Wir haben 2010 eine neue Haustüre montieren lassen.
Im Winter zieht es durch die Haustüre.
Die Firma war bereits zweimal da, konnte den Mangel aber nicht beheben.
Können wir jetzt vom Kaufvertrag zurücktreten?
Wir haben 2010 eine neue Haustüre montieren lassen.
Im Winter zieht es durch die Haustüre.
Die Firma war bereits zweimal da, konnte den Mangel aber nicht beheben.
Können wir jetzt vom Kaufvertrag zurücktreten?
Hallo,
ich möchte generell keine Rechtsfragen beantworten, da man hier sehr falsch liegen kann --_ IM DEUTSCHEN RECHT —
Ich denke das der Hersteller 3x die Möglichkeit hat nachzubessern. Erst dann kann über eine evtl. Rückgabe, Tausch oder Wandlung gestritten werden.
Ausserdem wäre noch die Frage, wer die Tür eingebaut hat ?
Hier können ja auch die Fehler liegen…
Aber wie bereits erwähnt… Bei Rechtsfragen lieber einen Anwalt fragen.
Gruß
A.Ferlau
Hallo,
tut mir leid, da kann ich leider nicht helfen.
Das weiß ich leider nicht genau…
Hallo,
zweimalige erfolglose Nachbesserung sollte m.E. genügen, um den Kauf anzufechten. In diesem Falle kommt es darauf an, was der Lieferant als letztes gesagt hat und ob es objektiv möglich ist, die Tür dicht zu bekommen(> Gutachten!).
Ciao Ricco
Hallo.
Lassen Sie die Firma Zeit zur beseitigung die Fehler.
Ligen Sie ein feste Termin,dann weiter.Aber ohne Anwalt wäre es schwirig !
Gruß.
Tendenziell ist das vorstellbar, aber insbesondere bei eingebauten Teilen evtl. nicht verhältnismäßig. Gut ist, dass Sie die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben. Der hier nur grob beschriebene Sachverhalt wird allerdings nicht so einfach zu lösen sein. Die Empfehlung lautet Gang zum Anwalt. Mehr ist mir auch durch die geringen Informationen nicht möglich.
Lieber Aprilla!
Liebe Aprilla?
Vom Kauf-Vertrag zurück treten kann man in diesem Fall meiner Meinung nicht mehr, da die Tür ja tatsächlich bereits seit mehreren Monaten eingebaut ist und auch benutzt wird. Der primäre Teil des Kaufvertrages - eben eine Tür - wurde ebenso wie der sekundäre Teil - also der Einbau - erbracht. Allerdings die Qualität und die Funktion die euch laut Prospekt zugesagt worden war - also dass die Tür auch dicht ist - konnte trotz Korrektur-Versuch nicht hergestellt werden.
Allerdings unterliegt eine Tür, so wie jedes andere Gut einer Gewährleistung durch den Handwerksbetrieb der sie eingebaut hat und einer Garantie durch den Hersteller von dem sie produziert wurde. Bei Haus-Bauten und deren Einrichtungen gelten zum Teil individuelle Regelungen über Umfang und Dauer dieser Gewährleistung und Garantie, darum eventuell bei der Bau-Innung oder einem ähnlichen Amt einmal anfragen.
Diese Punkte können eingefordert werden. Wenn nun, so wie es bei euch scheint, eine Nachbesserung des Zustandes kein positives Ergebnis gebracht hat, dann könnte aufgrund der nicht erbrachten Leistung eine Wertminderung vorligen.
In den meisten Fällen wird diese aber nicht freiwillig und ohne Gutachten und Verfahren bereitwillig vom Betrieb oder vom Hersteller eingestanden und bezahlt.
Die Frage ist, ob das Erstreiten eines Rechtes aufgrund eines Mangels billiger ist, als eine undichte Tür langfristig zu akzeptieren?
Meiner Meinung nach ist auch in solchen Fällen das Anbringen von nachträglich eingebrachten Klebe-Dichtungs-Streifen auf Kautschuk-Basis (nicht aus Schaumgummi) eine akzeptable Lösung, relativ preisgünstig und es belastet die Nerven nicht so stark. Einziges Problem - der Vorgang ist ca. alle 3 bis 5 Jahre zu wiederholen und die Tür wird eventuell etwas mehr Gewalt beim Zuschließen benötigen als bisher.
Gutes Gelingen
lg
Walter Praher
ORIGAMI.GRAZ
Hallo, leider kann ich ihnen da nicht weiterhelfen. vG
Hallo,
also Ihre Frage hat wenig mit Strafrecht zu tun, trifft also nicht mein Fachgebiet.
Daher kann ich auch nicht sagen wie lange Hersteller und Einbau- Firma (der Tür) Garantie gewährleisten müssen.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit gibt es eine Herstellergarantie auf die Tür an sich. Darüber hinaus sollte die Firma welche die Tür eingebaut hat eine gewisse Zeit für ihre Arbeit garantieren.
Entscheidend ist sicher ob die ersten Beanstandungen ihrerseits (Garantie-)fristgerecht bei der jeweiligen Firma geltend gemacht wurden.
Für mich stellt sich zunächst die Frage ob die Tür an sich das Problem ist oder ob der Einbau der Tür mangelhaft ist?
Ein kompletter Rücktritt erscheint mir nicht möglich, da die Haustüre ihre wesentliche Funktion ja erfüllt. Das Ziehen ist ein dagegen „geringer“ Mangel, der sich zudem durch andere Maßnahmen beheben lassen könnte.
Möglich wäre hier evtl. eine Minderung des kaufpreises.