Rücktritt vom Kauf

Hallo,
wenn man eine Brille beim Optiker kauft ( angefertigte Brillengläser)und diese einen Sachmangel aufweißt, kann man vom Kauf zurück treten oder muß man einer Wandlung des Kaufvertrages ( andere Brille) zu stimmen?

Hallo Sören

Hallo,
wenn man eine Brille beim Optiker kauft ( angefertigte
Brillengläser)

Das ist die häufigste Art.

und diese einen Sachmangel aufweißt,

kann man die weiße Farbe vielleicht abwaschen?

kann man
vom Kauf zurück treten oder muß man einer Wandlung des
Kaufvertrages ( andere Brille) zu stimmen?

Wie ist der Sachmangel zu erklären?
Gestell oder Gläser ?
Wenn Gläser, Schliff oder Form oder Farbe?
Quetsch dich mal etwas mehr aus.
Grundsätzlich hat der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung.

Gruß
Rochus

Hallo,
dreimal ist das rechte Glas herausgefallen. Einmal war ein sog. Draht gerissen, die anderen Male ist das Glas ohne Einwirkung heraus gefallen. Angebot für eine neue Brille ist da, möchte aber grundsätzlich nichts mehr mit dem Laden zu tun haben.
Optiker besteht aber auf Wandlung des Vertrages !

Hallo Sören
Diese Gelegenheit musst man ihm schon lassen, auch wenn man eine Aversion gegen den Laden hast.
Erst wenn das neue Gestell auch nicht hinhaut, kann man weitergehende Maßnahmen einleiten.
Dafür sollte man sich aber der Mitarbeit eines Anwalts vor Ort versichern.
Gruß
Rochus

Hallo,

dreimal ist das rechte Glas herausgefallen.

Wodurch genau?

Einmal war ein sog. Draht gerissen,

Wie kann das passieren?

die anderen Male ist das Glas ohne
Einwirkung heraus gefallen.

Und der Optiker hat dann was genau gemacht?

Angebot für eine neue Brille ist da,

Eine neue Brille muss man nicht annehmen. Wenn ünerhaupt die Reparatur der bestellten.

Optiker besteht aber auf Wandlung des Vertrages !

Da kann er lange bestehen, das Recht drauf hat er nicht.

Er darf zweimal nachbessern, was schon passiert ist, richtig? Danach darf der Kunde das: http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html machen.

Gruß
loderunner (ianal)

Die sog. Wandlung, die es seit fast genau zehn Jahren nicht mehr gibt, ist die Rückgängigmachung eines Vertrages. Heute gibt es stattdessen den Rücktritt mit ähnlichen Rechtsfolgen.

Zeigt sich an der Kaufsache ein Sachmangel, so gilt § 437 BGB. Hier werden die verschiedenen Ansprüche und Gestaltungsrechte des Käufers aufgelistet, immer unter Verweis auf weitere einschlägige Vorschriften des Gesetzes. Für den Rücktritt wird unter anderem auf § 323 BGB verwiesen, der dafür grundsätzlich eine vorherige Fristsetzung verlangt. Damit ist natürlich gemeint, dass der Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung erhält. Eine andere Frist kann es nicht sein, weil nichts anderes sinnvoll wäre. Und daraus folgt wiederum, dass der Verkäufer in der Tat das Recht hat, es zunächst mit Nachbesserung zu versuchen. Wenn die Nacherfüllung zwei Mal fehlgeschlagen ist, ist eine weitere Fristsetzung in der Regel nicht mehr erforderlich, vgl. § 440 BGB.

Was Nacherfüllung ist, ergibt sich aus § 439 BGB.

Hallo,

Zeigt sich an der Kaufsache ein Sachmangel, so gilt § 437 BGB.

ähhh. Handelt es sich hier nicht vielmehr um einen Werkvertrag?

http://openjur.de/u/92609.html

Gruß

S.J.

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Hm, vielleicht. Allerdings kann trotzdem Kaufrecht anwendbar sein (§ 651 BGB). Wenn aber Werkrecht anwendbar ist, ändert dies an meiner Antwort aus der Norm (dann § 634 BGB) nichts.