht das Ganze nun handelsrechtlich aus?
Ist es möglich trotzdem eine Rückstellung gem.§ 249 HGB bilden?
Ist dies eine „Ungewisse Verbindlichkeit“??
Wäre die Bildung einer solchen Rückstellung auch
möglich, wenn dies steuerlich nicht möglich ist?