Halo zusammen,
Ich habe mal eine Frage. es geht darum: eine Privatperson kauft über eine Auktions Plattform per SofortKauf in einem „SHOP“.
nachdem versuch die bestellte ware zu stornieren,(zu diesem zeitpunkt wurde noch nicht bezahlt) behauptet der Verkäufer er sei Privatverkäufer, und dieser shop würde ihm nur die Abwicklung erleichtern. damit versucht er ein widerrufsrecht zu umgehen. Jedoch verkauft er nur neue Waren. Dabei entsteht bei einer Privatperson der Eindruck, dass es sich um einen Händler handelt
stimmt das ? auch wenn er kein ewerbe angemeldet hat?
dann müsste es sich hier um eienen einseitigen Handelskauf gehen, richtig?
Also die ware im wert von 80 euro wurde gekauft, durch einen Fehler der bank ist nach einer Woche das geld noch nicht angekommen. der käufer schaut sich die bewertungen des verkäufers an und merkt das dieser schlecht bewertet wurde. der käufer möchte kein risiko eingehen und teilt dem verkäufer mit das er nicht mehr an der ware interessiert sein. der verkäufer besteht jedoch darauf das er die ware kauft ansonsten drohen ihm eine Anzeige.
Der Verkäufer sagt mit der Bestellung der Ware sei ein Kaufvertrag zu Stande gekommen.
Aber als Privatperson hat man doch ein Widerrufsrecht gegenüber einem Händler. Der Privatverbraucher ist doch rechtlich gestärkt oder?
ich denke da die ware noch nicht geliefert wurde kann die privatperson also der käufer noch davon zurücktreten.
wie ist das wirklich? vielen dankfür eure antworten
Hallo!
Ich fahre heute noch für längere Zeit in Urlaub, deshalb nur ganz kurz:
Grob gesagt gilt: Ersteigert/kauft man etwas von einer Privatperson, ist damit ein Kaufvertrag zustande gekommen. Rücktritt ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Anders ist es bei einem gewerblichen Händler, hier hat man ein gesetzlich festgelegtes Rücktrittsrecht.
Wer nach dem Gesetz gewerblich handelt, ergibt sich aus § 15 EstG. Es kann durchaus gewerblicher Handel vorliegen, auch wenn der Verkäufer kein Gewerbe angemeldet hat. Letztendlich kann dann nur im Einzelfall anhand Kriterien (z.B. Art und Zahl der verkauften Artikel, Umsatz, Unterhaltung eines Shops etc.) festgestellt werden, ob jemand gewerblich handelt. Und das wiederum obliegt in Streitfällen div. Ämtern bis hin zu den Gerichten.
Wenn der Käufer der Meinung ist, dass gewerbliches Handeln vorliegt und der Verkäufer bleibt bei seiner gegenteiligen Aussage, wird der Käufer also zur entsprechenden Feststellung/Durchsetzung seiner Ansprüche den Behörden-/Rechtsweg beschreiten müssen. Ob das bei einem Kaufpreis von 80 Euro sinnvoll ist, wenn man Zeitaufwand, Kosten usw. in Relation setzt, wage ich zu bezweifeln. Der beste Weg ist immer eine gütliche Einigung. Zumal die Zweifel beim Käufer reichlich spät aufgetreten sind. Man kann Angebote, Bewertungen usw. auch VOR einem Kauf anschauen, statt diesen einfach unüberlegt zu tätigen und dann das Haar in der Suppe zu suchen. Als letzte Möglichkeit kann es der Käufer auch einfach drauf ankommen lassen, ob der Verkäufer die Androhung einer Anzeige wahr macht. Was wohl schwerlich der Fall sein wird, sollte es sich tatsächlich um einen gewerblichen Verkäufer handelt, der bewußt etwas anderes vortäuscht.
Ich weise abschließend noch darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um meine Meinung handelt. Eine verbindliche Rechtsauskunft kann nur ein Anwalt erteilen.
Schöne Osterfeiertage!
Sorry, ich habe leider keine Ahnung, wie das mit solchen Privatverkäufen ist. Ich verkaufe auch privat bei Ebay und würde einen Rücktritt akzeptieren, mir ggf. die Ebay-Provision erstatten lassen. Hier habe ich das Gefühl will jemand verkaufen ohne irgendwelche Pflichten, aber mit allen Rechten eines gewerblichen Verkäufers. Frechheit, bin gespannt wie es ausgeht.
Das Wort „fair“ kennt wohl auf dieser Welt keiner mehr.
Gruß Problemchen08
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das wa mal ne kompetente antowrt dankeschön