Hallo,
habe eine Frage zu Rückstellungen am Jahresende für ein Unternehmen.
Angenommen man hat ein Unternehmen und für die Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Muss bzw. wieso muss man am Jahresende Rückstellung für die bereits geleisteten Überstunden der Beschäftigten vornehmen?
1.] Geht dies auf die Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten zurück? Dann würde es sich hierbei ja um drohende Verluste/Schulden handeln, die bilanziert werden müssen, weil der Betrieb vielleicht schließt(Insolvenz oder Geschäftsaufgabe) und man dann diese Verbindlichkeiten (also die geleisteten Überstunden in diesem Falle) gegenüber den Mitarbeitern auszahlen müsste?
2.] Oder macht man dies um den Aufwand im Geschäftsjahr richtig darzustellen also z.B. aufgrund von diversen Überstunden der Beschäftigten den Aufwand entsprechend höher auszuweisen, obwohl man den Lohn für die Überstunden ja noch gar nicht ausbezahlt hat?
Hoffe, dass ich es verständlich genug ausgedrückt habe.
Bin mir nicht ganz klar, welcher der genannten Gründe 1.] oder 2.] da nun eigentlich für verantwortlich ist. Oder liege ich total falsch und wohlmöglich ist keiner der genannten Gründe hierfür verantwortlich?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen,
Frank Flox
Hallo,
1.] Geht dies auf die Ungleichbehandlung von Gewinnen und
Verlusten zurück? Dann würde es sich hierbei ja um drohende
Verluste/Schulden handeln, die bilanziert werden müssen, weil
der Betrieb vielleicht schließt(Insolvenz oder
Geschäftsaufgabe) und man dann diese Verbindlichkeiten (also
die geleisteten Überstunden in diesem Falle) gegenüber den
Mitarbeitern auszahlen müsste?
das ist der Grund, wobei nicht gleich die Betriebsaufgabe herangezogen werden muß. Es reicht ja schon, daß man dem Mitarbeiter den Abbau aus anderen Gründen verweigert und daher auszahlen muß. Aus diesem Grunde müssen auch in das Folgejahr übertragene Urlaubsansprüche „verrückstellt“ werden.
2.] Oder macht man dies um den Aufwand im Geschäftsjahr
richtig darzustellen also z.B. aufgrund von diversen
Überstunden der Beschäftigten den Aufwand entsprechend höher
auszuweisen, obwohl man den Lohn für die Überstunden ja noch
gar nicht ausbezahlt hat?
So ließe sich auch argumentieren. Handelsrechtlich würde ich allerdings Variante 1 bevorzugen, weil es sich bei den Ansprüchen um eine in Höhe bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit unbekannte Verbindlichkeit handelt.
Gruß
Christian
Hallo Christian,
----> ich danke Dir für Deine Antwort!
Gruß
Frank
Hallo,
habe noch eine „kurze“ Rückfrage.
Angenommen ein Mitarbeiter verlässt das Unternehmen (z.B. aufgrund von Kündigung oder auch Insolvenz) und weißt dabei auf seinem Arbeitszeitkonto einige Minusstunden auf.
Kann das Unternehmen dann beim Austritt des Mitarbeiters aus dem Unternehmen Forderungen gegenüber diesem Mitarbeiter vollstrecken, also dass Geld für z.B. 26 Stunden zurückverlangen?
Wie würde/könnte es auf den folgenden Fall anwendbar sein:
1.) Der Mitarbeiter hat die Stunden aufgrund von Weisungen des Arbeitgebers nicht geleistet. Diese sollten dann zu Zeiten, in denen eine höhere Beschäftigung vorliegt, durch den Arbeitnehmer ausgegleichen werden müssen.
Dann hat wahrscheinlich der Arbeitgeber das Nachsehen und könnte nichts zurückverlangen!?
oder:
2.] Der Mitarbeiter hat diese ohne direkte Anweisung des Arbeitgebers nicht geleistet. Hätte dann wohlmöglich der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig bei Kenntnis darauf hinweisen müssen, diese Stunden nachzuholen? Könnte man dann sogar argumentieren, dass der Arbeitgeber die geringere Stundenleistung stillschweigend akzeptiert hat und nun daraus folgt, dass auch diese Stunden beim Austritt des Mitarbeiters nicht zurückverlangt werden könnten?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen,
Gruß
Frank
Hallo,
Würde mich über eine Antwort sehr freuen,
bei diesen Fragen kann ich Dir nicht helfen. Da geht es mehr um Arbeitsrecht als um Bilanzierung.
Gruß,
Christian