am 31.März 2011 wurde Couch gekauft,Im Kaufvertrag steht Lieferung ca 6 bis 8 Wochen. In der 9. Woche wurde einen Liefertermin zum 10.06.11 angekündigt (Lieferung zwischen 10.00 und 12.00 Uhr.) Um 10.30 kam ein Anruf das die Couch nicht geliefert werden .keinen neuen liefertermin erhalten.fristgesetzt zum 16.06.2011.
sonst Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Käufers.
Ist das rechtens
Hallo,
am 31.März 2011 wurde Couch gekauft,Im Kaufvertrag steht
Lieferung ca 6 bis 8 Wochen. In der 9. Woche wurde einen
verbindlicher oder unverbindlicher Termin?
Liefertermin zum 10.06.11 angekündigt (Lieferung zwischen
10.00 und 12.00 Uhr.) Um 10.30 kam ein Anruf das die Couch
nicht geliefert werden .keinen neuen liefertermin
erhalten.fristgesetzt zum 16.06.2011.
sonst Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Käufers.
Ist das rechtens
Wann wurde die Frist gesetzt? Sollte das am 11. oder 11.06.11 gewesen sein, würde eine Frist zum 16.06 völlig unangemessen kurz sein, insbesondere da ein Wochenende und ein Feiertag darin enthalten sind. Sofern es sich nur um einen unverbindlichen Liefertermin handelt, hat der Kunde sowieso schlechte Karten.
Gruß
S.J.
Es war ein verbindlicher Liefertermin. Mit Datum und Uhrzeit der Anlieferung.
Hallo,
Es war ein verbindlicher Liefertermin. Mit Datum und Uhrzeit
der Anlieferung.
Die Frage bezog sich auf den im Kaufvertrag genannten Termin der Lieferung in ca. 6 bis 8 Wochen. Das hört sich stark nach einem unverbindlichen Termin an. Sowohl die Circa-Angabe wie auch der Von-Bis-Termin sprechen dafür. Auf unverbindliche Angaben kann sich der Käufer aber nicht verbindlich berufen oder diese sogar einfordern.
Das nächste Mal also auf einen verbindlichen Liefertermin bestehen oder ein Rücktrittsrecht vereinbaren, wenn bis zu einem bestimmten Datum keine Lieferung erfolgte.
Gruß
S.J.
selbst wenn die aussage des verkäufers „6 bis 8 wochen“ eine unbestimmte formulierung darstellt, ist sie auslegungsfähig. nach 8 wochen bzw. spätestens am 10.6. war die leistung fällig, § 271 bgb.
erfolgte daher die fristsetzung zum rücktritt nach diesem termin, sind mit ablauf der gesetzten frist die rücktrittsvoraussetzungen erfüllt, § 323 I bgb. es kann daher der rücktritt erklärt werden, § 349 bgb.
ist die rücktrittsfrist unangemessen kurz, ist das insofern unschädlich, dass sich die frist auf die ordnungsgemäße länge automatisch verlängert.
wurde z.b. die frist am 11.6. gesetzt, dann kann nach ablauf von 10-14 tagen der rücktritt erklärt werden.
Hallo,
wurde kein verbindlicher Termin vereinbart, was wohl der Fall ist, wenn es heißt, in ca. 6-8 Wochen, ist der Verkäufer bei Nichtlieferung nicht automatisch in Verzug. Er kann aber jetzt sehr wohl vom Kunden in Verzug gesetzt werden, in dem dieser eine angemessene Frist zur Lieferung setzt. Angemessen sind nach derzeitiger Rechtsprechung 3-4 Wochen. Dann kann der Kunde zurücktreten.
Gruß
Martin
Hallo,
Ich habe am 01.06.2011 einen „festen“ Liefertermin zum
10.06.2011 mit Zeitangabe zwischen 10.00 und 12.00 Uhr erhalten. Absage dann am 10.06.2011, um 10.30 Uhr können nicht liefern. Brauchte die Couch dringend weil Pfingstbesuch ,Schlafgäste.
Mußten auf Luftmatratze schlafen.
Danke
Lg. Ernelli1
Angemessen sind nach derzeitiger Rechtsprechung 3-4 Wochen.
nein, sind sie nicht, da die frist einzelfallabhängig bestimmt wird.
handelt es sich um eine vertretebare sache, dann sind 3-4 wochen überzogen…
Sicherlich ist es einzelfallabhängig, welche Frist man als angemessen ansehen kann. Mit 3-4 Wochen liegt man aber nie verkehrt. Bei 2 Wochen kann ein Richter unter Umständen von einer zu kurzen Frist ausgehen und einen Rücktritt für unwirksam erklären. Die Frist muss lang genug sein, um eine realistische Chance zu haben, die Couch zu liefern. Wenn zunächst von 6-8 Wochen ausgegangen wurde, sollte man meiner Meinung nach schon 3 Wochen als Frist setzen - sicher ist sicher!
Das Thema „Luftmatratze“ ist hier nicht relevant. Ein Schadensersatzanspruch besteht erst ab dem Verzug und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Gruß
Martin
Hallo,
Bei 2 Wochen kann ein Richter unter Umständen von
einer zu kurzen Frist ausgehen und einen Rücktritt für
unwirksam erklären.
Das ist falsch. Wenn die Frist zu kurz ist, wird der Richter eine angemessene Frist AN DEREN STELLE festsetzen. Der Rücktritt wird dadurch aber nicht ungültig. Er wird nur später wirksam.
Gruß
loderunner (ianal)
es sei denn, die ware konnte während der fristverlängerung, die der richter festsetzt, geliefert werden - dann ist der rücktritt wohl unwirksam!