Person A hat über ein Internetauktionshaus ein Möbelstück bei einem professionellen Verkäufer ersteigert.
Verkäufer gibt an, die Lieferzeit betrage 6-8 Wochen.
Ende der neunten Woche teilt ein Spediteur X mit, daß das Möbel am nächsten Montag geliefert wird.
An besagtem Tag meldet sich Spedition X wieder und teilt mit, der LKW wäre bereits voll gewesen, somit soll das Möbel erst am Freitag geliefert werden!
Person A, schon verärgert über die nicht eingehaltene Lieferzeit, möchte am liebsten vom Kaufvertrag zurücktreten und das Möbel nicht mehr haben.
Ist sie dazu berechtigt?
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger , bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teil lieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und
bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat._
vielen Dank schon mal für die Antwort!
Ööömmm … heißt also, der Käufer kann erst widerufen, wenn das Teil geliefert wurde, nicht schon vorher?
Er hat aber doch auch das Recht, innerhalb von 14 Tagen die Ware ohne Angaben von Gründen zurückzusenden.
Wenn er dem Verkäufer nun schon vorab mitteilt, also vor der Auslieferung, daß er die Ware sowieso zurückgeben wird, dann kann der doch nichts dagegen einwenden?
Immerhin hätte er ja den Versand gespart?
Mann mann mann nee du … das war das letzte mal für Person A, die macht das sicher nie wieder!
Viele Grüße,
Martina
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vielen Dank schon mal für die Antwort!
Ööömmm … heißt also, der Käufer kann erst widerufen, wenn
das Teil geliefert wurde, nicht schon vorher?
Nein, da steht, daß die Frist erst mit der Lieferung zu laufen beginnt. Also ab Kauf bis zwei Wochen nach Lieferung … falls das Gesetz anwendbar ist. Im Fall von Ebay scheint es da Uneinigkeiten zu geben. Genaues weiß da wohl nur ein Anwalt …
Er hat aber doch auch das Recht, innerhalb von 14 Tagen die
Ware ohne Angaben von Gründen zurückzusenden.
Wenn er dem Verkäufer nun schon vorab mitteilt, also vor der
Auslieferung, daß er die Ware sowieso zurückgeben wird, dann
kann der doch nichts dagegen einwenden?
Immerhin hätte er ja den Versand gespart?
Mann mann mann nee du … das war das letzte mal für Person A,
die macht das sicher nie wieder!
Bei Ebay kaufe ich schon länger nur Artikel, bei denen ich den Totalverlust verschmerzen kann und bei denen Reklamationen eher nicht zu erwarten sind. Was teuer ist oder kaputt gehen könnte, kaufe ich im Einzelhandel.
Person A hat über ein Internetauktionshaus ein Möbelstück bei
einem professionellen Verkäufer ersteigert.
Möbel werden normalerweise nicht von Lager abverkauft, sondern erst gefertigt, wenn eine Bestellung vorliegt. In diesem Falle käme u.U. §312d (b) Nr. 1 http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html zum Tragen, wobei es dann kein Widerrufsrecht gäbe.