Bei Nichteinhaltung, besteht für den Käufer die Möglichkeit, die Waren andersweitig (in jedem Kaufhaus) zu erwerben und die Mehrkosten in Rechnung zu stellen?
Im Prinzip ja;
der Verkäufer muss den Vertrag erfüllen, oder Schadensersatz
leisten.
Hi,
aha und was, wenn er wegen Unmöglichkeit nicht liefern kann:
http://www.rechtslexikon-online.de/Unmoeglichkeit_de…
du hast doch die Unmöglichkeit ins spiel gebracht, wie du die
bei einer hier noch vorliegenden gattungsschuld begründen
willst, bleibt mir ein rätzel.
Nix mit Rätsel, ich habe nicht auf den UP geantwortet, sondern
auf die Antwort von sperminator, die in seiner Absolutheit
nicht stimmt.
und was stimmt den da nun nicht nach dem vorliegenden Sachverhalt?
Auf das UP habe ich nicht geantwortet, weil er die AGB ins
Spiel bringt und ich gerne gewusst hätte, was dort steht. Ich
bestelle viel im Internet und bei den meisten Shops steht in
den AGB, daß ein Kaufvertrag erst mit Übersendung des Artikels
zustande kommt. Dies hat mehrere Gründe: zum einen kann es
sein, daß mehr Bestellungen eingehen, als Artikel vorhanden
sind, zum anderen kann es sein, das der Artikel bei Bedarf
erst geordert wird und sich beim Lieferanten ein nicht
vorhersehbaerer Engpass ergeben hat.
alles nicht das Problem des käufers, der vertrag kommt trotzdem mit 2 willenserklärungen zusammen und z.b. die aufforderung zum zahlen ist nach der rechtsprechung eine solche.
und selbst wemm die lieferung unmöglich ist, der anspruch auf
schadenseratz geht da durch nicht unter.
Das kämme eben darauf an, es kann sein das Schadenersatz
bestünde, es kann aber auch sein, das nicht.
wo siehst du den bei dem sachverhalt einen ausschlussgrund? es kann auch sein, das den käufer ein komet trifft, aber das hat auch nichts mit dem sachverhalt zu tun
man sollte wenigstens das lesen, wenn man damit hier was
widerlegen will…
Ich habe mich nicht auf das UP bezogen.
auch bezogen auf den direkten vorposter bleibt die aussage gleich, erstmal lesen, verstehen und dann merken, das man falsch liegt
M.E gar nicht;
die Grundrechte kann man nicht so einfach durch AGB aushebeln.
Grundrechte?
In Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Gesetze greifen oft
dann, wenn eben vertraglich nichts geregelt ist.
Auch wenn das Wortgrundrechte völlig falsch ist, hat er soweit
Recht, das Gesetze immer über den AGB stehen,
Nochmal: In Deutschland besteht Vertragsfreiheit. Wenn also in
den AGB steht, das der Vertrag erst mit Übersendung zustande
kommt und die AGB wirksam vereinbart wurden, dann wäre das
eben so.
selbst „wirksam“ vereinbarte AGB können klauseln enthalten, die unwirksam sind, die reine einbeziehung der agb sagt noch nichts darüber aus, das alle klauseln auch gültig sein müssen.
und wie gesagt, vertragsfreiheit hat man nur da, wo man nicht gegen gesetze verstösst.
Übringens kann
man durch agb nicht schlechter gestellt werden, als das gesetz
vorsieht, den agb können bestehende gesetze nicht brechen.
Hä? Es kommt doch darauf an. Das Gesetz gibt einen Rahmen vor,
bzw. gilt dann wenn vertraglich nichts anderes vereinbart
wird. Natürlich kann man Gesetze durch AGB nicht aushebeln,
aber durchaus Wirksam vereinbaren, wann ein Vertrag zustande
kommt und das kann eben erst dann sein, wenn die Ware
übersandt wurde.
eben nicht, das Gesetz macht zeitweise sehr konkrete Vorgaben, z.b. auch wie agb auszusehen haben
Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt.
nee, du liegst einfach falsch
den schadensersatz bei vertragsbruch kann man kaum bis gar
nicht über agb aushebeln.
Das hat ja auch niemand behauptet.
doch, siehe oben
bitte erinnere doch doch mal an das wort „experten“ im
Forumsnamen…
Vielleicht solltest Du nicht so viel interpretieren oder ich
habe mich missverständlich ausgedrückt? Mein Post war
allgemein gehalten und nicht auf den Fall bezogen.
nicht auf den fall bezogen? mal ehrlich, wenn du nur irgendwelche seltsame rechtsauffassungen posten willst, die kaum über ein gesundes halbwissen herausgehen, dann bist du hier falsch.