Rücktritt per eMail, Annahmeverzug

Hallo zusammen,
im Zeitalter des Internets wird ja nun reichlich Online bestellt und es kommen keine schriftlichen Verträge zusammen

Wie ist das euerer Meinung nach geregelt?

Angenommen man bestellt im Internet irgendein Produkt, man hat sich vorher mit Benutzername und Passwort registriert und ein Produkt bestellt. Nun kommt die Bestätigung per eMail.

Frage: Ist hier rechtlich ein Vertrag zustande gekommen?

Nun steht in dieser eMail, das der Artikel in ca. 2-3 Tagen ausgeliefert wird, aber nach über 4 Woche ist immer noch nichts da.

[1]

Auf Anrufe bzw. eMails wird nicht reagiert.

Frage 1: Reicht eine Mahung bzw. gar eine Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag (so er denn zustande kam) per eMail?

Frage 2: Wenn nun die Ware nach über 4 Wochen aber ohne Antwort auf Mails etc. doch geliefert wird, darf man dann einfach die Annahme verweigern?


[1]
Angenommen man hätte an dieser Stelle noch eine Mail bekommen, das sich die Auslieferung aufgrund von Lieferschwierigkeiten verzögert (ca. 10 - 12 Tage)
Wie wäre das ganze dann zu sehen?

Vielen Dank für eure Infos und Meinungen

Gruß

Marcel

Hallo,

im Zeitalter des Internets wird ja nun reichlich Online
bestellt und es kommen keine schriftlichen Verträge zusammen

jeder Einkauf im Supermarkt stellt einen Vertrag dar und wird offensichtlich nicht schriftlich geregelt.

Angenommen man bestellt im Internet irgendein Produkt, man hat
sich vorher mit Benutzername und Passwort registriert und ein
Produkt bestellt. Nun kommt die Bestätigung per eMail.

Frage: Ist hier rechtlich ein Vertrag zustande
gekommen?

Natürlich: Angebot und Annahme.

Auf Anrufe bzw. eMails wird nicht reagiert.

Frage 1: Reicht eine Mahung bzw. gar eine
Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag (so er denn zustande kam)
per eMail?

Die kannst Du auch per Telephonanruf oder per Fax loswerden. Entscheidend ist aus rechtlich-abstrakter Sicht nur, ob die Erklärungen zugegangen sind. Aus alltäglich-praktischer Sicht stellt sich natürlich auch die Frage der Beweisbarkeit.

Frage 2: Wenn nun die Ware nach über 4 Wochen aber ohne
Antwort auf Mails etc. doch geliefert wird, darf man dann
einfach die Annahme verweigern?

Warum sollte man das tun, wenn man die Ware nicht anderweitig bereits erworben hat?

Angenommen man hätte an dieser Stelle noch eine Mail bekommen,
das sich die Auslieferung aufgrund von Lieferschwierigkeiten
verzögert (ca. 10 - 12 Tage)
Wie wäre das ganze dann zu sehen?

Aus rechtlicher oder praktischer Sicht?

Gruß,
Christian

Danke und Ergänzung zur Frage
Hallo Christian

jeder Einkauf im Supermarkt stellt einen Vertrag dar und wird
offensichtlich nicht schriftlich geregelt.

Frage: Ist hier rechtlich ein Vertrag zustande
gekommen?

Natürlich: Angebot und Annahme.

Tja, alles mal gelernt, so klein ist das Gedächtnis *g*

Frage 1: Reicht eine Mahung bzw. gar eine
Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag (so er denn zustande kam)
per eMail?

Die kannst Du auch per Telephonanruf oder per Fax loswerden.
Entscheidend ist aus rechtlich-abstrakter Sicht nur, ob die
Erklärungen zugegangen sind. Aus alltäglich-praktischer Sicht
stellt sich natürlich auch die Frage der Beweisbarkeit.

Jepp, logisch, also wäre hier ggfls. ein Problem

Frage 2: Wenn nun die Ware nach über 4 Wochen aber ohne
Antwort auf Mails etc. doch geliefert wird, darf man dann
einfach die Annahme verweigern?

Warum sollte man das tun, wenn man die Ware nicht anderweitig
bereits erworben hat?

Genau deshalb, weil man den Artikel ggf.bereits anderweitig erworben hat,
wie würde es dann aussehen?

Angenommen man hätte an dieser Stelle noch eine Mail bekommen,
das sich die Auslieferung aufgrund von Lieferschwierigkeiten
verzögert (ca. 10 - 12 Tage)
Wie wäre das ganze dann zu sehen?

Aus rechtlicher oder praktischer Sicht?

Aus rechtlicher würde sich dann wohl nichts ändern, wenn ich das jetzt richtig verstanden hab

Besten Dank und Gruß

Marcel

Hallo Marcel,

IMHO kommt es mal wieder auf die AGBs an. Natürlich stimme ich zu,
das so ein Vertrag zustandegekommen sein kann. Muss aber nicht.
Einige online-Händler haben in ihren AGBs stehen, dass der Vertrag
erst mit Auslieferung bzw. Absendung der Ware zustandekommt. Dies um
zu verhindern, dass Lieferschwierigkeiten seitens des Händlers zu
rechtlichen Problemen führen.

Deshalb sollte man mal nachschauen. Steht dort nichts, würde ich von
einem gültigen Vertrag ausgehen. Trotzdem könntest Du dann gem. §
312d iVm § 355 bis 14 Tage nach Erhalt der Ware vom Vertrag
zurücktreten, da es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt - beachte
aber die ausgenommenen Waren und Dienstleistungen in § 312d Abs IV!

Der Rücktritt kann in Textform (d.h. per eMail) oder durch
Rücksendung erfolgen, vergl. § 355 I S. 2.

Gruß - Jaschiii

Moin,

Warum sollte man das tun, wenn man die Ware nicht anderweitig
bereits erworben hat?

Genau deshalb, weil man den Artikel ggf.bereits anderweitig
erworben hat,
wie würde es dann aussehen?

naja, wenn Du (wirksam) vom Kaufvertrag zurückgetreten bist, hast Du auch keine Annahmepflicht.

Gruß,
Christian