Rücktritt noch möglich?

Hallo,
Person A hat per Internet einen sms-Dienst abonniert und das
Kleingedruckte zu wenig genau gelesen, wonach nach 14 Tagen ein Abo
fällig wird (Laufzeit 2 Jahre, 12 Euro pro Monat). Die Rücktrittsfrist
hat A verpasst. Ist es A möglich, später noch von der Vereinbarung
zurückzutreten oder muss A in den sauren Apfel beissen?
Danke für Hilfe, Gruss Frank

Hallo,

oder muss A in den sauren Apfel beissen?

Ja. Nix genau lesen ist kein Argument. Im Gegenteil: der Vertrag schützt einen vor Leuten, die später nix genau verstanden haben wollen.
Ist deshalb auch kein saurer Apfel, sondern genau der, den A bestellt hat.

Gruß!

Horst

Person A könnte sich die §§ 312c und 312e BGB mal durchlesen, ob eine der dort genannten Informationspflichten nicht/nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Dann wäre die Widerrufsfrist evtl. noch nicht abgelaufen.
Wenn aber ordentlich informiert wurde, muß A eben zahlen.

Hallo,

oder muss A in den sauren Apfel beissen?

Ja. Nix genau lesen ist kein Argument. Im Gegenteil: der
Vertrag schützt einen vor Leuten, die später nix genau
verstanden haben wollen.

Eigentlich bin ich ganz WildAlfs Meinung. Man kann nichts
bestellen und später sagen man hätte davon nichts gewusst.

ABER: Leider gibt es im www ne ganze Menge Sauereien-
gerade im Bereich SMS-Dienste etc.

Hauptleistungspflichten (und dazu zählt ein 2 Jahes-Abo definitiv)
gehören nicht ins Kleingedruckte. Dass muss deutlich
erkennbar sein, und darf nicht zwischen der Gerichtsstands-
vereinbarung und und irgendwelchen Datenschutz-Hinweisen
versteckt sein.
In AGBs darf nichts Überraschendes vereinbart sein. Je nachdem wie
der ganze Vertragsschluss aufgebaut ist, würde ich A
raten, nicht zu zahlen. Er sollte schriftlich - per Einschreiben -
widerrufen, und darauf hinweisen, dass er das aufgedrängte
2-Jahres-Abo nicht akezeptiere und dann sollen die mal schön mahnen.
Falls A Lastschrift erteilt hat, kann er die jederzeit
widerrufen und abgebuchte Beträge bis zu 6 Wochen danach bei
seiner Bank rückbuchen lassen.

Sind es wirklich „Abzocker“ werden die niemals Klage erheben,
denn das bringt Publicity.

Also: Es kommt - hier wie immer - auf die näheren Umstände an.
Vielleicht kann man sich ja
mal die fiktive Seite angucken, auf der A bestellt hat.

Gruß, trobi

kleine Korrektur
Hallo, trobi

Falls A Lastschrift erteilt hat, kann er die jederzeit
widerrufen und abgebuchte Beträge bis zu 6 Wochen danach bei
seiner Bank rückbuchen lassen.

Soll heissen : bis sechs Wochen nach Rechnungsabschluß.
Bedeutet:
Abbuchnung 2. Januar, Quartalsabrechnung dann Ende März, kann
zurückgezogen werden bis Mitte Mai.

Gruß
Wilfried