Rückstellungen

Hallo,

ist es möglich als Kleingewerbetreibender Rückstellungen gewinnmindernd zu bilden.

Bsp: Jemand unterliegt der Kleingewerbegrenze (keine USt.) in einem Jahr kommt er um 2 T€ über die Grenze, er möchte sich aber den besagten Umstand der Umsatzsteuerbefreiung erhalten und möchte gern, z.B. 3 T€ in eine Rückstellung buchen, da er im Folgejahr eine Anschaffung von 5 T€ plant.

Servus,

wenn der Kleinunternehmer im Fallbeispiel bilanziert, kann er selbstverständlich Rückstellungen für alles bilden, was dazu Anlass gibt - künftige Anschaffungen gehören nicht dazu.

Bloß: Das ändert überhaupt nichts an seinem Umsatz. Und der ist für die Grenzen nach § 19 Abs 1 UStG maßgeblich, nicht der Gewinn.

Und daher müssen wir uns über § 7g EStG nicht mehr weiter unterhalten.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

eigentlich interessiert mich gerade der 7g, man muss ja irgendein Bsp. bringen, vielleicht war das etwas weniger geeignet.

… aber zurück zu dem 7g
das ist derart kompliziert formuliert, dass man nicht wirklich nachvollziehen kann, für was man Rückstellungen bilden kann und für was nicht.

Gruß
Theo

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo,

… aber zurück zu dem 7g
das ist derart kompliziert formuliert, dass man nicht wirklich
nachvollziehen kann, für was man Rückstellungen bilden kann
und für was nicht.

und in der tatsächlichen Anwendung ist er noch ein Stückl komplizierter, da es dazu eine ganze Liste von Urteilen gibt.

Grüße
Chris

Hallo,

bevor man sich über „Bilanzpolitik“ seine Gedanken macht, muss man
erstmal die Wirkungen der Steuergesetze (hier EStG, UStG, GewStG) in
der Bilanz begreifen. In der Grundschule fängt man auch mit dem Lesen
der Buchstaben und nicht mit der Grammatik an.

der showbee

und in der tatsächlichen Anwendung ist er noch ein Stückl
komplizierter, da es dazu eine ganze Liste von Urteilen gibt.

… gut, das glaube ich gerne, das hilft mir aber nicht weiter,
wo kann ich mich informieren.
Ich möchte eine Rückstellung z.B. für die Altersvorsorge bilden.
Wie geht das vor sich, wenn wir uns über E /Ü Rechnung unterhalten ?

und in der tatsächlichen Anwendung ist er noch ein Stückl
komplizierter, da es dazu eine ganze Liste von Urteilen gibt.

… gut, das glaube ich gerne, das hilft mir aber nicht
weiter,
wo kann ich mich informieren.

ansparabschreibung und dann googlen…

Ich möchte eine Rückstellung z.B. für die Altersvorsorge
bilden.

ist nicht drin…

Wie geht das vor sich, wenn wir uns über E /Ü Rechnung
unterhalten ?

s.o.

gruß inder

Hallo,

bevor man sich über „Bilanzpolitik“ seine Gedanken macht, muss
man
erstmal die Wirkungen der Steuergesetze (hier EStG, UStG,
GewStG) in
der Bilanz begreifen. In der Grundschule fängt man auch mit
dem Lesen
der Buchstaben und nicht mit der Grammatik an.

der showbee

Das ist ja sehr schön, aber ich hatte weiter oben erwähnt, dass sich meine Frage konkret auf ein Einzelunternehmen bezieht. Das hat mit bilanzieren nicht so fuurchtbar viel zu tun, wenn ich mich da noch recht daran erinnere.
Fakt ist, wenn ich einen Überschuß erwirtschafte, werde ich sofort in voller Höhe steuerlich zur Kasse gebeten. Habe ich im nächsten Jahr eine Investition anstehen, bekomme ich aber nicht die entrichtete Vorsteuer sofort wieder, sondern darf die dann im Laufe der Zeit verrechnen. Eine unschöne Lösung. In der doppelten Buchführung kann ich eine Rückstellung buchen. … aber wie sieht das mit einem Einzelunternehmen aus.

ansparabschreibung und dann googlen…

Hallo,

ja, ich habe deinen Artikel gerade oben gelesen …
Thx…

gruß Theo

Das ist ja sehr schön, aber ich hatte weiter oben erwähnt,
dass sich meine Frage konkret auf ein Einzelunternehmen
bezieht.

bis hier ist noch alles richtig…

Das hat mit bilanzieren nicht so fuurchtbar viel zu
tun, wenn ich mich da noch recht daran erinnere.

bei mir bilanzieren die meisten einzelunternehmer…

Fakt ist, wenn ich einen Überschuß erwirtschafte, werde ich
sofort in voller Höhe steuerlich zur Kasse gebeten.

sofort nicht, aber wenn der bescheid kommt…

Habe ich
im nächsten Jahr eine Investition anstehen, bekomme ich aber
nicht die entrichtete Vorsteuer sofort wieder, sondern darf
die dann im Laufe der Zeit verrechnen.

das ist völliger unsinn und hier werden begriffe augenkrebsverdächtig durcheinandergemischt

du meinst, dass du die minderung der steuer über die verteilung der abschreibungsdauer verteilst und nicht sofort in voller höhe die ausgabe sich auswirkt…

wenn in bewegliche neue wirtschaftsgüter investiert wird, dann kann die ansparabschreibung ein thema sein - hierzu mein hinweis oben… ist nicht besonders kompliziert und im übrigen ist die art der gewinnermittlung bei der bildung völlig egal…

Eine unschöne Lösung.
In der doppelten Buchführung kann ich eine Rückstellung
buchen. … aber wie sieht das mit einem Einzelunternehmen
aus.

rückstellungen nur bei bilanz - ausnhame für den überschussrechner ist die ansparrücklage, die aber keine rückstellung im eigentlichen sinn ist

schau mal bei wikipedia z.b. nach, was rückstellungen sind…

gruß inder

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Das ist ja sehr schön, aber ich hatte weiter oben erwähnt,
dass sich meine Frage konkret auf ein Einzelunternehmen
bezieht. Das hat mit bilanzieren nicht so fuurchtbar viel zu
tun, wenn ich mich da noch recht daran erinnere.

Leider trügt auch diese Erinnerung:

a) hängt die Bilanzierungspflicht vom Kaufmannsstatus bzw. von § 141 AO ab und es
gibt KEINE generelle Befreiung von „Einzelunternehmen“

b) ist die Frage nach einer „Rückstellung“, die Frage nach Bilanzierung, siehe
einfach § 266 Abs. 3 Bstb. B. HGB