Hallo,
wie verhält es sich wenn der komplette geschäftsführende Vorstand (1. & 2. Vorstand, Kassenwart und Schriftführer) auf der JHV zurücktritt. Sind dann die anderen Verwaltungsmitglieder noch im Amt oder sind diese dann ebenfalls nicht mehr im Amt? Und kann sich der zurückgetretene Vorstand (komplett) dann sofort zur Wiederwahl stellen? Oder wäre hier eine an die Wahl des 2. Vorstands gekoppelte Vetrauensfrage besser?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo Hamburger74,
um diese Fragen zu beantworten, muss man in die Satzung des Vereins gucken. So weit ich weiß, gibt es keine allgemein gültige Regel, die für alle Vereine gelten würde (jeder Verein ist ja auch ein bisschen anders organisiert). In der Satzung des Vereins wurde bei der Gründung aber festgelegt, wie z.B. in solchen Situationen verfahren werden soll.
Grüße,
Hannah 2.0
Hallo Anfragende,
ich versuche eine Antwort, empfehle aber noch weitere Fachleute zu befragen.
Meiner Meinung nach ist der Vorstand, solange er nicht durch die Mitgliederversammlung für die zurückliegende Amtsperiode entlastet ist, im Amt. Schreibt die Satzung eine solche Entlastung auf der Jahreshauptversammlung vor und wird sie gegeben, dann stehen auf dieser JHV Neuwahlen an, wenn nach Entlastung der alte Vorstand zurücktritt. Natürlich kann bei Neuwahlen jeder kandidieren, der lt. Satzung kandidieren darf, evtl. auch der alte Vorstand.
Wurde der alte Vorstand nicht entlastet, dann ist er weiterhin für die zurückliegende Amtsperiode verantwortlich und nicht entlastet. Wenn diese „alte“ Amtsperiode zum Zeitpunkt der JHV noch nicht beendet ist, und wenn auf dieser JHV aus Satzungsgründen oder anderen Gründen eine Vorstandsneuwahl nicht möglich ist, dann amtiert der alte Vorstand weiter bis zur nächsten möglichen Neuwahl.
Sollte auf dieser JHV die Mehrheit der Mitglieder einer sofortigen Vorstandsneuwahl zustimmen und ist dies lt. Satzung möglich, dann kann (und sollte sicher) sofort ein neuer Vorstand gewählt werden.
Gibt es keinen vertretungsberechtigten Vorstand, so sind sicher rechtliche und Haftungsfragen zu prüfen im Zusammenhang mit der weiteren Vereinsarbeit, sofern der Verein sich nicht auflösen will und die weitere Vereinsarbeit nicht ruht. Auch im Fall der Auflösung bleibt der letzte Vorstand bis zur Löschung geschäftsführend.
M.Bl.
Guten Morgen,
die Antwort auf die Fragen, sollte aus der Satzung Ihres Vereins hervorgehen. Bei uns wären die Beiräte etc. noch nicht des Amtes erhoben, aber das wurde so in der Satzung verankert. Hier würde auch dann erst eine kommissarische Leitung eingesetzt, damit der Verein bis zu einer Neuwahl nicht ohne Führung ist, aber auch das ist in der Satzung geregelt. Ob es auch gesetzliche Regelungen gibt, weiß ich nicht. An Ihrer Stelle würde ich erst einmal in der Satzung nachsehen und vielleicht finden Sie schon dort alles.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike
Hallo,
schauen Sie mal hier:
https://publikationen.sachsen.de/bdb/showDetails.do?..
Wenn der Vorstand zurück tritt muss ein neuer zeitnah gewählt werden. Ansonsten KÖNNTE das ganze in die Abhut eines Gründungsmitglieds fallen.
MfG
R. Fritzlar
www.cpo-team.de