Servus,
- § 311 a Abs. 1 BGB stellt klar, dass ein Vertrag auch dann
wirksam ist, wenn von Anfang an ein Leistungshindernis i.S.d.
§ 275 BGB besteht.
Dazu muss aber ein Vertrag zustande gekommen sein. Der UP schien mir aber eine Art „schwebende Unwirksamkeit“ bis zur Genehmigung durch den Partner zu vermuten.
- Abgesehen davon ist fehlende Kohle nicht mal ein
Leistungshindernis von § 275 BGB. Das steht zwar nicht
ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber u.a. daraus, dass
andernfalls die Existenz der InsolvenzO keinen Sinn ergeben
würde. Dann aber muss der Vertrag erst recht wirksam sein.
Eben. Erst Vertrag, dann Schuldverhältnis. Da hier § 275 nicht anzuwenden ist, würde ich ihn auch gar nicht erst prüfen, um den UP nicht weiter zu verwirren.
Was Du schilderst könnte man evtl. als einen „geheimen
Vorbehalt“ auslegen, dieser ist jedoch explizit von § 116 BGB
erfasst.
Wieso denn? Die Frau hat gekauft und bezahlt. Wo soll denn der
Vorbehalt liegen?
Den geheimen Vorbehalt „nicht Zahlen zu wollen“ vielleicht?
Meine Aussage bezog sich jedenfalls weniger darauf, dass der „geheime Vorbehalt“ hier irgendwie zu prüfen wäre, sondern auf den Fall dass der UP evtl. im Kopf haben könnte, mit so etwas zu argumentieren. Ich wollte ihm gewissermaßen von vornherein ausreden, dass es auf dieser Schiene etwas erreichen könnte.
Jeder Partner ist für sich selbst verantwortlich!
Das stimmt gerade bei Eheleuten nicht, wie die hier wohl nicht
einschlägigen §§ 1357 und 1365 BGB zeigen.
Eben „hier wohl nicht einschlägig“ trifft es genau! Der UP wollte keine Abhandlung über mögliche andersgeartete Fälle, sondern eine Lösung für sein konkretes Problem.
Rechtlich gesehen ist jeder Einzelne, auch wenn man
verheiratet ist, für seine gemachten Schulden selbst
verantwortlich und man kann als Partner nicht dafür
verantwortlich gemacht und in Folge dessen auch nicht zur
Zahlung verpflichtet werden.
Doch, § 1357 BGB.
Ja, aber eben nur für Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Ist schon klar dass für den Einkauf beim Bäcker die Ehefrau keine Erlaubnis einholen muss.
Ich hatte den SV aber so verstanden, dass hier eine außergewöhnliche Anschaffung im Raum steht, die offensichtlich gerade kein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ darstellt.
Kauft die Ehefrau sich zum
Beispiel ein teures Haushaltsgerät und unterschreibt für den
Kaufvertrag alleine, so kann der Ehemann bei
Zahlungsunfähigkeit der Ehefrau nicht verpflichtet werden
deren Schulden zu übernehmen.
Richtig, er kann aber selbst Schuldner sein, § 1357 BGB.
Greift hier IMHO aber nicht, s. o.
Außerdem problematisch: §§ 739 ZPO, 1362 BGB.
Ja und? Was hat das mit dem SV zu tun?
Absolut nichts…
Gruß,
Sax