Rücktritt durch Versandhändler

genau, wenn man was nicht versteht, dann sieht man davon ab, seine rechte einzufordern… *kopfschüttel*

man muss übringens kein jurist sein um zu verstehen, was ein irrtum ist.

selbst bei dieser klausel müsste er liefern, da die ware ihm ja vom lieferanten geliefert wurde. eine falsch oder nichtlieferung liegt nicht vor, wobei ich kaum glaube, das so eine klausel haltbar ist.

Man muss auch kein Jurist sein,
um zu verstehen, was es bedeutet, von windigen Unternehmern und Rechtsanwälten verscheissert zu werden.

Man muss auch kein jurist sein,
um zu wissen, dass deutsche gerichte ihre Urteile fällen in erster Linie aufgruund der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Parteien;
und sich weniger am Sachverhalt orientieren.

Wenn du deine Langeweile bekämpfen möchtest, indem du Antwortenden jedesmal unterstellst, sie hätten keine ahnung, ist halt dein Problem.

Aus meiner Sicht ist alles gesagt worden,
dass man windigen Unternehmern und Rechtsverdrehern möglichst aus dem Wege gehen sollte.

für Weltverschwörungstherorien bist du hier falsch…

selbst bei dieser klausel müsste er liefern, da die ware ihm
ja vom lieferanten geliefert wurde. eine falsch oder
nichtlieferung liegt nicht vor, wobei ich kaum glaube, das so
eine klausel haltbar ist.

Die Ware wurde an den Händler retouniert, warum geht aus dem UP nicht hervor.

Aus welchem Grund sollte die Klausel nicht haltbar sein?

weil teile des unternehmerischen risikos so auf den kunden abgewälzt werden sollen. der händler verkauft etwas, das er nicht im besitz und eigentum hat und will das risiko der beschaffung auf den kunden abwälzen.

Im vorliegenden Fall wurde der Händler aber beliefert. auch wurde er mit der richtigen Ware beliefert. Wieso er die Ware zurück gegeben hat, ist dann aber nicht das Problem des käufers. vielleicht konnte der händlier nicht zahlen oder wollte die ware trotz vertrag nicht abnehmen, man weiss es halt nicht.

weil teile des unternehmerischen risikos so auf den kunden
abgewälzt werden sollen. der händler verkauft etwas, das er
nicht im besitz und eigentum hat und will das risiko der
beschaffung auf den kunden abwälzen.

Das wäre es, wenn er das Risiko allgemein auf den Kunden abwälzen würde, das tut er aber nicht:

_Daneben steht der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers durch Zulieferer. Dieser Vorbehalt der Selbstbelieferung gilt gegenüber Verbrauchern nur für den Fall, dass mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen wurde und der Verkäufer eine eventuelle Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat _.

Im vorliegenden Fall wurde der Händler aber beliefert. auch
wurde er mit der richtigen Ware beliefert.

Aha, das weißt Du woher? Im UP Stand nur, die Ware wurde retouniert. Ob sie jetzt defekt, falsch geliefert oder oder oder war, geht aus dem UP nicht hervor.

Wieso er die Ware
zurück gegeben hat, ist dann aber nicht das Problem des
käufers. vielleicht konnte der händlier nicht zahlen oder
wollte die ware trotz vertrag nicht abnehmen, man weiss es
halt nicht.

Du spekulierst. Zudem steht in diesem Auszug der AGB eindeutig, das sie nur gilt, wenn der Verkäufer eine eventuelle Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.

Ich sehe also immer noch nicht, warum die Klausel nicht gültig sein sollte.

Die Klausel scheint, entgegen Deiner Meinung, wirksam zu sein:

_1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Händler von seiner Leistungspflicht frei wird und einem Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn er selbst nicht beliefert wird, obwohl er „bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben“ hat (Selbstbelieferungsvorbehalt), ist grundsätzlich wirksam.

  1. Ein Selbstbelieferungsvorbehalt soll den Verkäufer im Wesentlichen nur vor der Haftung für unverschuldete Unmöglichkeit bei Gattungsware schützen. Der Vorbehalt ist deshalb so zu verstehen, dass er nur dann zur Befreiung des Verkäufers von der Lieferpflicht führt, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Vorlieferanten geschlossen hat. Er ist auf zukünftige, noch ganz ungewisse Gefahren unter Ausschluss der regelmäßigen und vorhersehbaren Ereignisse beschränkt und befreit nur von einer Haftung, wenn sich der Verkäufer die Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zu besorgen vermag.

OLG Stuttgart, Urt. v. 16.02.2011 – 3 U 136/10_

Ob sie nun greift oder nicht, kann man anhand der gemachten Angaben nicht beurteilen.

Deshalb bleibt es bei meiner Meinung: Man sollte in die AGB schauen, den ich um: und mit dem Händler abklären weshalb er die Ware nicht geliefert bekommt.

Ob er, wenn er die Ware zu diesem Preis nicht von anderen Händlern bekommt, gezwungen ist sie trotzdem zu dem 30% reduzierten Preis abzugeben, mag ich nicht beurteilen.

Gruß
Tina

olg urteile haben nur rechtskraft in dem konkreten fall, es gibt meistens duzent andere, die das gegenteil aussagen.

ich gebs hier auf… das bringt nichts.

schau dir mal zivilrechtsliche grundlagen an und nicht nur google…

olg urteile haben nur rechtskraft in dem konkreten fall, es
gibt meistens duzent andere, die das gegenteil aussagen.

Jetzt wird es langsam lächerlich, ehrlich.

Dann verlinke doch bitte Urteile, die das Gegenteil aussagen.

ich gebs hier auf… das bringt nichts.

Stimmt, denn wenn man sich die Mühe macht, ein Urteil herauszusuchen, das die Wirksamkeit der Klausel bestätigt, kommt von Dir nichts weiter als blabla.

schau dir mal zivilrechtsliche grundlagen an und nicht nur
google…

Nach Deiner Aussage wäre jede AGB für die Tonne.

Google Du doch bitte einmal den Begriff Vertragsfreiheit.