Rücktritt durch Versandhändler

Angenommen…
Eine Person bestellt bei einem Internetversandhändler ein gängiges Produkt eines Markenherstellers für einen höheren 2stelligen Betrag, das ca. 30% unter den Angeboten sämtlicher anderer (Internet)-Händler liegt.

Nach Empfangsbestätigung des Auftrages, Zahlung und anschließender Versand-Email („die Lieferung wurde veschickt“) schickt der Händler eine weitere eMail, die Ware hätte zum Hersteller retouniert werden müssen und eine neue Lieferung sei erst in einigen Monaten zu erwarten, weshalb die Bestellung storniert worden sei und die Versandmail bitte ignoriert werden solle.

Nun ein paar Fragen:

Besteht (spätestens) durch das Versenden der Versan-Mail ein geschlossener Vertrag zwischen den Parteien, an den sich der Verkäufer halten muss?

Bei Nichteinhaltung, besteht für den Käufer die Möglichkeit, die Waren andersweitig (in jedem Kaufhaus) zu erwerben und die Mehrkosten in Rechnung zu stellen?

In wiefern kann durch AGB dieses Recht eingegrenzt werden?

Besten Dank!

Besteht (spätestens) durch das Versenden der Versan-Mail ein geschlossener Vertrag zwischen den Parteien, an den sich der Verkäufer halten muss?

Das würde ich so sehe, als eine eindeutige Annahme des Angebotes, wodurch der Vertrag zustande kommt.

Bei Nichteinhaltung, besteht für den Käufer die Möglichkeit, die Waren andersweitig (in jedem Kaufhaus) zu erwerben und die Mehrkosten in Rechnung zu stellen?

Im Prinzip ja;
der Verkäufer muss den Vertrag erfüllen, oder Schadensersatz leisten.

Dann muss man den Verkäufer ab erst mal mahnen oder zweimal, und in Verzu setzen.

Zweitens stellt sich dann die Frage,
wie gross der Schadensersatz ist, ob envetuell ein günstiges Angebot im Internet eine Vergleichgrundlage darstellt.

In wiefern kann durch AGB dieses Recht eingegrenzt werden?

M.E gar nicht;
die Grundrechte kann man nicht so einfach durch AGB aushebeln.

Bei Nichteinhaltung, besteht für den Käufer die Möglichkeit, die Waren andersweitig (in jedem Kaufhaus) zu erwerben und die Mehrkosten in Rechnung zu stellen?

Im Prinzip ja;
der Verkäufer muss den Vertrag erfüllen, oder Schadensersatz
leisten.

Hi,

aha und was, wenn er wegen Unmöglichkeit nicht liefern kann:

http://www.rechtslexikon-online.de/Unmoeglichkeit_de…

Zweitens stellt sich dann die Frage,
wie gross der Schadensersatz ist, ob envetuell ein günstiges
Angebot im Internet eine Vergleichgrundlage darstellt.

In wiefern kann durch AGB dieses Recht eingegrenzt werden?

M.E gar nicht;
die Grundrechte kann man nicht so einfach durch AGB aushebeln.

Grundrechte?

In Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Gesetze greifen oft dann, wenn eben vertraglich nichts geregelt ist.

Sofern die AGB wirksam sind gelten sie auch.

Gruß
Tina

Hallo Engelchen,

wie ich oben geschrieben habe, handelt es sich um „ein gängiges Produkt eines Markenherstellers“, das auch von diversen anderen Anbietern aktuell käuflich zu erwerben ist.

Dies sollte den von dir angesprochenen Fall der Unmöglichkeit doch ausschließen?

Was steht in den AGB?

Zu den Grundrechten gehört die gestzl. Gewährleistung, die kann man vertraglich nicht ausschließen;
schon gar nicht durch AGB.

Zur gesetz. Gewährleistung gehört auch , dass der vertraglich vereinbarte Gegenstand zum vertraglich vereinbarten preis geliefert werden muss.

Das mit der Unmöglichkeit ist allerdings ein großes problem.

Ich würde dem Käufer auch nicht empfehlen, das weiter zu verfolgen;
denn die Händler haben meistens einen großen Erfahrungsschatz, wie man das Problem aussitzen kann;
in der Regel werden sie sich dann wohl auch auf irgendeine Art der Unmöglichkeit berufen.

Wenn man so gar keine Ahnung vom Thema hat…
…sollte man einfach die Finger von der Tastatur lassen.

Es ist einfach nur Unsinn, was Du von Dir gibst.

S.J.

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Na,
dann leg mal los du Großkotz.

Hallo!

Vielleicht hilft dir das Urteil gegen die QUELLE bzgl. den Fernsehern weiter:

http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/09/10/ag-fuert…

Gruß
Falke

Bei Nichteinhaltung, besteht für den Käufer die Möglichkeit, die Waren andersweitig (in jedem Kaufhaus) zu erwerben und die Mehrkosten in Rechnung zu stellen?

Im Prinzip ja;
der Verkäufer muss den Vertrag erfüllen, oder Schadensersatz
leisten.

Hi,

aha und was, wenn er wegen Unmöglichkeit nicht liefern kann:

http://www.rechtslexikon-online.de/Unmoeglichkeit_de…

du hast doch die Unmöglichkeit ins spiel gebracht, wie du die bei einer hier noch vorliegenden gattungsschuld begründen willst, bleibt mir ein rätzel.
und selbst wemm die lieferung unmöglich ist, der anspruch auf schadenseratz geht da durch nicht unter.

man sollte wenigstens das lesen, wenn man damit hier was widerlegen will…

M.E gar nicht;
die Grundrechte kann man nicht so einfach durch AGB aushebeln.

Grundrechte?

In Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Gesetze greifen oft
dann, wenn eben vertraglich nichts geregelt ist.

Sofern die AGB wirksam sind gelten sie auch.

Gruß
Tina

Auch wenn das Wortgrundrechte völlig falsch ist, hat er soweit Recht, das Gesetze immer über den AGB stehen, Übringens kann man durch agb nicht schlechter gestellt werden, als das gesetz vorsieht, den agb können bestehende gesetze nicht brechen.

den schadensersatz bei vertragsbruch kann man kaum bis gar nicht über agb aushebeln.

bitte erinnere doch doch mal an das wort „experten“ im Forumsnamen…

Hallo,

die sache ist doch einfach.

gültiger Vertrag, Vertragsverletzung von einer Seite, Schadensersatz

Übringens Grundrechte findet man im GG, die Gesetze die man hier braucht im BGB.

Die Gewährleistung ist tatsächlich ein Recht, das man mit den AGB nicht aushebeln kann ( maximal beschneiden bei gebrauchten waren auf ein jahr)

Weiterhin ergeben sich die pflichten zur zahlung und lieferung nicht aus dieser, sondern aus dem kaufvertrag.

hth

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was soll den dazu in den agb stehen?
kein schadensersatz bei unmöglichkeit?
tztztz

Ja,
es ergibt sich schon aus dem Kaufvetrag.

Dann müßten es die leistungsstörungen aus § 275 sein,
aber der händler kann sich doch erst mal auf Irrtum berufen oder auf Unmöglichkeit;
muss man halt ausprobieren.

Man kann doch durch AGB nicht so einfach den Kaufvertrag ändern, genauso wenig wie man im Kleingedruckten alles relativieren kann.

Ja,
es ergibt sich schon aus dem Kaufvetrag.

Dann müßten es die leistungsstörungen aus § 275 sein,
aber der händler kann sich doch erst mal auf Irrtum berufen
oder auf Unmöglichkeit;
muss man halt ausprobieren.

man probiert keine rechte aus. du wirfst hier mit schlagworten um dich, ohne zu wissen, was sie bedeuten. wo rüber will der händler den geirrt haben? siehst du irgendwo eine anfechtung? hat du den überhaupt ne ahnung, was unmöglichkeit ist?

was soll den dazu in den agb stehen?
kein schadensersatz bei unmöglichkeit?
tztztz

Nö, aber beispielsweise das ein gültiger Kaufvertrag nur mit Versand der Ware zustande kommt.

dann bring ich mal das Lieblingswort jedes Zivilrechtsprofs in den erste 2 Jahren Vorlesung:

Abstraktionsprinzip

der Vertrag ist spätestens da zustande gekommen, als der Händler die Bezahlung forderte.

Bei Nichteinhaltung, besteht für den Käufer die Möglichkeit, die Waren andersweitig (in jedem Kaufhaus) zu erwerben und die Mehrkosten in Rechnung zu stellen?

Im Prinzip ja;
der Verkäufer muss den Vertrag erfüllen, oder Schadensersatz
leisten.

Hi,

aha und was, wenn er wegen Unmöglichkeit nicht liefern kann:

http://www.rechtslexikon-online.de/Unmoeglichkeit_de…

du hast doch die Unmöglichkeit ins spiel gebracht, wie du die
bei einer hier noch vorliegenden gattungsschuld begründen
willst, bleibt mir ein rätzel.

Nix mit Rätsel, ich habe nicht auf den UP geantwortet, sondern auf die Antwort von sperminator, die in seiner Absolutheit nicht stimmt.

Auf das UP habe ich nicht geantwortet, weil er die AGB ins Spiel bringt und ich gerne gewusst hätte, was dort steht. Ich bestelle viel im Internet und bei den meisten Shops steht in den AGB, daß ein Kaufvertrag erst mit Übersendung des Artikels zustande kommt. Dies hat mehrere Gründe: zum einen kann es sein, daß mehr Bestellungen eingehen, als Artikel vorhanden sind, zum anderen kann es sein, das der Artikel bei Bedarf erst geordert wird und sich beim Lieferanten ein nicht vorhersehbaerer Engpass ergeben hat.

und selbst wemm die lieferung unmöglich ist, der anspruch auf
schadenseratz geht da durch nicht unter.

Das kämme eben darauf an, es kann sein das Schadenersatz bestünde, es kann aber auch sein, das nicht.

man sollte wenigstens das lesen, wenn man damit hier was
widerlegen will…

Ich habe mich nicht auf das UP bezogen.

M.E gar nicht;
die Grundrechte kann man nicht so einfach durch AGB aushebeln.

Grundrechte?

In Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Gesetze greifen oft
dann, wenn eben vertraglich nichts geregelt ist.

Auch wenn das Wortgrundrechte völlig falsch ist, hat er soweit
Recht, das Gesetze immer über den AGB stehen,

Nochmal: In Deutschland besteht Vertragsfreiheit. Wenn also in den AGB steht, das der Vertrag erst mit Übersendung zustande kommt und die AGB wirksam vereinbart wurden, dann wäre das eben so.

Übringens kann
man durch agb nicht schlechter gestellt werden, als das gesetz
vorsieht, den agb können bestehende gesetze nicht brechen.

Hä? Es kommt doch darauf an. Das Gesetz gibt einen Rahmen vor, bzw. gilt dann wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Natürlich kann man Gesetze durch AGB nicht aushebeln, aber durchaus Wirksam vereinbaren, wann ein Vertrag zustande kommt und das kann eben erst dann sein, wenn die Ware übersandt wurde.

Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt.

den schadensersatz bei vertragsbruch kann man kaum bis gar
nicht über agb aushebeln.

Das hat ja auch niemand behauptet.

bitte erinnere doch doch mal an das wort „experten“ im
Forumsnamen…

Vielleicht solltest Du nicht so viel interpretieren oder ich habe mich missverständlich ausgedrückt? Mein Post war allgemein gehalten und nicht auf den Fall bezogen.

Gruß
Tina

Bei Nichteinhaltung, besteht für den Käufer die Möglichkeit, die Waren andersweitig (in jedem Kaufhaus) zu erwerben und die Mehrkosten in Rechnung zu stellen?

Im Prinzip ja;
der Verkäufer muss den Vertrag erfüllen, oder Schadensersatz
leisten.

Hi,

aha und was, wenn er wegen Unmöglichkeit nicht liefern kann:

http://www.rechtslexikon-online.de/Unmoeglichkeit_de…

du hast doch die Unmöglichkeit ins spiel gebracht, wie du die
bei einer hier noch vorliegenden gattungsschuld begründen
willst, bleibt mir ein rätzel.

Nix mit Rätsel, ich habe nicht auf den UP geantwortet, sondern
auf die Antwort von sperminator, die in seiner Absolutheit
nicht stimmt.

und was stimmt den da nun nicht nach dem vorliegenden Sachverhalt?

Auf das UP habe ich nicht geantwortet, weil er die AGB ins
Spiel bringt und ich gerne gewusst hätte, was dort steht. Ich
bestelle viel im Internet und bei den meisten Shops steht in
den AGB, daß ein Kaufvertrag erst mit Übersendung des Artikels
zustande kommt. Dies hat mehrere Gründe: zum einen kann es
sein, daß mehr Bestellungen eingehen, als Artikel vorhanden
sind, zum anderen kann es sein, das der Artikel bei Bedarf
erst geordert wird und sich beim Lieferanten ein nicht
vorhersehbaerer Engpass ergeben hat.

alles nicht das Problem des käufers, der vertrag kommt trotzdem mit 2 willenserklärungen zusammen und z.b. die aufforderung zum zahlen ist nach der rechtsprechung eine solche.

und selbst wemm die lieferung unmöglich ist, der anspruch auf
schadenseratz geht da durch nicht unter.

Das kämme eben darauf an, es kann sein das Schadenersatz
bestünde, es kann aber auch sein, das nicht.

wo siehst du den bei dem sachverhalt einen ausschlussgrund? es kann auch sein, das den käufer ein komet trifft, aber das hat auch nichts mit dem sachverhalt zu tun

man sollte wenigstens das lesen, wenn man damit hier was
widerlegen will…

Ich habe mich nicht auf das UP bezogen.

auch bezogen auf den direkten vorposter bleibt die aussage gleich, erstmal lesen, verstehen und dann merken, das man falsch liegt

M.E gar nicht;
die Grundrechte kann man nicht so einfach durch AGB aushebeln.

Grundrechte?

In Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Gesetze greifen oft
dann, wenn eben vertraglich nichts geregelt ist.

Auch wenn das Wortgrundrechte völlig falsch ist, hat er soweit
Recht, das Gesetze immer über den AGB stehen,

Nochmal: In Deutschland besteht Vertragsfreiheit. Wenn also in
den AGB steht, das der Vertrag erst mit Übersendung zustande
kommt und die AGB wirksam vereinbart wurden, dann wäre das
eben so.

selbst „wirksam“ vereinbarte AGB können klauseln enthalten, die unwirksam sind, die reine einbeziehung der agb sagt noch nichts darüber aus, das alle klauseln auch gültig sein müssen.

und wie gesagt, vertragsfreiheit hat man nur da, wo man nicht gegen gesetze verstösst.

Übringens kann
man durch agb nicht schlechter gestellt werden, als das gesetz
vorsieht, den agb können bestehende gesetze nicht brechen.

Hä? Es kommt doch darauf an. Das Gesetz gibt einen Rahmen vor,
bzw. gilt dann wenn vertraglich nichts anderes vereinbart
wird. Natürlich kann man Gesetze durch AGB nicht aushebeln,
aber durchaus Wirksam vereinbaren, wann ein Vertrag zustande
kommt und das kann eben erst dann sein, wenn die Ware
übersandt wurde.

eben nicht, das Gesetz macht zeitweise sehr konkrete Vorgaben, z.b. auch wie agb auszusehen haben

Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt.

nee, du liegst einfach falsch

den schadensersatz bei vertragsbruch kann man kaum bis gar
nicht über agb aushebeln.

Das hat ja auch niemand behauptet.

doch, siehe oben

bitte erinnere doch doch mal an das wort „experten“ im
Forumsnamen…

Vielleicht solltest Du nicht so viel interpretieren oder ich
habe mich missverständlich ausgedrückt? Mein Post war
allgemein gehalten und nicht auf den Fall bezogen.

nicht auf den fall bezogen? mal ehrlich, wenn du nur irgendwelche seltsame rechtsauffassungen posten willst, die kaum über ein gesundes halbwissen herausgehen, dann bist du hier falsch.

Um es abzukürzen: ich bin nach wie vor der Überzeugung, man müsste in die AGB schauen, vielleicht steht dort etwas wie das hier:

Daneben steht der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers durch Zulieferer. Dieser Vorbehalt der Selbstbelieferung gilt gegenüber Verbrauchern nur für den Fall, dass mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen wurde und der Verkäufer eine eventuelle Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.

Ob diese Klausel wirksam ist oder nicht mögen andere beurteilen.

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Ich habe nichts davon gesagt,
dass es sich um Unmöglichkeit oder einen Irrtum handelt,
sondern ich habe gesagt,
dass der Händler sich wahrscheinlich darauf berufen wird,
um das Problem auszusitzen.

Dass Juristen natürlich dem Laien immer aufschwatzen wollen, dass er seine Rechte durchsetzen soll, egal welches risiko oder welcher Streitwert damit verbunden ist,
ist mir schon klar.

Aber in diesem falle, würde ich als verbraucher davon absehen.