mit einem Kollegen haben wir uns über folgendes Thema ausgetauscht und sind zu keinem Ergebnis gekommen:
Angenommen jemand hat einen Mitarbeiter.
Eingestellt aus Hartz 4 heraus vor 2 Jahren als Minijobber auf Abruf.
Das funktioniert auch wunderbar. Aufgrund der Auslastung des Unternehmens kann der Mitarbeiter fest eingestellt werden mit einem unbefristeten Vertrag ab 15.02.2015.
Seit diesem Tag an fehlte der Mitarbeiter jedoch 69 Arbeitstag, immer wieder vereinzelt, keine größeren Krankenhausaufenthalte. Also hauptsächlich mal wegen Schnupfen oder Kopfschmerzen.
Da der Arbeitgeber sich dies natürlich nicht gefallen lassen will (schließlich will der MA ja auch Geld haben in der Zeit und das muss in einer 2 Mann Firma erst einmal reinkommen) stellt er sich nun folgendes vor:
Er bietet dem Mitarbeiter an den Vertrag so zu ändern, dass nicht mehr alle Tage voll bezahlt werden, sonder statt dessen nur noch die Stunden bezahlt werden an denen er auch da war.
Besteht die Möglichkeit einen bestehenden Arbeitsvertrag für Arbeiter ohne Tarifbindung so anzupassen wenn der MA dem zustimmt?
Oder muss hier eine Änderungskündigung voraus gehen, damit man ihm dieses Angebot unterbreiten kann?
… den Vertrag so zu ändern, dass
nicht mehr alle Tage voll bezahlt werden, sonder statt dessen
nur noch die Stunden bezahlt werden an denen er auch da war.
Oder muss hier eine Änderungskündigung voraus gehen, damit man
ihm dieses Angebot unterbreiten kann?
Mit oder ohne Änderungskündigung ist das Ansinnen, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu umgehen, rechtlich nicht haltbar. Der Chef muss sich einen anderen Weg ausdenken, die Ausfallzeiten zu reduzieren oder sich vom Mitarbeiter trennen.
Allerdings gehts da nicht nur ums Geld, sondern auch um entfallende Aufträge und co.
Es geht mehr darum „den Druck zu erhöhen“ nicht wegen jedem Schnupfen zu Hause zu bleiben.
ich bin da kein Experte, jedoch hilft da bestimmt ein Anruf bei der Mini-Job-Zentrale.
Mir dünkt es, es wären mindestens 10 Stunden die Woche eh zu bezahlen, egal ob da oder wech…
die Leute von der Minijobzentrale werden den Deubel tun und arbeitsrechtliche Beratung geben, zumal TzBfG und „Arbeit auf Abruf“ einigermaßen heiße Themen sind.
dass es möglich ist die Arbeit nach geleiteter Arbeit zu bezahlen ist eigentlich bekannt, die Frage ist eher ob eine Rückstufung im Vertrag möglich ist.
Es muss nicht zwangsläufig auf Minijobbasis sein. Eine normale Anstellung ist weiterhin möglich!
dass es möglich ist die Arbeit nach geleiteter Arbeit zu bezahlen ist eigentlich bekannt,
das ist es in sehr vielen Fällen eben nicht - etwa hier, wo es um die Umgehung der Lohnfortzahlung geht. Aber seisdrum, kann ja jeder schauen, wie er sich organisiert.
die Frage ist eher ob eine Rückstufung im Vertrag möglich ist.
Grundsätzlich ist eine teilweise Aufhebung eines Arbeitsvertrages (und das wäre so eine „Rückstufung“) nicht möglich. Also typischer Anlass für eine Änderungskündigung, für den alle Bedingungen gelten, die für diese gelten.
Eine normale Anstellung ist weiterhin möglich!
Was auch immer man unter „normaler Anstellung“ versteht.
Allerdings gehts da nicht nur ums Geld, sondern auch um entfallende Aufträge und co. Es geht mehr darum „den Druck zu erhöhen“ nicht wegen jedem Schnupfen zu Hause zu bleiben.
Einfach mal die eingefahrenen Denkstrukturen verlassen und es mit positivem Druck probieren. Für den AN muss eben das Kommen attraktiver sein, als das zu Hause bleiben. Wenn da an dessen Anwesenheit soviel in Bezug auf entfallende Aufträge dranhängt, dürfte das darstellbar sein. Wenn es nicht hilft, dann eben rausschmeißen.
Mir dünkt es, es wären mindestens 10 Stunden die Woche eh zu
bezahlen, egal ob da oder wech…
Das dünkt Dich falsch, denn diese 10 Stunden/Woche (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG) gelten nur dann, wenn entgegen Satz 2 überhaupt keine Stundenzahl vereinbart wurde. http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
Es ist in Kommentierung und Rechtsprechung aber völlig unstrittig, daß auch weniger als 10 Std./Woche vereinbart werden dürfen, sofern sie hinreichend klar definiert sind.
Das dünkt Dich falsch, denn diese 10 Stunden/Woche (§ 12 Abs.
1 Satz 3 TzBfG) gelten nur dann, wenn entgegen Satz 2
überhaupt keine Stundenzahl vereinbart wurde. http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html