wenn jemand vor ca. einem Jahr ein Notebook gekauft hat und es 2 mal wegen des selben defekts im Rahem der Garantie in Reperatur hatte, diese aber jedes mal fehlgeschlagen ist, hat der Käufer die möglichkeit vom Rücktritt des Kaufvertrags nach § 440, 323 und 326 Abs. 5
Hierfür wurde das Gerät an den Händler zurückgegeben und der hat es weiter an den Hersteller geschickt und meinte das der Hersteller hierfür eine Gutschrift ausstellt.
Allerdings ist der Betrag der Gutschrift 25% niedriger wie der gezahlte Preis. Der Händler meinte das der Hersteller grundsätzlich nur den Zeitwert bezahlen würde und er die Differenz auf keinen Fall bezält.
Ist das rechtlich richtig und falls nicht wie sollte man in so einem Fall weiter vorgehen?
Rücktritt vom Kaufvertrag bedeutet doch, dass Käufer und Verkäufer ihre jeweiligen Leistungen zurückerstatten. Es gibt da sogar eine Frist von 2 Jahren, in der der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist.
Rücktritt vom Kaufvertrag bedeutet doch, dass Käufer und
Verkäufer ihre jeweiligen Leistungen zurückerstatten. Es gibt
da sogar eine Frist von 2 Jahren, in der der Rücktritt vom
Kaufvertrag möglich ist.
dass der hersteller aus einer möglichen garantie eine gutschrift erteilt, ist ja schön und gut.
der vertragspartner des verbrauchers ist aber der unternehmer (zwischenhändler). der rücktritt richtet sich also gegen diesen, ebenso wie der anspruch auf rückgewähr des kaufpreises (inkl. zinsen).
dass der hersteller aus einer möglichen garantie eine
gutschrift erteilt, ist ja schön und gut.
der vertragspartner des verbrauchers ist aber der unternehmer
(zwischenhändler). der rücktritt richtet sich also gegen
diesen, ebenso wie der anspruch auf rückgewähr des kaufpreises
(inkl. zinsen).
und woraus erkennst Du hier einen Anspruch aufgrund der Gewährleistung? Im UP ging es um Reparaturen im Rahmen der Garantie.
dass der hersteller aus einer möglichen garantie eine
gutschrift erteilt, ist ja schön und gut.
der vertragspartner des verbrauchers ist aber der unternehmer
(zwischenhändler). der rücktritt richtet sich also gegen
diesen, ebenso wie der anspruch auf rückgewähr des kaufpreises
(inkl. zinsen).
und woraus erkennst Du hier einen Anspruch aufgrund der
Gewährleistung? Im UP ging es um Reparaturen im Rahmen der
Garantie.
da hast du völlig recht ! das steht wirklich nicht drin.
ich hatte es daraus gefolgert: "… hat der Käufer die möglichkeit vom Rücktritt des Kaufvertrags nach § 440, 323 und 326 Abs. 5
Hierfür …" - wegen des „hierfür“ dachte ich, die parteien wären einvernehmlich von einem mangel ausgegangen. jetzt aber, wo du es sagst, erscheint es wirklich etwas weit hergeholt.