Rücktritt bei Möbelbestellung

Guten Tag!

Ganz allgemeine Frage zum Thema Bestellung von Badezimmermöbeln per Internet: Angenommen man hat bei einem Händler neuwertige original verpackte Badezimmermöbel bestellt und bekommen. Einen Teil davon hat man nun gem. Aufbauanleitung korrekt zusammengebaut aber NICHT aufgehängt und NICHT genutzt.
Nun tritt man innerhalb der 2-Wochen-Frist vom Vertrag zurück und der Händler verlangt die Ware unangetastet in Original Kartons zurück.

Was tut man jetzt mit dem einen zusammengebauten und teils verklebten (stand so in der Anleitung, Kleber lag auch bei) Teil? In den Karton passt es nur, wenn es auseinander gebaut und die geklebte Stelle beschädigt wird.
Unbeschädigt passt es aber nicht in den Karton.

Wie läuft das in einem solchen Fall?
Darf der Endverbraucher (=kein Gewerbe sondern Privatmann) bei Möbeln diese - soweit geklebt - zusammengebaut zurückgeben? Anders: Steht dem Kunden das Recht zu, Möbel erst aufzubauen, bevor er sich entscheidet, innerhalb der 2 Wochen-Frist zurückzutreten?

Danke

Hallo,

Wie läuft das in einem solchen Fall?
Darf der Endverbraucher (=kein Gewerbe sondern Privatmann) bei
Möbeln diese - soweit geklebt - zusammengebaut zurückgeben?

Ja.

Anders: Steht dem Kunden das Recht zu, Möbel erst aufzubauen,
bevor er sich entscheidet, innerhalb der 2 Wochen-Frist
zurückzutreten?

Ja.

ABER: Nach § 357 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html) hat der Käufer, sofern er korrekt belehrt wurde, Wertersatz zu leisten.

Zurückgeben darf man die Sachen, entgegen landläufiger Meinung, in jedem nur denkbaren Zustand. Wie hoch die Erstattung dann allerdings ausfällt, hängt davon ab, was für einen Wert die Sache noch hat bzw. welchen Umfang die Verschlechterung hat.

Gruß

S.J.

Hallo Steve, vielen Dank für Deine Antwort.
In dem von Dir verinkten Gesetz heißt es in Abschnitt 3 im vorletzten Satz wörtlich „Satz 1 gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.“

Satz 1 beschreibt den Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Was ist denn nun genau die „Prüfung der Sache“?
Ist bei Möbeln nicht davon auszugehen, dass ich diese zusammenbauen muss, um die „Sache zu prüfen“. Allein von einem Bretterhaufen kann ich mich ja nicht von dem Möbel, dessen endgültigem Aussehen und der Stabilität überzeugen, oder?
Wie siehst Du/seht Ihr das?

Hallo,

Ist bei Möbeln nicht davon auszugehen, dass ich diese
zusammenbauen muss, um die „Sache zu prüfen“. Allein von einem
Bretterhaufen kann ich mich ja nicht von dem Möbel, dessen
endgültigem Aussehen und der Stabilität überzeugen, oder?

das hieße dann auch, dass man Modellbausätze zusammenbauen und diese dann zurückschicken dürfte.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist, dass der online Käufer nicht schlechter gestellt werden dar, als der, der im Laden kauft. Somit kann man als groben Anhaltspunkt eine Prüfung, wie man sie auch im Laden vornehmen würde, als angemessen erachten. Im Laden baut man Möbel zur Ansicht in der Regel nicht zusammen, vor allem verleimt man sie nicht.

Gruß

S.J.

das hieße dann auch, dass man Modellbausätze zusammenbauen und
diese dann zurückschicken dürfte.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist, dass der online
Käufer nicht schlechter gestellt werden dar, als der, der im
Laden kauft. Somit kann man als groben Anhaltspunkt eine
Prüfung, wie man sie auch im Laden vornehmen würde, als
angemessen erachten. Im Laden baut man Möbel zur Ansicht in
der Regel nicht zusammen, vor allem verleimt man sie
nicht
.

OK. Und Sinn und Zweck des Fernabsatzgesetzes ist doch für den Verbraucher, dass er mit dem Ladenbesucher gleichgestellt wird, sich also davon überzeugen kann, ob die Ware den Versprechungen im Internet entspricht.
Wie soll ich das bei Möbeln denn machen, wenn ich sie nicht aufbaue? Als Ladenbesucher sehe ich sie ja dort stehen und zwar sehr wohl VERLEIMT.
Das sind natürlich i.d.R. nicht dieselben, die ich kaufe aber sie sind identisch und ermöglichen mir eine Prüfung der Sache.
Wie ist mir im Fernabsatz die Prüfung der Sache (dazu gehört doch auch Stabilität und Gesamteindruck) bei nicht aufgebauten Möbeln möglich?

Hallo,

OK. Und Sinn und Zweck des Fernabsatzgesetzes ist doch für den
Verbraucher, dass er mit dem Ladenbesucher gleichgestellt
wird, sich also davon überzeugen kann, ob die Ware den
Versprechungen im Internet entspricht.
Wie soll ich das bei Möbeln denn machen, wenn ich sie nicht
aufbaue? Als Ladenbesucher sehe ich sie ja dort stehen und
zwar sehr wohl VERLEIMT.

in schöner Regelmäßigkeit bietet z.B. der Lebensmitteldiscounter Lidl Kleinmöbel an. Man kann sich diese auf den Werbeplakaten und der Verpackung ansehen, angeboten werden diese aber in Einzelteilen zerlegt in flachen Kartons.

Würdest Du im ernst auf die Idee kommen die Kartons vor Ort aufzureissen und die dort Möbel aufzubauen und zu verleimen?

Oder würdest Du in einem Spielwarengeschäft das 1:32 Revellmodell des Schützenpanzers Leopard auspacken, die Einzelteile auseinanderfriemeln, mit dem beiliegenden Lack und den Klebebildchen versehen und dann alles zusammen kleben, bevor Du eine Kaufentscheidung fällst?

Es gibt eben bestimmte Dinge, die man auch im Laden einfach nicht tut.

Gruß

S.J.

in schöner Regelmäßigkeit bietet z.B. der
Lebensmitteldiscounter Lidl Kleinmöbel an. Man kann sich diese
auf den Werbeplakaten und der Verpackung ansehen, angeboten
werden diese aber in Einzelteilen zerlegt in flachen Kartons.

Würdest Du im ernst auf die Idee kommen die Kartons vor Ort
aufzureissen und die dort Möbel aufzubauen und zu verleimen?

Oder würdest Du in einem Spielwarengeschäft das 1:32
Revellmodell des Schützenpanzers Leopard auspacken, die
Einzelteile auseinanderfriemeln, mit dem beiliegenden Lack und
den Klebebildchen versehen und dann alles zusammen kleben,
bevor Du eine Kaufentscheidung fällst?

Hi Steve, zunächst vielen Dank, dass Du hier dran bleibst. Das hilft mir sehr bei der Argumentationskette, andere Sichtweisen zu lesen. Sieh es bitte nicht als persönliche Fede an :smile:

Zur Sache: Die Kleinmöbel bei Lidl und Aldi sind m.E. insofern für einen Vergleich ungeeignet, weil es darum hier nicht geht. Es geht um hochwertige Möbel im Wert von weit über 40,-- Euro (nenn ich jetzt mal einfach die Fernabsatzgrenze, weil sich danach der Rücktransport orientiert).

Und bei hochwertigen Möbeln im drei- und vierstelligen Eurobereich ist es ÜBLICH und NORMAL, dass man diese im Geschäft aufgebaut und verleimt ansehen und damit die „Sache prüfen“ kann. Oder hast Du in Deinem Leben schon ein Möbelgeschäft gesehen, wo man ein hochwertiges Möbel (ich sag jetzt einfach mal 200,-- als fiktive Grenze zur Definition für „hochwertig“) als nicht aufgebauten Bretterhaufen anschaut?

Und der Revell-Vergleich hinkt m.E. deshalb, weil es nicht um Spielzeug sondern um Möbel geht. Das ist der typische Apfel-Birne Vergleich, der ja nun nicht wirklich ernsthaft verfolgt werden braucht, oder?

Denkst Du und auch die anderen Leser ernsthaft, dass ein Richter einem argumentativen Vergleich zwischen 1.000-Euro-Möbeln und Revell-Spielzeug respektive Discounter-Billig-Möbeln folgen würde? Falls ja, gibt es noch andere Argumente die zu berücksichtigen wären?

Hallo,

Denkst Du und auch die anderen Leser ernsthaft, dass ein
Richter einem argumentativen Vergleich zwischen
1.000-Euro-Möbeln und Revell-Spielzeug respektive
Discounter-Billig-Möbeln folgen würde? Falls ja, gibt es noch
andere Argumente die zu berücksichtigen wären?

wie der zuständige Richter am Amtsgericht entscheidet, wird hier keiner beantworten können. Wie dem auch sei, ein Richter am Landgericht, wenn es zur Berufung kommt, kann wieder anders entscheiden.

Grundsätzlich ist das Thema „Wertersatz“ umstritten und es gibt keine einheitliche Rechtsprechung. Insofern sehe ich hier nicht, dass ein Rechtsstreit unbedingt erfolgversprechend ist, eher, dass dieser ein hohes Risiko bergen würde.

Gruß

S.J.