Rücktritt vom Kaufvertrag Dienstleitung

Hallo,

wenn ein Kaufvertrag für eine neue Immobilie besteht und im Kaufvertrag eine komplette Terrassenüberdachung bereits in der Kaufsumme inklusive ist, welches Anrecht hat der Käufer bei beidseitigem Rücktritt?

Der Käufer und Bauherr einigen sich auch die Aufhebung der Dienstleitung.

Der Bauherr würde nur die Netto Summe der Materialien erstatten.

Keine MWST und auch keinen Arbeitslohn den die Überdachung verursacht hätte.

Ist das rechtens?

Mfg

Da wäre die Frage, was im Vertrag steht und auf welcher Grundlage der Rücktritt erfolgt.

Ist kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart und verhandelt man nun nachträglich über Rücktrittsbedingungen, können natürlich beide Parteien verlangen, was sie wollen, und im Falle des Scheiterns der Verhandlungen schlicht am Vertrag wie bisher festhalten, wonach eben kein Rücktrittsrecht besteht.

Danke schonmal.

Verstehe, die Konditionen können dann neu verhandlet werden.

Also die Überdachung beim Nachbarn würde ca 5000 - 8000,- € kosten.

Die reinen Materialkosten der Terassenüberdachung 3100,-€ ohne MWST.

Ein Rücktritt wäre deshalb von beiden gewünscht, da die Lage nicht zum Vorteil wäre mit Dach, da kein Sonnenschirm aufstellt werden könnte und auch die Temperatur darunter höhre wäre.

Der ursprünglich vorgesehene Metallbauer bringt das Werk nicht zu Ende und ein neuer beginnt von vorne.

Und da wären die Kosten sicher höher angesetzt. Deshalb wäre ein Verzicht auch im Sinne des Bauträgers.

Aber da im Kaufvertrag eine komplette Überdachung vorgesehen wäre, ist die Leistung in vollem Umfang Bestandteil.

Würde aber im Falle eines Verzichts (welches beide Parteien annehmen würden) kein Anspruch seitens des Käufers auf die Summe inkl MWST und mit kalkulatorischen Arbeitskosten bestehen. (z.B. 8Std a 50,-€)?

Danke

Tut mir leid, ich blicke da nicht durch - habe vom Bauträger-usw-Wirrwarr keine Ahnung und kann darum nicht auf die konkrete (freilich dennoch fiktive^^) Beschreibung eingehen.

Kann nur noch mal auf meine bisherige Bemerkung verweisen: Wenn man sich bezüglich des Rücktritts nachträglich nicht einig wird, bleibt es bei den bisherigen Ansprüchen - kein Rücktritt. Sollten irgendwelche Eckbeziehungen, die eine Einigung zwischen A-B, B-C, nicht aber C-A tragen, oder ähnliches vorliegen, so kann ich das leider nicht erkennen, siehe Absatz 1.

Beachte bitte, dass prinzipiell zwingende Vorschriften für die Vertragsgestaltung existieren - für nachträgliche Verhandlungen gelten diese deswegen aber noch nicht.