Rücktritt Umzugsunternehmen

Wie schaut es denn aus, wenn eine Umzugsfirma beauftragt wurde und man den Service nun doch nicht benötigt - können hierdurch Kosten entstehen? In den AGBs steht:

Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag:
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB.

Laut Recherche sollten dies dann 1/3 des Gesamtbetrages sein, oder kann die Firma mehr verlangen, wenn man kurzfristig absagt? Wie schaut es mit der MwSt. aus - wenn die Firma ja keine Leistung erbracht hat, muss man diese dann trotzdem zahlen?

Hallo,

Wie schaut es denn aus, wenn eine Umzugsfirma beauftragt wurde
und man den Service nun doch nicht benötigt - können hierdurch
Kosten entstehen? In den AGBs steht:

auch hier gilt der Grundsatz Pacta sunt servanda

http://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda

Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag:
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die
einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB.

Also die üblichen gesetzlichen Regeln.

Laut Recherche sollten dies dann 1/3 des Gesamtbetrages sein,
oder kann die Firma mehr verlangen, wenn man kurzfristig

Sicher kann das mehr werden. Je nach dem wie groß der finanzielle Schaden, den das Unternehmen dadurch erleidet. Wird erst ein Tag vorher abgesagt, sind die Chancen, noch einen anderen Auftrag ersatzweise anzunehmen, äußerst gering. Der Betrieb hat also Personal und LKW auf dem Hof und keine Einnahmen. Da müsste der Auftraggeber dann entsprechenden Schadenersatz leisten. Vermutlich in Höhe von 100% des vereinbarten Entgeltes, denn abgesehen von ein paar Litern Diesel, sind die Kosten für das Unternehmen identisch.

absagt? Wie schaut es mit der MwSt. aus - wenn die Firma ja
keine Leistung erbracht hat, muss man diese dann trotzdem
zahlen?

Die Mehrwertsteuer bekommt der Staat, nicht das Unternehmen. Und selbstverständlich ist diese unabhängig davon fällig, ob für einen Rechnungsbetrag nun tatsächlich umgezogen oder nur Schadenersatz geleistet wurde.

Verträge dienen der gegenseitigen Verpflichtung von Leistungen. Sicher würde der umziehende es auch alles andere als witzig finden, wenn das Umzugsunternehmen den am 15.06. vereinbarten Umzug am 14.06. absagt, in dem es vom Vertrag „zurücktritt“. Insbesondere, wenn die alte Wohnung am 16.06 geräumt sein muss.

Gruß

S.J.

Hallo

Wie schaut es mit der MwSt. aus - wenn die Firma ja
keine Leistung erbracht hat, muss man diese dann trotzdem
zahlen?

Die Mehrwertsteuer bekommt der Staat, nicht das Unternehmen.

Aber nur, wenn er sie zu bekommen hat.

Und selbstverständlich ist diese unabhängig davon fällig, ob
für einen Rechnungsbetrag nun tatsächlich umgezogen oder nur
Schadenersatz geleistet wurde.

Nein.

§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 UStG:

"Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen…"

Nicht Zahlungen, sondern Lieferungen oder sonstige Leistungen
unterliegen der Umsatzsteuer (Leistungsaustausch). Dies fehlt bei
Vertragsstrafen und Schadenersatz generell.

smalbop