Hallo liebe/-r Experte/-in,
bei einem Hundeverein (e.V. - bei dem ich Mitglied bin und aktiv Hundesport betreibe) ist der 1. Vorsitzende mit sofortiger Wirkung zurückgetreten. Neben seinem schriftlichen Rücktritt als Vorsitzender hat er gleichzeitig auch seinen Vereinsaustritt zum 31.12.2010 schriftlich abgegebn! In der bestehenden Satzung ist über den Rücktritt des 1. und 2. Vorsitzenden nichts niedergelegt! hierzu hätte ich nun folgende Fragen:
Muss der 2. Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliedersammlung (im Januar 2011) weiterführen?
Muss der 2. Vorsitzende den Rücktritt des 1. Vorsitzenden dem Vereinsregister (AG) mitteilen?
Muss zur ordentlichen Mitgliederversammlung auch ein korrekter Jahresabschluss 2010 der Versammlung vorgelegt werden?
Wenn kein Jahresabschluss 2010 vorliegt, können dann trotzdem Neuwahlen durchgeführt werden?
Muss der zugetretene 1. Vorsitzende sämtliche Unterlagen aushändigen? Wenn nicht, besteht da eine rechtliche Handhabung?
Im Voraus besten Dank für die Antworten!
MfG Wolfgang Traumer
Sehr geehrter Herr Traumer,
Ihre Fragen kann ich leider nicht beantworten, weil Vereinsrecht nicht zu meinen Gebieten gehört. Vielleicht gucken Sie aber mal im BGB nach.
MfG
Hallo,
über die genauen vorgänge bei vereinen kann nichts sagen. aber eure satzung ist fehlerhaft, denn dort muss genau festgehalten werden, was passiert wenn der 1 vorsitzende zurück tritt oder aus dem amt ausscheidet z.b. durch tod.
viele grüße
anja
vielen Dank für Ihre Anfrage. Über dieses Forum kann
und soll keine detaillierte Rechtsberatung erfolgen,
allenfalls ein grober Überblick über allgemeine
Fragen gegeben werden.
Ohne Kenntnis der Satzung eines Vereins, können
vereinsrechtliche Fragestellungen nicht rechtssicher
beantwortet werden, hier besteht oft die
Möglichkeit, dass sich aus der Satzung etwas anderes
ergibt.
Grundsätzlich kann der 1. Vorstandsvorsitzende
jederzeit sein Amt niederlegen, jedoch darf dies
nicht „zur Unzeit“ erfolgen. Dies bedeutet, dass dem
Verein Gelegenheit gegeben werden muss, sich auf den
Rücktritt vorzubereiten und eine ersatzweise
Besetzung zu finden. Entsteht dem Verein durch den
Rücktritt zur Unzeit ein Schaden, macht sich der zur
Unzeit Zurückgetretenen ggf. schadenersatzpflichtig.
Bei dessen Rücktritt ist umgehend eine
außerordentliche (!) Mitgliederversammlung
einzuberufen, damit der Posten neu besetzt wird,
weil der Verein ggf., wenn die Satzung nichts
anderes regelt, handlungsunfähig werden kann, wenn
der allein vertretungsberechtigte
Vorstandsvorsitzende fehlt.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus
Anlass des Rücktrittes muss kein Jahresabschluss
vorliegen.
Auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein und
Rücktritt vom Amt besteht die Treupflicht zum Verein
nachwirkend fort, das heißt der ehemalige
Vorstandsvorsitzende darf nach seinem Ausscheiden
vereinsinterne Vorgänge nicht für sich nutzen. Damit
ist Ausfluss dieser nachwirkenden Treuepflicht, dass
der ehemalige Vorstandsvorsitzende alle ihm
überlassenen Unterlagen und Gegenstände
herauszugeben hat.
Soweit zu einem ersten rechtlichen Überblick über
die grundsätzlichen Folgen beim Rücktritt des
Vorsitzenden eines Vereines
Sämtliche Fragen sollten in der Satung geregelt sein. Wenn nicht, gelten die gesetzlichen Regelungen.
- der Vorstand muss die Geschäfte weiterführen
- der Rücktritt muss dem AG mitgeteilt werden.
- Jahresabschluss sollte vorgelegt werden.
- Unabhängig davon können Neuwahln durchgeführt werden.
- Unterlagen sind grundsätzlich auszuhändigen.