kann ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, der bspw. ein Gebäude im Sonderbetriebsvermögen bilanziert - sofern die Voraussetzungen des §249 I Nr. 1 HGB erfüllt sind - eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen bilden?
Könnte der Gesellschafter auch eine Rückstellung für die Kosten der Steuererklärung bzgl. der gesonderten und einheitlichen Feststellung bilden?
Die Sonderbilanz ist eine rein steuerliche Rechnungslegung. Sie kann daher auch nur nach steuerlichen Vorschriften errichtet werden. Wenn ich mich recht erinnere, wird die RSt für unterlass. Instandhaltung steuerlich nicht anerkannt. Also kann sie auch nicht in der SB auftauchen.
Die eugGF ist eine Erklärung, die im Namen der Gemeinschaft/Gesellschaft erstellt wird. Kosten dafür müssen also die Gemeinscahft/Gesellschaft treffen. Sie hat/kann daher die entsprechende Rückstellung bilden.
Da die Instandhaltung innerhalb der ersten drei Monate ausgeführt wird,
handelt es sich um eine HGB-Pflichtrückstellung, die auch steuerlich anzusetzen ist, EStR 5.7 XI S. 1.
Hatte mich gefragt, ob in Sonderbilanzen auch Rückstellungen vorkommen können, da ich das bisher noch nicht gesehen habe.
Bzgl. der ges. u. einheitl. Feststellung hab ich noch Mal in den Richtlinien geschaut und bin auf den Hinweis EStH 5.7 IV „Rückstellungen sind nicht zulässig für:“ gestoßen, wonach für solche Verpflichtungen keine Rückstellungen gebildet werden dürfen.