Hallo und guten Abend,
wie würden Sie folgen Fall beurteilen:
Ich (24Jahre) habe einen unterschriebenen Kaufvertrag vom 4.9.2010 mit einer getätigen Anzahlung von 99,00 € vorliegen. Der ursprunglich geschlossene Kaufvertrag beinhaltet eine Kommode, in der Ausführung weiß (Front). In diesem Kaufvertrag steht ein bei Montage oder Abholung zu zahlender Restbetrag in Höhe von 100,00 €. Ich wollte allerdings eine Kommode mit Frontausführung hochglanz weiß. Eine Mitarbeiterin sagte mir telefonisch, dass wir einen Fehler bei der Bestellung gemacht haben und wir einigten uns telefonisch darauf die Kommode wie von mir gewünscht in hoch glanz weiß zu bestellen. Es wurde mir dafür angeboten, die neue Kommode inkl. Montage zu liefern. Von einer Preiserhöhung der neuen Kommode sprach niemand und es wurde mir auch nichts schriftlich mitgeteilt.
Nun wurde die Kommode am 26.11.2010 geliefert und montiert und es wurde ein fälliger Restbetrag in Höhe von 200,00€ fällig. Ich war bei Anlieferung selbst nicht vor Ort, sodass mein Vater die Ware angenommen und unterschrieben hat und die 200,00€ gezahlt hatte.
Es wurde mir nicht mitgeteilt, dass die Kommode 100,00€ mehr kostet. Ich habe dazu keine schriftliche Bestellung (weder Vertrag noch E-Mail) getätigt noch von dem Hersteller dazu Post erhalten, auch im Telefonat wurde mir dazu nichts mitgeteilt und bei Anlieferung war ich nun selbst nicht vor Ort. Ist es nicht so, dass über jegliche Änderung des Kaufbetrags es zwingend ist, den Kunden schriftlich zu informieren und sein Einverständnis einzuholen? Hat man aus rechtlicher Sicht eine Möglichkeit an die die fälligen 100,00€ zurück erstattet zu bekommen?
Nun erhielt ich folgende Antwort vom Hersteller:
vielen dank für diese information! der ursprunglich geschlossene kaufvertrag beinhaltet eine kommode, in der ausführung weiß (front).
bei der jetzigen, nach ihren wünschen gelieferten kommode ist die frontausführung hochglanz weiß.
diese ausführung ist leider nicht preisgleich mit der im ursprungsauftrag bestellten variante, sondern 100€ teurer, jenes ihnen auch, telefonisch durch fr. caglak mitgeteilt wurde.
ein kaufvertrag (§433,BGB)ist ein zweiseitig verpflichtendes rechtsgeschäft und kommt aus antrag (§145,BGB) und annahme (§147,BGB) zustande und bedarf keiner schriftform! leider können wir aus den benannten gründen keinen preisnachlass gewähren.
Bitte um kurze Stellungnahme, vielen Dank!