Hallo,
angenommen ein privater Verkäufer beschreibt sein elektronisches
Gerät als „Dachbodenfund“ und verkauft es an „Bastler und Sammler“
oder als „Ersatzteillieferant“. Weiterhin: „Die Funktion des Gerätes
wurde nicht überprüft, optischer Zustand aber gut“. Es steht nirgends
was von defekt.
Hätte ein potentieller Käufer hier ein Recht auf Rücktritt, falls das Gerät nicht funktioniert?
Gruss,
Marvi
Hallo,
angenommen ein privater Verkäufer beschreibt sein
elektronisches
Gerät als „Dachbodenfund“ und verkauft es an „Bastler und
Sammler“
oder als „Ersatzteillieferant“. Weiterhin: „Die Funktion des
Gerätes
wurde nicht überprüft, optischer Zustand aber gut“. Es steht
nirgends
was von defekt.
Hätte ein potentieller Käufer hier ein Recht auf Rücktritt,
falls das Gerät nicht funktioniert?
sofern die Sachmängelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen wurde, kann der Käufer bei einem Mangel Rechte aus § 437 BGB begründen, die u.U. auch einen Rücktritt beinhalten.
Was bei dieser Beschreibung als Mangel gilt, steht auf einem anderen Blatt.
Gruß
S.J.
nein
Gruß
Was macht dich da so sicher?