Rücktritt Leiter der Öffentlichkeitsarbeit und der Stellvertreter möchte einen weiteren Kommissaisch

Hallo

In unserem Vorstand hatten wir einen Leiter der Öffentlichkeitsarbeit dieser ist nach einen Jahr aus persönlichen Gründen zurück getreten.
Auf der letzten Jahreshauptversammlung wurde aber bereits ein Vertreter gewählt.

Dieser sagt nun aber er kann das Amt nicht ausfüllen und es soll ein kommisarischer Leiter gewählt werden.

Geht das überhaupt ? Weil der Vertreter wird doch eigentlich zum Leiter wenn ein Vorstandsmitglied geht.

Kommisarisch eingesetzte Vorstandsmitglieder können soweit ich weiß nur von einer Jahreshauptversammlung gewählt werden. Habe ich jedenfalls im Leitfaden für Vereine gelesen

kommissarisch
Vieles hängt von der Satzung ab. Wenn der Stellvertreter die Arbeit nicht machen will, muss er zurücktreten. Wenn er das nicht tu muss man ihn abwählen, das ist jederzeit in einer JHV möglich. Dann kann man auch einen Nachfolger wählen. Wenn man keine JHV machen möchte, dann kann der Vorstand jemanden mit der Arbeit kommissarisch beauftragen, der Beauftragte ist dann aber kein Vorstandsmitglied weil nicht gewählt.
Man kann damit die Zeit bis zur nächsten JHV überbrücken. Die Verantwortung bleibt beim Vorstand.

Gruß HH

Ja, das ist wieder eine Frage der Vereinssatzung; Leiter, Stellvertreter usw.
Da kann ich nichts zu sagen, nur, dass es auch Mitglieder kooptiweert werden können…
mfg Idefixer

Danke schon einmal für die Antworten, hier ein Auszug

§ 6 (Vorstand)

  1. Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe ***** e.V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG, der Satzung des DLRG-Bezirks Oldenburg-Nord e.V. sowie der Empfehlungen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. und des übergeordneten Bezirkes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sowie der Empfehlungen des übergeordneten Bezirkes und des Landesverbandes Niedersachsen e.V.

  2. Den Vorstand bilden

a. Vorsitzende®,

b. Zweite Vorsitzende®,

c. Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in),

d. zwei Technische Leiter(innen) oder Stellvertreter(innen),

e. Vorsitzende® der DLRG-Jugend oder ein(e) Stellvertreter(in)

Er kann erweitert werden höchstens um

f. Arzt/Ärztin oder Stellvertreter(in),

g. Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in),

h. Justiziar(in) oder Stellvertreter(in),

i. drei Beisitzer(innen).

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Jahres-hauptversammlung, auf der Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 anstehen, gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl.

  2. Der/die Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in) dürfen nicht zugleich Vorsitzende oder zweite Vorsitzende sein. Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist möglich.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.

  4. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.

  5. Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.

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Das sind die einzigen Dinge die den Vorstand betreffen

Rücktritt eines Vorstandmitgliedes
Hallo mich1971,

ich bin kein Experte!

Aber, sobald jemand von der Vorstandschaft
zurücktritt, wird der, der das Amt ausführen soll, dann kommissarisch gewählt. Es rutscht nicht einfach sein Vertreter nach.
In der JHV wählen dann die Mitglieder wieder.
Dies sollte auch bei einem eingetragenen Verein dem Amtsgericht mitgeteilt werden.

Schau mal auf die Seite Jurathek.
Da antworten meist angehende Juristen.
Die können sicherlich genauere Auskünfte geben.

By fly

Rücktritt Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
Ein (Stell-)Vertreter wird keinesfalls automatisch zum Leiter, sondern müsste dazu extra ernannt bzw. gewählt werden.
Deine sonstigen Fragen kann ich leider nicht beantworten, weil ich Eure Satzung nicht kenne. Dazu empfehle ich aber eine direkte Anfrage beim Amtgericht, bei dem Euer Verein eingetragen ist.
Liebe Grüße

Hallo mich 1971,
Du hast meiner Meinung nach recht. Der Posten des Leiters muss aber in den Satzungen stehen und zum Vorstand gehören.
sieglu

Rücktritt Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
Hallo,
die Anfrage ist etwas unverständlich. Habt ihr in der letzten Mitgliederversammlung einen neuen Leiter Öffentlichkeitsarbeit gewählt oder einen Vertreter??
Lässt denn eure Satzung zu, dass es Vertreter gibt (und wozu?) und dann Vertreter gewählt werden können??
In der Regel läuft das so:
Ein Vorstandmitglied hört auf wegen unterschiedlichen Gründen (Krankheit, Umzug usw.) und erklärt seinen Rücktritt schriftlich oder in einer Vorstandssitzung (VSS) , wo dieses protokolliert wird. Es kann jederzeit in einer VSS ein Posten kommisarisch besetzt werden. Der Posteninhaber ist bei Vorstandsbeschlüssen aber nicht stimmberechtigt.
Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird der vakante Posten neu zur Wahl gestellt. In 99 % der Fälle erhält der kommisarische die Mehrheit, da er ja vom Versammlungsleiter vorgeschlagen wird.
Gruss
Jeremias

hallo,
m.E. kann der Vorstand jederzeit ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, nicht geschäftsführender, einen kommissarischen Mitarbeiter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einsetzen.
mfg
makoe