Rücktritt v. Kaufvertrag wegen Mängeln an Oldtimer

Hallo zusammen.
Mal folgenden Fall angenommen:

Jemand bietet einen 55 Jahre alten Oldtimer im Internet an, beschreibt den Wagen in Mails, sendet Fotos. Es findet sich ein Käufer, der den Wagen unbesehen nach den Fotos kauft.

Der Verkäufer (Kfz Mechaniker Meister) teilt mit, dass der Wagen vor 40 Jahren restauriert wurde, optisch habe er die auf den Fotos sichtbaren Mängel, technisch sei er tadellos. Es wird ein Standard-Kaufvertrag (Ausschluss der Sachmängelhaftung) geschlossen, in den der Käufer den Text einsetzt:
„Fahrzeug fährt und bremst tadellos, Elektrik funktioniert vollständig.“

Der Käufer fährt 400 km weit mit Anhänger zur Abholung des Fahrzeugs.
Dort offenbart ihm der Verkäufer, dass er weitere Mängel festgestellt habe: Ein Seitenfenster schließt nicht (Rostschaden), die Vorderachse quietscht. Bei einer Probefahrt stellt der Käufer ein lautes Krachgeräusch beim Einkuppeln fest.

Der Verkäufer bietet 1500 Euro Preisnachlass an. Der Käufer entgegnet, dass er keine Lust auf eine mechanische Baustelle habe. Die Reparaturkosten seien nicht abzusehen, er möchte das Fahrzeug nicht abnehmen.

Der Verkäufer entgegnet, er habe nun einen Preisnachlass gewährt, es sei ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen, er verlange Abnahme.

Frage: Kann der Verkäufer Abnahme verlangen? Muss der Käufer abnehmen oder hat er sogar Anrecht auf Reisekostenersatz?

Danke für Eure Antworten.

Hallo,

Der Verkäufer entgegnet, er habe nun einen Preisnachlass
gewährt, es sei ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen,
er verlange Abnahme.

das ist ja ganz offensichtlich Käse, denn nach der Logik hätten ja auf 72 Cent Preisnachlaß gereicht.

Frage: Kann der Verkäufer Abnahme verlangen?

Nein.

Muss der Käufer
abnehmen oder hat er sogar Anrecht auf Reisekostenersatz?

Gegebenenfalls ja:
http://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo

Gruß
C.

Hallo C.,

danke für die schnelle Antwort.

Auf der einen Seite finde ich in der Literatur, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (hier: Reparatur) einräumen muss, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. (440 BGB)

Auf der anderen Seite finde ich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus 2010, dass ein Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Frist zur Mangelbeseitigung verlangen kann, wenn der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. (gibts da auch eine Rechtsgrundlage zu?)

Und Arglist nach zu weisen ist nun mal in der Praxis schwer.

Bleibt nur die Zeugenaussage eines Begleiters (Sohn, 14 Jahre) des Verkäufers, dass der Verkäufer beim Übergabetermin zugab, vom Krachen im Getriebe gewusst zu haben und auch schon versucht hat, das Quietschen an der Achse zu beseitigen. Er wusste es, und lässt den Käufer trotzdem zur Abholung kommen…

Der Verkäufer entgegnet, er habe nun einen Preisnachlass
gewährt, es sei ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen,
er verlange Abnahme.

das ist ja ganz offensichtlich Käse, denn nach der Logik
hätten ja auf 72 Cent Preisnachlaß gereicht.

das ist nicht der hintergrund. vielmehr meint der verkäufer, durch minderung des kaufpreises die abhnahme erzwingen zu können. allerdings hat der käufer ein wahlrecht, ob er mindern, zurücktreten und/oder schadensersatz (aufwandsersatz) verlangen möchte, nachdem die frist für eine nacherfülunng verstrichen ist.

Gegebenenfalls ja:
http://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo

c.i.c. ist durch den kaufvertrag gesperrt.
einem anspruch auf abnahme der kaufsache kann der käufer die mangelhaftigkeit des fahrzeugs entgegenhalten (aber nur, solange sie auch fortbesteht), § 320 bgb. daher sollte erwogen werden, ob nicht (fristgerecht) repariert werden kann. dann entfällt das zurückbehaltungsrecht des käufers.
(der ausschluss der sachmängelhaftung war übrigens unwirksam)

da der käufer offenbar nicht mehr an der kaufsache interessiert ist, kann er unter einer angemessenen frist vom vertrag zurücktreten. die aufgewendeten kosten können im rahmen des aufwandsersatzes, § 284 bgb, geltend gemacht werden.

(ob ein widerrufsrecht bestand, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden)

Der Verkäufer entgegnet, er habe nun einen Preisnachlass
gewährt, es sei ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen,
er verlange Abnahme.

das ist ja ganz offensichtlich Käse, denn nach der Logik
hätten ja auf 72 Cent Preisnachlaß gereicht.

das ist nicht der hintergrund. vielmehr meint der verkäufer,
durch minderung des kaufpreises die abhnahme erzwingen zu
können.

Das ist es, was ich meinte. Wenn ein Preisnachlaß automatisch zu einer Problemlösung führte, dann hätten es die 1500 Euro nicht sein müssen, sondern es hätte - dieser Argumentation folgend - auch jeder andere Betrag sein können.

Gegebenenfalls ja:
http://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo

c.i.c. ist durch den kaufvertrag gesperrt.

Der Artikel umfaßt ein bißchen mehr. Wenn man ihn aufmerksam liest, kann man zu dem Ergebnis kommen, daß man von Aufnahme der Vertragsverhandlungen bis weit nach Vertragsschluß Schadensersatzansprüche haben kann.

Gegebenenfalls ja:
http://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo

c.i.c. ist durch den kaufvertrag gesperrt.

Der Artikel umfaßt ein bißchen mehr. Wenn man ihn aufmerksam
liest, kann man zu dem Ergebnis kommen, daß man von Aufnahme
der Vertragsverhandlungen bis weit nach Vertragsschluß
Schadensersatzansprüche haben kann.

nimm’ es mir nicht übel, aber soweit es die rechtslage betrifft, lese ich nicht wikipedia.
sollte in diesem artikel jedenfalls stehen, dass c.i.c. -soweit es sachmängel betrifft- jenseits eines arglistigen verschweigens möglich ist, sollte man ihn auf den stand der rechtsprechung (und h.l.) bringen…

Der Artikel umfaßt ein bißchen mehr. Wenn man ihn aufmerksam
liest, kann man zu dem Ergebnis kommen, daß man von Aufnahme
der Vertragsverhandlungen bis weit nach Vertragsschluß
Schadensersatzansprüche haben kann.

nimm’ es mir nicht übel, aber soweit es die rechtslage
betrifft, lese ich nicht wikipedia.

Kann ich nachvollziehen. Allerdings war der Link auch nicht für Dich gedacht, sondern den Fragesteller. Angesichts der Vielzahl der Fragen, die hier gestellt werden, bei denen sich der Fragesteller nie wieder meldet, um bspw. Rückfragen zu beantworten, hält sich meine Begeisterung, lange Texte zu schreiben und den Sachverhalt komplett auszuleuchten, in Grenzen.

Dummerweise haben wir es hier gerade mit jemandem zu tun, der sich für das weitere Schicksal des von ihm angetretenen Artikelbaums interessiert - und ich verbringe meine Zeit im Moment nicht damit, seine Fragen zu beantworten, sondern … naja, das weißt Du ja selbst am besten.

sollte in diesem artikel jedenfalls stehen, dass c.i.c.
-soweit es sachmängel betrifft- jenseits eines arglistigen
verschweigens möglich ist,

Ich glaube, das steht da gar nicht.

Kann ich nachvollziehen. Allerdings war der Link auch nicht
für Dich gedacht, sondern den Fragesteller. Angesichts der
Vielzahl der Fragen, die hier gestellt werden, bei denen sich
der Fragesteller nie wieder meldet, um bspw. Rückfragen zu
beantworten, hält sich meine Begeisterung, lange Texte zu
schreiben und den Sachverhalt komplett auszuleuchten, in
Grenzen.

Dummerweise haben wir es hier gerade mit jemandem zu tun, der
sich für das weitere Schicksal des von ihm angetretenen
Artikelbaums interessiert - und ich verbringe meine Zeit im
Moment nicht damit, seine Fragen zu beantworten, sondern …
naja, das weißt Du ja selbst am besten.

Hallo! Ich bin online und verfolge das natürlich mit. Wer Rückfragen hat, kann die gerne stellen und natürlich interessiert mich der Artikelbaum, da ich auf meine Frage ja auch gerne die „richtige“ Antwort hätte…

Rückfrage
Moin,

aus Deiner Frage könnte man entnehmen, dass der Kaufvertrag vor Abholung des Oldtimers geschlossen wurde, die weiteren Schäden aber erst bei der Abholung festgestellt wurden.
Nur der Ordnung halber erfrage ich jetzt mal die chronologische Reihenfolge.
Da der Käufer das Auto wohl nach „Aktenlage“ gekauft hat würde es mich nicht wundern wenn er auch den Kaufvertrag vor der Abholung unterschrieben hätte.
Das würde die Lage ändern, obwohl ich mir kaum vorstellen kann das jemand soetwas dämliches tun würde.

Gruss Jakob

Moin,

Mahlzeit!

aus Deiner Frage könnte man entnehmen, dass der Kaufvertrag
vor Abholung des Oldtimers geschlossen wurde, die weiteren
Schäden aber erst bei der Abholung festgestellt wurden.

Beides ist korrekt.

Da der Käufer das Auto wohl nach „Aktenlage“ gekauft hat würde
es mich nicht wundern wenn er auch den Kaufvertrag vor der
Abholung unterschrieben hätte.

Auch das trifft zu.

Das würde die Lage ändern,

Inwiefern? Die Rede war ja von einem Kaufvertrag und nicht von einem Angebot.

obwohl ich mir kaum vorstellen kann
das jemand soetwas dämliches tun würde.

Die Rechtsprechung lebt doch von dämlichen Vorfällen, oder? :smile:

Grüße
Ralf

Moin,

der Käufer hat also den Wagen unbesehen gekauft und auch den Kaufvertrag nebst Gewährleistungsausschluss unterschrieben ohne das Fahrzeug vorher gesehen/gefahren zu haben? Richtig?
Oh je, das wäre allerdings ein sogar selten dämlicher Vorfall.
Aber dann wäre die Sache doch klar:
Ausschluss der Gewährleistung ist Vertragsbestandteil, so weit so gut.
Und jetzt, erst als der Käufer den Wagen das erste Mal sah, stellt der Käufer weitere Mängel fest?
Dann würde ich behaupten: Pech gehabt, solange der Käufer dem Verkäufer nicht nachweisen kann dass dieser die Mängel kannte und arglistig verschwiegen hat.
Nun gut, bei der Abholung wies der Verkäufer wohl von sich aus auf weitere Mängel hin. Fraglich ist, ob ihm diese auch schon vor der Vertragsunterzeichnung bekannt waren oder er die Mängel erst jetzt feststellte, als er das Auto übergeben wollte.
Den Zusatz im Kaufvertrag „Fahrzeug fährt und bremst tadellos, Elektrik funktioniert vollständig.“ finde ich aber mehr als gewagt.
Da könnte man evtl. eine zugesicherte Eigenschaft erkennen.
Ob ein Krachen beim Kuppeln nun bedeutet, dass das Auto nicht „tadellos fährt“ ist sicher nicht so einfach zu beantworten, denn fahren tut es wohl tadellos (?).
Solange die Gänge sich schalten lassen und die Kupplung funktioniert?
Von einem Krachen beim Kuppeln hätte der Verkäufer sicher wissen müssen, sofern er das Auto selbst vor kurzem noch bewegte. Dagegenhalten könnte man aber auch, dass ein Krachen beim Kuppeln bei einem 55 Jahre alten Auto nicht unbedingt einen technischen Defekt darstellen muss. Damals krachte und quietschte ein Auto eben ab und an mal.
Letztlich ist sicher auch entscheidend um welche Kaufsumme es hier geht. Wer ein 55 Jahre altes Auto unbesehen/ungeprüft/ungefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für eine Hand voll Euro kauft muss sich sicher vorwerfen lassen dass das wohl etwas fahrlässig war.
Ansonsten fehlen dazu mehr Detailinformationen.

Gruss Jakob

Hallo, hier mehr Details:

der Käufer hat also den Wagen unbesehen gekauft und auch den
Kaufvertrag nebst Gewährleistungsausschluss unterschrieben
ohne das Fahrzeug vorher gesehen/gefahren zu haben? Richtig?

Immer noch richtig.

Und jetzt, erst als der Käufer den Wagen das erste Mal sah,
stellt der Käufer weitere Mängel fest?

Nein, nur Mängel.

Nun gut, bei der Abholung wies der Verkäufer wohl von sich aus
auf weitere Mängel hin. Fraglich ist, ob ihm diese auch schon
vor der Vertragsunterzeichnung bekannt waren oder er die
Mängel erst jetzt feststellte, als er das Auto übergeben
wollte.

Der Verkäufer hat von vorne herein behauptet, er sei KFZ Mechaniker Meister (hat also Sachkenntnis) und würde niemals ein Auto mit technischen Mängeln verkaufen. Technisch sei der Wagen mängelfrei. Dies kann er ja nur behaupten, wenn er sich davon als Fachmann auch überzeugt hat. Bei der Übergabe hat er von sich aus bestätigt, dass er die Mängel „quietschende Vorderachse“ und „krachende Kupplung“ bereits kannte. Die quietschende Vorderachse könne er mangels Fettpresse nicht beheben. Tatsächlich befanden sich an allen Schmiernippeln aber frische Fettrückstände. Mangelndes Fett war also wohl nicht die Ursache, der Schaden war offenbar größer und so einfach nicht zu beheben.
Auch den Mangel „krachende Kupplung“ kannte er, konnte aber nach eigenen Angaben ebenso wenig etwas daran machen und empfahl dem Käufer neues Öl einzufüllen.

Außerdem gingen die Gänge nicht sauber rein, insbesondere der erste Gang. Auch das muss man beim Fahren merken, zumal als Meister.

Den Zusatz im Kaufvertrag „Fahrzeug fährt und bremst tadellos,
Elektrik funktioniert vollständig.“ finde ich aber mehr als
gewagt.
Da könnte man evtl. eine zugesicherte Eigenschaft erkennen.
Ob ein Krachen beim Kuppeln nun bedeutet, dass das Auto nicht
„tadellos fährt“ ist sicher nicht so einfach zu beantworten,
denn fahren tut es wohl tadellos (?).
Solange die Gänge sich schalten lassen und die Kupplung
funktioniert?

Wenn man beim Anfahrvorgang den Gang nicht findet und die Kupplung ruckelt und kracht, ist das sicherlich nach allgemeiner Auffassung ein Defekt. Ansonsten könnte man ihn ja auch den Berg hinunterrollen lassen und sagen: Bitteschön, fährt doch!

Dagegenhalten könnte man aber auch, dass ein Krachen
beim Kuppeln bei einem 55 Jahre alten Auto nicht unbedingt
einen technischen Defekt darstellen muss. Damals krachte und
quietschte ein Auto eben ab und an mal.

Die Technik war vor 55 Jahren sicher noch nicht so weit entwickelt wie heute. Dennoch schalteten und kuppelten die Autos auch damals schon ohne Krachgeräusche.

Letztlich ist sicher auch entscheidend um welche Kaufsumme es
hier geht. Wer ein 55 Jahre altes Auto
unbesehen/ungeprüft/ungefahren unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung für eine Hand voll Euro kauft muss sich sicher
vorwerfen lassen dass das wohl etwas fahrlässig war.

Ich denke, die Kaufsumme ist hier überhaupt nicht entscheidend. Ändert sich die Rechtslage denn bei einem Kaufpreis von 1.000 oder 5.000 oder 10.000 Euro?
Als Anhaltspunkt könnte hier die DEUVET Liste für Oldtimer dienen, auf die sich der Kaufvertrag aber keinesfalls bezog. Demnach lag der Kaufpreis in der Region für ein Fahrzeug der Note 2-. In den per email geführten Vorverhandlungen hat der Käufer den Wagen auch in dieser Region eingeschätzt. Der Verkäufer hat ihm dies bei einem Telefonat bestätigt.

Zustand 2 bedeutet: Technisch und optisch einwandfrei mit leichten Gebrauchsspuren.

Zustand 3 bedeutet: Ohne größere technische Mängel, keine sofortigen Arbeiten notwendig.

Ansonsten fehlen dazu mehr Detailinformationen.

Ich hoffe, die habe ich jetzt gegeben. Und jetzt?

Gruss Jakob

Gruß Peter

Moin,

nun ja, was man von einem KFZ-Meister erwarten darf und was tatsächlich zutrifft sind ja oft zwei paar Schuhe. Und was der Verkäufer am Telefon gesagt hat ist wohl schwer beweisbar.
Fakt ist also, der Käufer hat den Kaufvertrag unterschrieben und den Gewährleistungsausschluss damit akzeptiert.
Nun sind Mängel offensichtlich, die der Verkäufer kannte (ist das jetzt nachträglich auch beweisbar?).
Wenn der Verkäufer jetzt einen Preisnachlass bietet räumt er offensichtlich die Mängel ein. Daraus lässt sich aber nicht ableiten dass er damit (beweisbar) auch zugibt die Mängel gekannt zu haben.

Damals, also vor 55 Jahren, gab es noch Autos bei denen der erste Gang nicht synchronisiert war. Kann natürlich auch eine verschlissene Kupplung sein, aber das zu diskutieren geht am Thema vorbei.

Der Zustand 2 war also vom Verkäufer nur geschätzt und nicht von einem Gutachter bestätigt? Das ist blöd, denn ich kenne einige Angebote mit Zustand 1 oder 2, die aus zusammengespachtelten Kisten bestehen. Die eigene Einschätzung ist subjektiv und kann daher hier nicht beweiskräftig herangezogen werden.
Der Preis spielt sicher, wenn auch nur untergeordnet, eine Rolle.
Denn wenn der Preis aussergewöhnlich niedrig wäre, dann kann man nach allgemeiner Auffassung auch kein Note 2 Auto erwarten.
Aber das war ja hier scheinbar nicht der Fall.
Wenn der Verkäufer nun meint, das Quietschen könne man mit einfachem abschmieren beseitigen und auch das Krachen würde nach einem Ölwechsel verschwinden, so könnte man dem Verkäufer ja vorschlagen die Mängel zu beseitigen. Wenn es doch angeblich so einfach ist?
Letztlich ist aber alles eine Frage was sich beweisen lässt.
Wenn der Verkäufer nun im Ernstfall behauptet, er hätte von den Mängeln nichts gewusst sieht es wohl schlecht für den Käufer aus.
Denn die Fakten sagen:
Gewährleistung wurde ausgeschlossen, Zustand 2 war eine subjektive Einschätzung des Verkäufers, ebenso wie die Aussage „technisch einwandfrei“, die aber auch nicht schriftlich fixiert wurde.
Selbst wenn ein KFZ-Meister die Aussage trifft, das Auto sei technisch einwandfrei, so ist das natürlich keine Garantie. Die Aussage hat ja keinen offiziellen Charakter. Anders sähe es aus wenn ein Gutachten vorgelegen hätte oder ein aktueller TÜV-Bericht.
Alles andere kann man glauben oder auch nicht.

Wie es nun aussehen würde wenn alles vor Gericht geht kann ich nicht sagen. Aber ganz sicher wird der Richter etwas die Stirn runzeln wenn jemand einen 55 Jahre alten Oldtimer zu einem stolzen Preis kauft, ohne den Wagen überhaupt zu sehen und Probe zu fahren. Der Zusatz „Fahrzeug fährt und bremst tadellos, Elektrik funktioniert vollständig.“ ist zu verwaschen.

Aber vielleicht kann ja ein Experte aus der täglichen Praxis noch etwas dazu sagen.

Gruss Jakob

Hallo,

hier werden allgemeine Rechtsfragen diskutiert und nicht konkrete Streitfälle oder gar Gerichtsverfrahren entschieden.

Will sagen: Beweisfragen können hier nicht erörtert werden. Wenn der Verkäufer einräumt, von den bzw. einzelnen Mängeln gewußt zu haben, dann wird das - ganz unabhängig von der Beweisbarkeit - als Tatsache angenommen. In diesem Falle greift einerseits der Haftungsausschluß im Kaufvertrag nicht und andererseits gibt es einen Schadensersatzanspruch. Ob nun nach § 823I BGB oder „sogar“ nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 263StGB wäre noch zu diskutieren.

Gruß
C.