Jahresende… wir haben Geld verdient. Und man soll es kaum glauben, zuviel in diesem Jahr. Das Problem nun ist, daß wir in diesem Jahr noch eine ganze Menge ausgeben müssen, damit uns im nächsten Jahr ein vernünftiges und erreichbares Budget zugewiesen wird. Und wir werden es nicht schaffen, bis zum Jahresende das ganze Geld unter die Leute zu bringen.
Die Fragen nun…
Sind Rückstellungen für dieses Jahr gewinnmindernd?
Macht es Sinn Rückstellungen zu bilden für EDV-Equipment, was nächstes Jahr angeschafft wird?
Gibt es eine vielleicht andere Möglichkeiten noch in diesem Jahr den Gewinn zu mindern und im nächsten Jahr davon zu zehren?
Deine Ideen sind schon ganz o.k., allerdings kann man das nicht so pauschal sagen, was ihr am besten machen solltet. Rückstellungen bilden ist eine Möglichkeit, aber dafür muss es auch einen Grund geben…Was sagt denn Euer Steuerberater dazu? An Deiner Stelle würde ich den um Rat fragen, der weiß auch, was letzendlich vom Finanzamt akzeptiert wird!
Gruß, Anna
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Annas Posting (Aspekt:Gewinn vor Steuern) zeigt, dass es viele Aspekte Deiner Frage gibt. Wenn Euer Kontroller keiner von diesen frischdiplomierten K…brocken ist, kannst Du vielleicht in Erfahrung bringen, worauf er das Budget 2004 (jetzt noch???) aufbaut: Ob er, soweit das laufende Ergebnis berücksichtigt wird, Gewinn vor Steuern korrigiert um Overheads nimmt, oder ob irgendwelche Elemente aus der Kante Kostenrechnung, oder Cash-Flow-Rechnung, oder was da einfließt?
Es gibt da viele Ansätze, die je nach Situation richtig oder falsch sein können.
Sind Rückstellungen für dieses Jahr gewinnmindernd?
Ja, aaber: Aufwandsrückstellungen gibts nicht, außer für unterlassene Instandhaltung sehr eingeschränkt. „Rückstellungen für Investitionen“ wären buchhalterisch Luftbuchungen, die keinen Sinn geben. Können aber auf der Kante Budgetierung schon interessant sein, wenn Du zeigen kannst, welche geplanten und auch gerechtfertigten Investitionen aus der laufenden Periode aus welchem Grund noch nicht gelaufen sind: Habt Ihr vielleicht vor lauter Geldverdienen Standzeiten verlängert, weil keiner sich gescheit um die Beschaffung kümmern konnte? Wie alt ist Euer Material?
Gibt es eine vielleicht andere Möglichkeiten noch in diesem
Jahr den Gewinn zu mindern und im nächsten Jahr davon zu
zehren?
Wenn tatsächlich mit sooo grober Axt budgetiert wird: Schau Dir alle Umsätze Deiner Abteilung genau an: Sind sie zum Stichtag echt realisiert? Work in Progress? Anzahlungen auf noch nicht abgenommene Aufträge? Milestones für nicht abgeschlossene Projekte, die abweichend von der Entwicklung des Aufwands definiert sind? – In der Rückstellungskante: Risiken aus Gewährleistung? Noch zu erbringende Leistungen für bereits abgenommene Aufträge? Kostenlose After-sales-Leistungen, die von dem Umsatz 2003 getragen werden müssen?
Die Bildung von Rückstellungen für anzuschaffendes Equipment halte ich für fraglich. Rückstellungen werden für Verbindlichkeiten, die in Höhe und Fälligkeit unbekannt sind, gebildet.Z.B. Pensionen, Gerichtsprozeße, Instandhaltungen, Steuernachzahlungen…
Möglichkeiten den Gewinn zu reduzieren sind z.B. Spenden und Geschenke ( 40 € pro Geschäftspartner).
Wird Handelsrechtlich nicht, dafür aber steuerrechtlich betrachtet. Demnach ist der Gewinn nach der AO in der Regel kleiner als nach HGB.
Gruss
Steve
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Demnach ist der Gewinn nach der AO in der Regel
kleiner als nach HGB.
Interessante Behauptung, die sich einerseits mit meiner Erfahrung überhaupt nicht deckt und die andererseits angesichts aus einem einfachen Grund keinen Sinn macht: Das HGB schützt v.a. die Gläubigerinteressen, der Steuergesetzgeber will aber möglichst viel Steuern einnehmen. Ein Beispiel von vielen: Drohverlustrückstellungen.
bin trotzdem der Meinung, dass wenn ich einen Gewinn von 400.000 € habe, der nach HGB eben 400.000 € beträt, da ich alle Aufwendungen anführe, aber nach der AO halt z.B. nur 385.000 €, wenn 15.000 € Spenden und Geschenke.
Der § 4.Abs.5.Nr.1.Satz 1 EStG.und § 34 g gilt demnach u.a…
Unter der Vorrausetzung, dass die Firma eine Personenvereinigung ist.
Bei Vermögensvereinigungen gilt der § 9KStG.
Oder liege ich da völlig falsch.
Gruss
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ich bin davon ausgegangen, daß Du der Ansicht bist, daß nach HGB der Gewinn generell niedriger ist als in der Steuerbilanz. Dies ist nicht so.
Was die Spenden angeht bin ich zwar nicht der große Experte, aber in den WP-Berichten (also Handelsbilanz), die jeden Tag auf dem Tisch habe, tauchen sehr wohl Spenden als Aufwandsposten auf. Daher - und aus den in meinem vorherigen Artikel genannten Gründen - bin ich der Ansicht, daß der Gewinn nach HGB gleich hoch bzw. tendenziell höher ist, von Steuergeschenken wie Sonderabschreibungen jetzt mal abgesehen.
also, ihr müsst hier schon trennen zwischen „nicht abzugsfähigen betriebsausgaben“ die dann ggf. sondeausgaben / wie sonderausgaben ansetzbar sind und „nab“ die nix sind.
fall. kap.gesellschaft.
wenn ich einen gewinn von 100.000 habe, einem geschäftspartner aber ein geschenk (angemessene BA im sinne HGB) von 1000 EUR mache, dann sind es nach HGB 99.000 gewinn, nach steuerrecht 100.000 (weil geschenk über 40,-).
wenn ich einen gewinn von 100.000 habe, dann 1000 EUR spende, ist der jahresüberschuss lt. HGB vielleicht 99.000 EUR, der steuerbilanzgewinn zwar 100.000,- EUR; das aber nur, weil die spende erst auf dem weg zum „zu versteuernden einkommen“ abgezogen wird.
im fall der einzelunternehmung (oder pers.ges.) wird die spende auch in der HGB bilanz als BA gebucht, im steuerrecht aber auch hier nicht vom gewinn abgezogen, da sie über die einkommensteuererklärungen der anteilseigner in die „steuer“ einfliessen…
i.d.R. hat EXC m.E. recht, die steuerlichen gewinnermittlungsvorschriften sind so gemacht, das ein höherer gewinn (mehr steuer) rauskommt. die HGB vorschriften aber eher vom vorsichtsprinzip getrieben sind (und geringen gewinn ausweisen). siehe auch hier abschreibungen auf wertpapiere des AV / UV im vergleich.