Rückstellungen im Jahresabschluss

Ich habe folgende Frage:

Ich habe im Jahresabschluss eine Rückstellung für Erfolgsbeteiligungen gebildet, die ich im nächsten Geschäftsjahr auszahlen werde. Die Höhe der Rückstellung beträgt EUR 300.000,00.

Ist es nun egal, wieviel ich an Erfolgsbeteiligungen im nächsten Geschäftsjahr auszahle? Ich meine wenn ich zum Beispiel nur EUR 50.000,00 auszahle, habe ich doch überhaupt keinen Bezug auf die Bildung meiner Rückstellung von EUR 300.000,00.

Gibt es da Vorschriften / Bemessungsgrenzen? Hat das was mit dem Realisationsprinzip zu tun? Wie sieht das bei anderen Rückstellungen aus?

Ich danke für eure Antworten.

Daniel.

Hallo Daniel,

hier muss man unterscheiden zwischen der sog. Inanspruchnahme und der sog. Auflösung.

Ist es nun egal, wieviel ich an Erfolgsbeteiligungen im
nächsten Geschäftsjahr auszahle? Ich meine wenn ich zum
Beispiel nur EUR 50.000,00 auszahle, habe ich doch überhaupt
keinen Bezug auf die Bildung meiner Rückstellung von EUR
300.000,00.

Doch, dann hast Du eine Inanspruchnahme in Höhe von TEUR 50 und musst den Rest auflösen, sprich TEUR 250. Diese TEUR 250 sind dann als „Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen“ erfolgswirksam im neuen Geschäftsjahr zu erfassen. Schließlich hast Du in 2008 geschätzt, es ist aber in 2009 ganz anders gekommen. Das ist aber nunmal das Wesen der Rückstellungen, da sie eben bzw. ihr Eintritt hinsichtlich der Höhe ungewiss ist.

Gibt es da Vorschriften / Bemessungsgrenzen? Hat das was mit
dem Realisationsprinzip zu tun? Wie sieht das bei anderen
Rückstellungen aus?

Für Rückstellungen gilt nach Handelsrecht § 249 HGB (http://bundesrecht.juris.de/hgb/__249.html)
Insbesondere sind Rückstellungen nach „vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ zu bilden.

VG
Sebastian

Danke für die Antwort.

Was Rückstellungen sind und wie ich sie auflöse ist mir bekannt. Nur kann ich Rückstellungen einfach in irgendeiner Höhe bilden.

Sagen wir ich verschlechter mein Ergebnis einfach mal um X% durch die Bildung einer Rückstellung? Ist das einfach so möglich? So kann ich ja jedes Jahr mein Ergebnis vor Steuern verschlechtern, indem ich einfach immer schön Rückstellungen bilde.

Hallo,

Was Rückstellungen sind und wie ich sie auflöse ist mir
bekannt. Nur kann ich Rückstellungen einfach in irgendeiner
Höhe bilden.

Nein, natürlich nicht. Hat man etwa Rückstellungen für Tantiemezahlungen im JA gebildet, so müssen sich diese anhand vergangener Ergebnisse belegen lassen. Bekommt der GF einer GmbH 10% des Jahresergebnisses als Tantieme ausbezahlt und war das Jahresergebnis in den letzten Jahren immer um 1 Mio schwankend, dann lässt es sich kaum vertreten, für dieses Jahr eine Tantieme von z.B. 300.000 zu bilden.

Will also heißen: Bilanzpolitik ja, aber nicht ohne die Einhaltung bestimmter Grenzen. Für kleine Gesellschaften, die nicht prüfungspflichtig sind, mag dies noch durchgehen. Gleichwohl könnte eine Betriebsprüfung durch das FA am Ende dann auch „sehr teuer“ werden.
Letztlich muss der Kaufmann nach vernünftiger Beurteilung handeln. Was ist also wahrscheinlich ? Welche Indizien deuten auf eine bestimmte Inanspruchnahme hin ? Es wird offensichtlich, dass die Bildung von Rückstellungen äußerst subjektiv ist. Gleichwohl darf das nicht dazu führen, dass man das Ergebnis über Gebühr mit Aufwand für deren Bildung belastet. Sammelt man alle verfügbaren Informationen über diese unsicheren Ereignisse und ermittelt man dann einen Betrag, von dem man glaubt, dass er alle Einflüsse abedeckt und durchaus realistisch ist (wenn mehr dafür als dagegen spricht), dann kann man von einer sachgerechten Rückstellungsbildung ausgehen.

Sagen wir ich verschlechter mein Ergebnis einfach mal um X%
durch die Bildung einer Rückstellung? Ist das einfach so
möglich? So kann ich ja jedes Jahr mein Ergebnis vor Steuern
verschlechtern, indem ich einfach immer schön Rückstellungen
bilde.

Nein, natürlich nicht. Es gilt das oben Gesagte. Anderes Beispiel: Du hast Dir ein Angebot über dier Fertigung einer Maschine erstellen lassen. Darauf hin hast Du den Auftrag erteilt. Der Hersteller hat sich aber vorbehalten, gewisse „unerwartete“ Kosten nachträglich zu berechnen. Die Rechnung ist zum 31.12. noch nicht eingegangen. Ergo Rückstellung für ausstehende Rechnung.
Hier muss der Angebotspreis als Grundlage hergenommen werden. Ferner ist dann aber auch noch ein Betrag X für die unerwarteten Mehrkosten anzusetzen. Hierbei liegt es aber auf der Hand, dass sich dieser Betrag in einem gewissen prozentualen Rahmen des Angebotspreises bewegen sollte. Hier sollte man sich ggf. auch Bestätigungen des Herstellers einholen und als Begründung der Rückstellungsbildung beifügen.

VG
Sebastian

Vielen Dank für die Antwort, hat mir schon sehr weitergeholfen.

Also kann ich davon ausgehen, dass das nicht 100% festgelegt ist, ich jedoch belegen muss, warum ich eine Rückstellung gebildet habe und diese natürlich nicht „realitätsfremd“ sein darf.

Was würde aber passieren, wenn ich eine Rückstellung gebildet habe und ich nicht genau belegen kann, warum ich diese gebildet habe oder der tatsächliche Aufwand im nächsten Geschäftsjahr stark von der gebildeten Rückstellung abweicht.

Folgen dann bei zum Beispiel einer Prüfung durchs Finanzamt Steuernachzahlungen? Ich kann mir nicht genau vorstellen wie das dann ablaufen sollte.

Hi,

Also kann ich davon ausgehen, dass das nicht 100% festgelegt
ist, ich jedoch belegen muss, warum ich eine Rückstellung
gebildet habe und diese natürlich nicht „realitätsfremd“ sein
darf.

Genau so ist es. Gesetz und GoB bilden lediglich einen Rahmen. Wie die einzelnen Sachverhalte dann konkret abgebildet werden müssen, obliegt dem Bilanzierenden - eben unter Beachtung von Gesetz und GoB.

Was würde aber passieren, wenn ich eine Rückstellung gebildet
habe und ich nicht genau belegen kann, warum ich diese
gebildet habe oder der tatsächliche Aufwand im nächsten
Geschäftsjahr stark von der gebildeten Rückstellung abweicht.
Folgen dann bei zum Beispiel einer Prüfung durchs Finanzamt
Steuernachzahlungen? Ich kann mir nicht genau vorstellen wie
das dann ablaufen sollte.

Wie gesagt, dass Thema ist alles andere als objektiv. Die Praxis zeigt, dass Rückstellungen, sofern sie außergewöhnliche Sachverhalte erfassen, oftmals Diskussionsstoff liefern.
Im Rahmen der Bildung einer Rückstellung sollte man auf jeden Fall Aufzeichnungen machen (Excel-Sheet reicht dabei schon aus). Aus diesen sollte dann die Berechnungsweise hervorgehen und, es sollten auch die Einflussfaktoren benannt und dargestellt werden.

Gibt es im Folgejahr Abweichungen, so muss das noch nichts heißen. Denn: Waren die Grundlagen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Bildung der RST rational, sprich beruhten sie auf nachprüfbaren und zum damaligen Zeitpunkt auch nachvollziehbaren Grundlagen, dann wird man dagegen nichts sagen können. Man kann eben auch mal daneben liegen, ohne zu großzügig geschätzt zu haben.

Das FA nimmt sich von alle dem aber eher wenig an. Wird in einem Jahr das Ergebnis durch Bildung einer RST stark belastet und kommt es dann nicht zu einer Inanspruchnahme in dieser Höhe, dann erfolgt die Besteuerung im darauf folgenden Jahr (außer man lässt die RSt stehen, im Regelfall aber nicht möglich). Der Steuerpflichtige wird damit in einem Jahr verschohnt, im kommenden Jahr aber dafür belastet. Ärgerlich wird es eben nur, wenn man sich permanent oder auch absichtlich „verschätzt“ und dann irgendwann die dicke Nachzahlung kommt.

VG
Sebastian