Folgender Fall:
Jemand meldet sich fuer einen Kurs Schwangerschaftsyoga an, besucht die ersten beiden Stunden und stellt fest, das weder in der ersten, noch in der zweiten Stunde auch nur eine Yoga-Uebung gemacht wurde.
Die erste Stunde diente den Kursteilnehmern zur gegenseitigen Vorstellung, schoen und gut.
Die zweite ist eine Verkaufsveranstaltung zum Thema Ernaehrung. Die Kurse werden im Privathaus der Anbieterin veranstaltet.
In der Kursbeschreibung wird der Kurs umschrieben als Yogakurs mit folgenden Inhalten:
Techniken der Atmung
Konditionstraining
Massage (bei den Partnerstunden - insgesamt zwei sind vorgesehen)
Entspannung
Allgemeine Information
Sagen wir der Kurs beinhaltet 14 Stunden (11 vor der Geburt - 3 danach).
Die Kursteilnehmerin erkennt nach der zweiten Stunde, dass der Kurs nicht dem entspricht, womit Reklame gemacht wurde, naehmlich Yoga.
Auch ist sie sehr aufgebracht, darueber dass sie fuer eine „Verkaufsveranstaltung“ (die rein gar nichts mit Yoga zu tun hatte) der Anbieterin Kursgeld bezahlt hat.
Darufhin versucht die Kursteilnehmerin den Kurs zu beenden und das vorab gezahlte Kursgeld zumindest teilweise zurueck zu fordern. Die Anbieterin beruft sich auf ihre allg. Geschaeftsbedingungen, die besagen dass eine Rueckzahlung nach Kursantritt in allen Faellen ausgeschlossen ist.
Ist eine solche Klausel rechtens, darf die Anbieterin Geld einbehalten fuer eine Leistung die nicht erbracht wurde?
(Angenommen dieser Fall spielt sich in den Niederlanden ab, gilt hier ein eventuell ein anderes Recht als in Deutschland?)
leider bin ich im niederländischen Recht nicht wirklich fit. Aufgrund der Tatsache, dass sich das Verbraucherschutzrecht zu dem auch das Recht der AGB gehört maßgeblich von der EG Verbraucherrichtlinie bestimmt wird, würde ich jedoch davon ausgehen, dass in den Niederlanden zumindest ähnliche Bestimmungen wie in Deutschland gelten.
Für die Beurteilung, ob die AGB in der Fassung rechtmäßig sind, ist mir der Sachverhalt leider zu „dünn“. Um eine Meinung dazu abgeben zu können, müsste man die Umstände des Vertragsschlusses(wurden die AGB überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil), wie auch den genauen Wortlaut der fraglichen AGB kennen. Grundsätzlich halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass man die von dir beschriebene Vereinbarung auch in Form von AGB treffen kann.
Allerdings halte ich den Vertrag wegen arglistiger Täuschung für anfechtbar, was bei erfolgter Anfechtung dazu führt, dass der Vertrag niemals geschlossen wurde, womit auch die AGB hinfällig sind und das gesamte Geld zurückerstattet werden muss.
Je nach Betrag und Gegenwehr sollte man sich aber überlegen vielleicht einen Anwalt zuzuziehen.
Hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.
Viele Grüße und Alles Gute
Hallo Bernhard,
vielen Dank fuer die Antwort. Vielleicht wissen Sie oder jemand anderes ob die folgenden AGBs ueberhaupt wirksam sind, ich habe mir eben die Zeit genommen diese zu uebersetzen.
Angenommen die AGBS sehen wie folgt aus, Uebersetzung weiter unten:
ALGEMENE VOORWAARDEN
1.Deze overeenkomst wordt aangegaan voor de duur van één cursus.
2.Het cursusbedrag dient voor aanvang van de cursus of uiterlijk tijdens de eerste les voldaan te worden, tenzij anders overeengekomen.
3.Bij annuleren van een cursus langer dan 6 weken voor aanvang de cursus wordt een bedrag van € 25.00 annulerings- en administratiekosten in rekening gebracht. Bij annuleren binnen 6 weken voor aanvang van de cursus is het volledige cursusbedrag verschuldigd.
4.Na aanvang van de cursus vindt geen restitutie van cursusgelden plaats als cursist(e) de lessen, om welke reden dan ook, niet meer kan volgen.
5.Bij afzeggen door xy van meer dan één les zwangerschapsyoga wordt per les een bedrag van € 6.50 terugbetaald. Dit is het cursusbedrag verminderd met de administratiekosten.
6.Bij afzeggen door xy van een les babymassage, nazwangerschapsyoga, zingen op schoot of muziek, spel en massage met peuters wordt, in overleg, een andere datum bepaald waarop de les wordt ingehaald.
xy kan niet aansprakelijk gesteld worden voor diefstal van of schade aan eigendommen van cursisten tijdens de cursussen.
8.Bij het niet vooraf schriftelijk melden van medische klachten of aandoeningen is xy niet aansprakelijk voor enig letsel voortvloeiend uit oefeningen en/of adviezen, indien het letsel betrekking heeft op die klacht of aandoening.
Uebersetzt:
Diese Uebereinkunft geht ein fuer die Dauer eines Kurses.
Der Kursbetrag muss vor Beginn des Kurses oder spaetestens waehrend der ersten Stunde bezahlt werden, es sei denn es wurden andere Vereinbarungen getroffen.
Bei der Annulierung eines Kurses mehr als 6 Wochen vor dessen Beginn wird ein Betrag in Hoehe von 25 Euro Annulieungs - bzw. Administrationskosten in Rechnung gestellt.
Bei der Annulierung innerhalb 6 Wochen vor Beginn des Kurses ist der volle Kursbetrag zu bezahlen.
Nach Anfang des Kuses findet keine Rueckerstattung des Kurses statt, wenn der Kursteilnehmer, aus welchen Gruenden auch immer, dem Kurs nicht weiter folgen kann.
Bei Absage durch xy (die Kurs-Anbieterin) von mehr als einer Stunde Schwangerschaftsyoga wird von der Anbieterin pro Stunde jeweils 6,50 Euro zurueck bezahlt. Dies ist der Kursbetrag minus Administrationskosten.
Bei Absage durch xy von einer Stunde des Kurses Babymassage, Nach-Schwangerschaftsyoga, Singen, Spiel und Massage mit Kleinkindern wird, nach Ruecksprache, ein neues Datum bestimmt, an dem die Stunde wiederholt werden kann.
XY kann nicht haftbar gemacht werden fuer Diebstahl oder Schaden am Eigentum der Kursteilnehmer waehrend des Kurses.
Bei unterlassener Meldung vorab von (medizinischen) Beschwerden oder Erkrankungen ist XY nicht haftbar fuer jedwede Verletzung betreffend der Beschwerde oder Erkrankung.
Im Uebrigen ist mir noch eine Frage eingefallen, … wie verhaelt es sich eigentlich, wenn die Kursteilnehmerin zur Anmeldung nur ein per email uebermitteltes word-Dokument zurueck gesendet hat, welches lediglich ihre Adressdaten und Datum beinhaltet, keinerlei Unterschrift bzw. Vermerk, dass AGBs akzeptiert wurden… ?
Woher will der Kursteilnehmer denn im Voraus wissen, was in den restlichen Kursstunden noch stattgefunden hätte? Ein genauer Plan mit Wichtung der einzelnen Inhalte ist nicht gegeben worden. Ich sehe deshalb hier keinerlei Ansatz zu einer berechtigten Kündigung, Rücktritt oder was auch immer.
Zumal dem Kursanbieter ja auch noch die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden müsste.
Aber: ianal!
Gruß
loderunner
Nee nee, Nachbesserung ist ein Begriff aus dem Kauf- und dem
Werkvertragsrecht.
Und was könnte ein Kursleiter tun, wenn sein Kurs nicht die Angaben im Lehrvertrag erfüllt? Muss er dann die Kursgebühren ganz erstatten, teilweise erstatten oder kann / muss er auch Ersatztermine anbieten? Es könnte z.B. eine Erkrankung Grund für die Nichterfüllung sein oder auch Störungen durch Kursteilnehmer. Und um was für einen Vertrag handelt es sich? Dienstleistungsvertrag?
Gruß
loderunner