Rückstellungen am ende des jahres?

halo,

bei uns werden ende des jahres rückstellungen für noch nicht durchgeführte arbeiten von dienstleistern estellt.
kann mir bitte jemand erklären wozu das gut ist?

danke!
sebastian

Hallo,

bei uns werden ende des jahres rückstellungen für noch nicht
durchgeführte arbeiten von dienstleistern estellt.
kann mir bitte jemand erklären wozu das gut ist?

http://bundesrecht.juris.de/hgb/__249.html

Gruß
Christian

Danke!
Du weißt ja berets, dass ich kein schnell Versteher bin…
Heißt das, dass diese Dinge praktisch im alten Jahr noch gebucht werden, aber im neuen Jahr erst durchgeführt werden?

Grüße
Sebastian

Hallo,

Du weißt ja berets, dass ich kein schnell Versteher bin…
Heißt das, dass diese Dinge praktisch im alten Jahr noch
gebucht werden, aber im neuen Jahr erst durchgeführt werden?

genau. Das kaufmännische Vorsichtsprinzip gebietet es, daß bekannte zukünftige Belastungen schon im anstehenden Jahresabschluß (vulgo: Bilanz) verarbeitet werden, auch wenn sie der Höhe oder der Eintrittswahrscheinlichkeit nach noch nicht exakt bekannt sind. Das Ergebnis sind dann Rückstellungen.

Gruß
Christian

Hallo,

genau. Das kaufmännische Vorsichtsprinzip gebietet es, daß
bekannte zukünftige Belastungen schon im anstehenden
Jahresabschluß (vulgo: Bilanz) verarbeitet werden, …

Sicherlich dient das VP auch (!) als Grundlage zur Bildung von Rückstellungen.
Gleichwohl sollte aber vielleicht noch erwähnt werden, dass das Periodisierungsprinzip an dieser Stelle noch stärker wirkt.

Bei den noch nicht durchgeführten Aufträgen/Arbeiten von Dienstleistern handelt es sich ja dann um solche Sachverhalte, die wirtschaftlich betrachtet dem alten Geschäftsjahr zuzuordnen sind, etwa weil die Notwendigkeit, die „Ursache“ zur Leistung solcher Dienstleistungen im alten GJ eingetreten ist.

Somit tragen die Rückstellungen dann dazu bei, dass der aus diesen Dienstleistungen resultierende Aufwand schon im alten Jahr gezeigt wird und demnach dort auch das Ergebnis „zutreffend belastet“. Die meisten Rückstellungen werden ja auch erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten gebildet.

VG
Sebastian

GoB und Theorien des Jahresabschlusses

genau. Das kaufmännische Vorsichtsprinzip gebietet es, daß
bekannte zukünftige Belastungen schon im anstehenden
Jahresabschluß (vulgo: Bilanz) verarbeitet werden, …

Sicherlich dient das VP auch (!) als Grundlage zur Bildung von
Rückstellungen. Gleichwohl sollte aber vielleicht noch erwähnt werden, dass
das Periodisierungsprinzip an dieser Stelle noch stärker
wirkt.

Im deutschen Handelsrecht steht das Vorsichtsprinzip über allen anderen Prinzipien. Schmalenbach hat den Periodisierungsgedanken zusätzlich zum Vorsichtsprinzip eingeführt und nicht als dessen Alternative. Letzten Endes ist das Periodisierungsprinzip sogar nur ein Aspekt des Vorsichtsprinzips, dann das Zeigen von zukünftigen Erträgen ist zumindest nach HGB nicht erlaubt, während man (eben durch die Bildung von Rückstellungen) zukünftige Aufwendungen zeigen muß, wenn sie der Höhe oder der Sache nach bekannt sind (Imparitätsprinzip).

Und dann noch ein rein praktisches Argument: wenn Rückstellungen im wesentlichen der Periodisierung geschuldet wären, dann wären sie nach IFRS häufiger und nicht seltener als nach HGB.

Gruß
Christian

Hallo,

Im deutschen Handelsrecht steht das Vorsichtsprinzip über
allen anderen Prinzipien. Schmalenbach hat den
Periodisierungsgedanken zusätzlich zum Vorsichtsprinzip
eingeführt und nicht als dessen Alternative.

Richtig ist, dass Schmalenbach die dynamische Bilanztheorie geprägt hat. Allerdings hat er damit nie auf Konfrontationskurs zum VP, sondern zur statischen Bilanztheorie im Allgemeinen gehen wollen. Von daher ist die Aussage, dass Rückstellungen in der dynamischen Bilanztheorie auch (!) die Funktion der Periodenabgrenzung ausfüllen, vollkommen korrekt. Darüber hinaus ist der vom Fragesteller genannte Sachverhalt aber eben gerade den Vorgängen der dynamischen BT zuzuordnen.

Sowohl im ADS als auch im Beck’schen Bilanzkommentar werden im Übrigen beide Theorien genannt. Das dürfte nicht zuletzt auch daran liegen, dass die Bilanzierung zwar vorsichtig zu erfolgen hat, der eigentliche Zweck aber nicht im VP selbst liegt sondern eben darin, „periodengerechte Ergebnisse“ zu zeigen. Das ist ja gerade Sinn und Zeck der Bilanzierung. Sonst könnte man sich ja auch mit dem Ergebnis über die Totalperiode zufrieden geben. Nur so lange lebt ja kein Anleger bzw. sonstiger Stakeholder.
Letztlich stehen statische und dynamische BT aber nebeneinander, was unmittelbar dazu führt, dass sowohl das VP als auch das Prinzip der Periodenabgrenzung durch die Bildung von Rückstellungen erfüllt wird. Ich hatte im Übrigen auch nicht behauptet, dass das VP gar keine Rolle spielt („auch (!)“). Ferner hatte ich mich auf den konkreten Sachverhalt bezogen.

Letzten Endes ist das Periodisierungsprinzip sogar nur ein Aspekt des
Vorsichtsprinzips, dann das Zeigen von zukünftigen Erträgen
ist zumindest nach HGB nicht erlaubt, während man (eben durch
die Bildung von Rückstellungen) zukünftige Aufwendungen zeigen
muß, wenn sie der Höhe oder der Sache nach bekannt sind
(Imparitätsprinzip).

Das Prinzip der Periodenabgrenzung lässt sich aus dem RP ableiten, da es eben nicht nur für Erträge sondern auch für Aufwendungen gelten soll(te). So ja ein bekannter Prof. aus FFM.
M.E. wird in Fragen die Rückstellungen betreffend sehr oft in der Kategorie der Drohverlustrückstellung gedacht. Eben diese entspringt ganz eindeutig dem IP. Aber was ist z.B. mit den Aufwandsrückstellungen ?

Und dann noch ein rein praktisches Argument: wenn
Rückstellungen im wesentlichen der Periodisierung geschuldet
wären, dann wären sie nach IFRS häufiger und nicht seltener
als nach HGB.

Das Prinzip der Periodenabgrenzung ist ja einer der beiden Fundamentalgrundsätze der int. Rechnungslegung. Da diese beiden Prinzipien in jedem einzelnen Standard (individuell) geregelt und verfolgt werden, kann IAS 37 auch durchaus von der Regelung des § 249 abweichen. Die Zweckbestimmung der RL ist bekanntlich eine andere.
Periodenabgrenzung findet natürlich nicht nur über Rückstellungen statt.

VG
Sebastian

Hallo,

ich machs kurz: den Lesern des Jahresabschlusses wird durch die Bildung der Rückstellung signalisiert, daß es im kommenden Geschäftsjahr Belastungen geben wird, die eigentlich nicht in das abgeschlossene Geschäftsjahr gehören. Das ist ein Ausfluß des gläubigerorientierten Vorsichtsprinzip, dem die Rechnungslegungsvorschriften des HGB (noch) geschuldet sind. Das Periodisierungsprinzip, das im HGB lediglich als Imparitätsprinzip umgesetzt wurde, ist ein Teilaspekt des Vorsichtsprinzips.

Da sich mein Interesse an diesem Thema zu meinen Kenntnissen daran umgekehrt proportional verhält, bin ich dann auch raus.

Gruß
Christian

Servus,

ich machs kurz: den Lesern des Jahresabschlusses wird durch
die Bildung der Rückstellung signalisiert, daß es im kommenden
Geschäftsjahr Belastungen geben wird, die eigentlich nicht in
das abgeschlossene Geschäftsjahr gehören
.

Dann frage ich mich aber, warum man die Inanspruchnahme von Rückstellungen nicht über die GuV bucht sondern über das Rückstellungskonto ?

Das ist ein Ausfluß des gläubigerorientierten Vorsichtsprinzip, dem
die Rechnungslegungsvorschriften des HGB (noch) geschuldet sind.

Sie werden es auch nach dem BilMoG noch sein. Gleichwohl muss man wie gesagt sauber unterscheiden. Rückstellungen werden vielseitig eingesetzt. Gerade für den weiten Bereich der freiwilligen Prüfungen von Gesellschaften kommt es den Auftraggebern von Prüfungen v.a. auch auf den korrekten Ergebnisausweis an. Schließlich ist die Ausschüttungsbemessungsfunktion nicht nur dahingehend zu verstehen, dass Kapital „erhalten“ werden soll, sondern auch der „zutreffende“ ausschüttungsfähige Betrag aus Sicht der Anteilseigner bestimmt wird. Nicht umsonst stehen Rückstellungen hierbei immer wieder im Fokus der Bilanzpolitik.

Das Periodisierungsprinzip, das im HGB lediglich als
Imparitätsprinzip umgesetzt wurde, ist ein Teilaspekt des
Vorsichtsprinzips.

Wie Du weisst, wird das VP durch das RP und IP konkretisiert. Das Prinzip der Periodenabgrenzung ist aber definitv kein Reflex des IP.
Das kann man auch schon daran erkennen, dass das eine in 252 (1) Nr.4 und das andere in Nr. 5 erwähnt wird. Zwar besteht eine enge Verwandschaft, als Ausfluss kann es aber defninitiv nicht bezeichnet werden.

VG
Sebastian

Hallo,

ich machs kurz: den Lesern des Jahresabschlusses wird durch
die Bildung der Rückstellung signalisiert, daß es im kommenden
Geschäftsjahr Belastungen geben wird, die eigentlich nicht in
das abgeschlossene Geschäftsjahr gehören
.

Dann frage ich mich aber, warum man die Inanspruchnahme von
Rückstellungen nicht über die GuV bucht sondern über das
Rückstellungskonto ?

nun würde ich einerseits darauf tippen, daß man die Auflösung von Rückstellungen auch über das Rückstellungen bucht und andererseits frage ich mich, warum Du Dich das fragst. Ginge es um die Periodisierung, müßte die erfolgswirksame Verbuchung im Jahr des zugrundeliegenden Vorgangs erfolgen und nicht im Berichtsjahr. Hinzu kommt, daß die Auflösung einer Rückstellung der klassische Fall eines periodenfremden Ertrages ist.

Das ist ein Ausfluß des gläubigerorientierten Vorsichtsprinzip, dem
die Rechnungslegungsvorschriften des HGB (noch) geschuldet sind.

Sie werden es auch nach dem BilMoG noch sein.

Die Bewertung von Finanzinstrumenten zu Zeitwerten und die Aktivierungspflicht selbstgeschaffenen, immateriellen VG würde ich nicht unbedingt als Elemente zum Gläubigerschutz bezeichnen wollen.

Außerdem spricht die geplante Abschaffung bzw. Einschränkung von Rückstellungen im Rahmen eines Gesetzes, das das HGB vom Gläubigerschutz in die Richtung Investoreninformation führen soll, nicht dafür, daß es bei Rückstellungen NICHT um Gläubigerschutz (d.h. Vorsichtsprinzip) geht.

Das Periodisierungsprinzip, das im HGB lediglich als
Imparitätsprinzip umgesetzt wurde, ist ein Teilaspekt des
Vorsichtsprinzips.

Wie Du weisst, wird das VP durch das RP und IP konkretisiert.
Das Prinzip der Periodenabgrenzung ist aber definitv kein
Reflex des IP.

Hab ich auch nicht behauptet. Ich sage lediglich, daß die Periodenabgrenzung nach dem HGB nur in eine Richtung funktioniert.

Gruß
Christian

Hallo,

ich machs kurz: den Lesern des Jahresabschlusses wird durch
die Bildung der Rückstellung signalisiert, daß es im kommenden
Geschäftsjahr Belastungen geben wird, die eigentlich nicht in
das abgeschlossene Geschäftsjahr gehören
.

Dann frage ich mich aber, warum man die Inanspruchnahme von
Rückstellungen nicht über die GuV bucht sondern über das
Rückstellungskonto ?

nun würde ich einerseits darauf tippen, daß man die Auflösung
von Rückstellungen auch über das Rückstellungen bucht und
andererseits frage ich mich, warum Du Dich das fragst.

Die frage stellte sich mir insbesondere vor dem Hintergrund der „eingefetteten“ Textpassage.

Sie werden es auch nach dem BilMoG noch sein.

Die Bewertung von Finanzinstrumenten zu Zeitwerten und die
Aktivierungspflicht selbstgeschaffenen, immateriellen VG würde
ich nicht unbedingt als Elemente zum Gläubigerschutz
bezeichnen wollen.

In der Tat. Wohl auch deswegen ist das BilMoG noch nicht in Kraft und wird darüber nachgedacht, noch einmal nachzubessern. Es dürfte kaum dazu kommen, dass der vom BT und BR freigegebene Referentenentwurf in der momentan vorliegenden Form Gesetz wird. So gesehen hat meine Aussage dann doch eine „Chance“ auf Richtigkeit.

Außerdem spricht die geplante Abschaffung bzw. Einschränkung
von Rückstellungen im Rahmen eines Gesetzes, das das HGB vom
Gläubigerschutz in die Richtung Investoreninformation führen
soll, nicht dafür, daß es bei Rückstellungen NICHT um
Gläubigerschutz (d.h. Vorsichtsprinzip) geht.

Das kann man so nicht sagen. Insbesondere deswegen nicht, weil lediglich Wahlrecht abgeschafft werden sollen. Die Pflichtrückstellungen werden auch in Zukunft noch Bestand haben. Darüber hinaus werden auch die Fundamente der dt. RL auch durch das BilMoG nicht angetastet. Das wird gerne übersehen, aber an den Prinzipien der RL wird sich auch durch das BilMoG nichts ändern. Man bedenke nur einmal die geplante Kodifizierung der wirt. Betrachtungsweise. Da tritt sogar ein von der Praxis geprägtes Prinzip hinzu.

VG
Sebastian