Was wäre bei folgender Situation zu beachten: Eine gekaufte und bezahlte Abendgarderobe gefällt nach einigen Tagen doch nicht mehr. das Kleidungsstück wurde nicht abgeholt und auch nicht abgeändert. Kann man vom Kauf zurücktreten?
DANke und gruß
Was wäre bei folgender Situation zu beachten: Eine gekaufte und bezahlte Abendgarderobe gefällt nach einigen Tagen doch nicht mehr. das Kleidungsstück wurde nicht abgeholt und auch nicht abgeändert. Kann man vom Kauf zurücktreten?
DANke und gruß
Was wäre bei folgender Situation zu beachten: Eine gekaufte
und bezahlte Abendgarderobe gefällt nach einigen Tagen doch
nicht mehr. das Kleidungsstück wurde nicht abgeholt und auch
nicht abgeändert. Kann man vom Kauf zurücktreten?
Hi,
sofern es in einem Laden gekauft und nicht im Internet bestellt wurde:
Nein
Gruß
Tina
Hallo,
bloßes Nichtgefallen rechtfertigt nicht zum Rücktritt!
Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag ist vielmehr nur dann möglich, wenn die Ware mangelhaft übergeben wurde (§ 433 BGB Rechte und Pflichten beim Kaufvertrag, Sachmangel nach § 434 BGB, Rechtsmangel nach § 435 BGB).
Rechte des Käufers bei Mängeln --> § 437 BGB, Rücktritt (oder Minderung) nach § 437 Nr. 2 BGB - aber Vorsicht erst muss Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung haben! (siehe §-Verweise dort). Da kommt man also auch nicht „so leicht“ raus.
Wird die Ware über Internet gekauft, wird ein Fernabsatzvertrag geschlossen. Hier gibt es gesonderte Regelungen, siehe § 312d BGB -
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen, regelmäßig 14 Tage (siehe auch § 355 BGB).
das in Kürze, Grüße
who_knows
Hallo,
bloßes Nichtgefallen rechtfertigt nicht zum Rücktritt!
Aber sicher doch. Solange es ein Rücktrittsrecht wegen Fernabsatz oder entsprechendes in den AGB des Ladens gibt. Oder auch, wenn es sich um ein Haustürgeschäft handelt.
Das wissen wir natürlich nicht (der Fragesteller ist ja für Rückfragen nicht zugänglich) aber allgemeingültig ist Deine Behauptung jedenfalls nicht. Immerhin schreibst Du ja selber, dass bei einem Fernabsatzgeschäft andere Regeln gelten.
Gruß
loderunner (ianal)
Guten Tag,
einverstanden: Fernabsatzgesetz habe ich selbst angeführt, ein Haustürgeschäft schloss ich aufgrund des (zugegeben kurzen) Sachverhalts aus und die AGB sind natürlich vorrangig zu sehen.
Grundsätzlich gilt jedoch: bloßes Nichtgefallen rechtfertigt keinen Rücktritt. Vereinbarungen gelten natürlich im Sinne der Vertragsfreiheit vor den BGB-Grundsätzen (und hier gibt es nunmal -mit Ausnahme von Fernabsatz und Haustür- keine Möglichkeit bei Nichtgefallen vom Kaufvertrag zurückzutreten).
who_knows