Rücktritt vom Kaufvertrag

Hallo zusammen,hab da mal eine Frage. Wenn man etwas in einer bestimmten Farbe bestellt hat und dann ist es nicht mehr in dieser Farbe verfügbar, wäre das ein Grund um vom Kaufvertrag zurückzutreten?
Danke im Voraus! Gruß, Annika

Wenn der bestellte Gegenstand in der gewünschten Farbe nicht mehr erhältlich ist, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten.

Mache dies aber schriftlich und lasse es dir bestätigen (siehe z.B. deine Lieferbedingungen (Kleingedrucktes): mündliche Nebenabreden benötigen der schriftlichen Bestätigung). Ansonsten kann es passieren, daß der Verkäufer wegen Nichtabnahme der Ware eine Konventionalstrafe geltend macht.

Hallo,

wenn man etwas in einer anderen Farbe bestellt, als man es bestellt hat, kommt gar kein Kaufvertrag zustande. Denn dann stimmen die Willenserklärungen (Angebot des Käufers: Ich will das Produkt in grün; Annahme des Lieferanten: Ich liefere das Produkt in blau) inhaltlich nicht überein. Es fehlt also schon an der Einigung.

Gruß

wenn man etwas in einer anderen Farbe bestellt, als man es
bestellt hat, kommt gar kein Kaufvertrag zustande. Denn dann
stimmen die Willenserklärungen (Angebot des Käufers: Ich will
das Produkt in grün; Annahme des Lieferanten: Ich liefere das
Produkt in blau) inhaltlich nicht überein. Es fehlt also schon
an der Einigung.

darum geht es hier doch nicht ?! (im übrigen erfolgt die annahme nicht erst durch lieferung, sondern bereits vorher, § 151 bgb)

ich verstehe den fall vielmehr so:
ein vertrag wurde natürlich über den gegenstand in der bestimmten farbe geschlossen. dann merkt der verkäufer, dass er die sache nicht mehr vorrätig hat.
die willenserklärungen fallen also nicht auseinander, das problem ist, dass der verkäufer seiner leistungspflicht nicht nachkommen kann.
(ob ein fall der unmöglichkeit vorliegt, weiß man nicht)

falls aber § 275 I oder II BGB vorliegt (unmöglichkeit), dann kann der verkäufer ohne frist zurücktreten, §§ 323 I, 326 V bgb ( http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html )

a.

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Hallo,

wenn man etwas in einer anderen Farbe bestellt, als man es
bestellt hat, kommt gar kein Kaufvertrag zustande. Denn dann
stimmen die Willenserklärungen (Angebot des Käufers: Ich will
das Produkt in grün; Annahme des Lieferanten: Ich liefere das
Produkt in blau) inhaltlich nicht überein. Es fehlt also schon
an der Einigung.

nette Antwort, die nur überhaupt nicht zur Frage passt.

Gruß

S.J.

mündliche
Nebenabreden benötigen der schriftlichen Bestätigung).

eigentlich „benötigen“ sie nicht der schriftform. es ist natürlich sinnvoll, aber nicht zwingend.

Ansonsten kann es passieren, daß der Verkäufer wegen
Nichtabnahme der Ware eine Konventionalstrafe geltend macht.

wenn man jetzt mal vom durchschnittsfall ausgeht, dann ist eine vorher vereinbarte vertragsstrafe wohl ziemlich selten anzutreffen.
das lässt sich u.a. damit begründen, dass eine solche klausel nach § 309 Nr.6 bgb unwirksam wäre.
im handelsverkehr mag das aber durchaus üblich sein…

a.

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wenn man etwas in einer anderen Farbe bestellt, als man es
bestellt hat,

Du sprichst wirr! Wenn man anders bestellt…als man bestellt hat…

was hat man den nun bestellt?

kommt gar kein Kaufvertrag zustande. Denn dann
stimmen die Willenserklärungen

Dazu müsste man vor dieser Erkenntnis wohl zuerst klären, was der andere Teil gesagt hat.

(Angebot des Käufers: Ich will
das Produkt in grün; Annahme des Lieferanten: Ich liefere das
Produkt in blau)

Dann hat man aber entgegen dem oben gesagten nicht etwas anderes bestellt, als man bestellt hat, sondern etwas anderes bestellt, als der andere Teil bei der Bestellung akzeptiert hat.

Gruß
Dea

Sehr angenehm!

Stets kompetente Antworten ohne viel Blabla, und dann auch noch unter Angabe der §§.

So macht das Spaß!

Levay

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