Rücktritt vom Kaufvertrag und Verzug

Beispiel: Privater Verkäufer (VK) verkauft über eBay Modellbahnsammlung mit der Angabe funktioniert aber der üblichen Gewährleistungsausschussklausel. K ( übrigens Händler) bemängelt, daß einiges defekt sei (ob das durch die Gewährleistungsklausel gedeckt ist, sei mal dahingestellt).

K bittet per mail um Rückgabe mit Frist 10.2.2011. VK sagt, es sei nicht sein verschulden, bietet Preisnachlass an über den man sich nicht einig wird.

Schließlich erhält VK Post von K’s Anwalt: Rücktritt wegen unbehebbarer Mängel, VK sei im Verzug. Kosten des A. seien wegen Verzugsschuld vom VK zu tragen. Rücksendung der Ware nach Zahlung. Klagedrohung.

Meine Fragen:

  1. Ist die bitte um Rückgabe per mail bereits ausreichend für einen wirksamen Rücktritt?
  2. wird duch Rücktritt denn automatisch Verzug ausgelöst?
  3. müsste nach BGB § 283 Abs. 3 und § 357.1 der VK nicht auf Verzugsfolgen hingewiesen werden?
  4. Tritt die Erstattungsverpflichtung des VK nicht erst mit der Rücksendung ein (auch wenn im Gesetzt Verbraucher und Unternehmer in vertauschten Rollen genannt werden.
  5. Warenwert nach Verkaufspreis 400 Euro. Wie realistisch ist es, daß A und K die Sache durchziehen, sollte sich VK einen Anwalt nehmen?
  6. Falls Klage, welches ist der Gerichtsstand, beim K oder VK?

Irgendwelche weiteren Hinweise/Tipps?
Danke für Antworten. Bitte möglichst wenig aus dem Bauch heraus, aber gerne auch mit eigenen Erfahrungen

  1. müsste nach BGB § 283 Abs. 3 und § 357.1 der VK nicht auf
    Verzugsfolgen hingewiesen werden?

sorry, musste heissen § 286 Abs. 3

Beispiel: Privater Verkäufer (VK) verkauft über eBay
Modellbahnsammlung mit der Angabe funktioniert aber der
üblichen Gewährleistungsausschussklausel. K ( übrigens
Händler) bemängelt, daß einiges defekt sei (ob das durch die
Gewährleistungsklausel gedeckt ist, sei mal dahingestellt).

K bittet per mail um Rückgabe mit Frist 10.2.2011. VK sagt,
es sei nicht sein verschulden, bietet Preisnachlass an über
den man sich nicht einig wird.

Schließlich erhält VK Post von K’s Anwalt: Rücktritt wegen
unbehebbarer Mängel, VK sei im Verzug. Kosten des A. seien
wegen Verzugsschuld vom VK zu tragen. Rücksendung der Ware
nach Zahlung. Klagedrohung.

Meine Fragen:

  1. Ist die bitte um Rückgabe per mail bereits ausreichend für
    einen wirksamen Rücktritt?

Die Bitte ist ja eine höfliche Aufforderung, warum sollte per Mail nicht wirksam sein ?

  1. wird duch Rücktritt denn automatisch Verzug ausgelöst?

Etwas anderes geregelt?

  1. müsste nach BGB § 283 Abs. 3 und § 357.1 der VK nicht auf
    Verzugsfolgen hingewiesen werden?

Wenn gesetzl. im Verzug, warum noch zustzlich auf Vezug hinweisen; allgemein bekannt, dass bei Verzug Kosten entstehen,…

  1. Tritt die Erstattungsverpflichtung des VK nicht erst mit
    der Rücksendung ein (auch wenn im Gesetzt Verbraucher und
    Unternehmer in vertauschten Rollen genannt werden.

  2. Warenwert nach Verkaufspreis 400 Euro. Wie realistisch ist
    es, daß A und K die Sache durchziehen, sollte sich VK einen
    Anwalt nehmen?

Überlegen wir einmal: ist der Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht an einem Montag, der Richter am Wochenende nicht zu sehr gestreßt gewesen, könnte es sein, dass er sich wegen der 400 € besonders viel Mühe macht;… könnte aber auch das Gegenteil sein…

Woher sollen wir hier wissen, wie der evtl. Amtsrichter in Ihrer Stadt hier entscheiden wird; es geht ja hier nicht um den Prozeß vor einem OLG oder gar dem BGH !

  1. Falls Klage, welches ist der Gerichtsstand, beim K oder
    VK?

Wenn denn wer klagt???

Irgendwelche weiteren Hinweise/Tipps?

Ja, wegen 400€ würde ich mir kein Magengeschwür zuziehen, wäre der Klügere und würde die Geschichte bereinigen,…
Zuletzt: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand !!

Danke für Antworten. Bitte möglichst wenig aus dem Bauch
heraus, aber gerne auch mit eigenen Erfahrungen

War überhaupt nicht aus dem Bauch heraus, mit leidlich viel Erfahrungen ., allerdings nicht meine eigenen persönlichen.

  1. Ist die bitte um Rückgabe per mail bereits ausreichend für
    einen wirksamen Rücktritt?

Die Bitte ist ja eine höfliche Aufforderung, warum sollte per
Mail nicht wirksam sein ?

Könnte ja eine Rücknahmebitte auf Kulanzbasis sein, zumal Rückgabe im Rahmen des Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen war

  1. wird duch Rücktritt denn automatisch Verzug ausgelöst?

Etwas anderes geregelt?

Das beantwortet leider nicht die Frage.

  1. müsste nach BGB § 283 Abs. 3 und § 357.1 der VK nicht auf
    Verzugsfolgen hingewiesen werden?

Wenn gesetzl. im Verzug, warum noch zustzlich auf Vezug
hinweisen; allgemein bekannt, dass bei Verzug Kosten
entstehen,…

Moment, ich zitiere gerade das Gesetz (irrtümlicherweise 283 statt 286), wonach das so geregelt ist. Macht ja auch Sinn. Ich kann ja bei falscher Anschuldigung auch nicht einfach Anwalt nehmen und unmittelbar dem Gläubiger in Rechnung stellen. Einem Laien (Verbraucher im Sinne des BGB) ist nicht unbedingt bekannt, daß bei Rücktritt, der nicht gerechtfertigt wurde, unmittelbar Verzug und Verzugsschaden eintritt.

Überlegen wir einmal: ist der Verhandlungstermin vor dem
Amtsgericht an einem Montag, der Richter am Wochenende nicht
zu sehr gestreßt gewesen, könnte es sein, dass er sich wegen
der 400 € besonders viel Mühe macht;… könnte aber auch das
Gegenteil sein…

Wills du damit eine Tagesstimmung und Willkür von Amtsrichtern zum Ausdruck bringen? Ich setze immer noch darauf, daß auch ein „einfacher“ Amtsrichter nach dem Gesetz zu urteilen hat, und deswegen meine Fragen, mir im Vorfeld den gesetzlichen Rahmen klar zu machen.

Woher sollen wir hier wissen, wie der evtl. Amtsrichter in
Ihrer Stadt hier entscheiden wird; es geht ja hier nicht um
den Prozeß vor einem OLG oder gar dem BGH !

Ich hoffe nicht, daß diese grundsätzlich nach anderen Prinzipien entscheiden (das mag auch vorkommen, das ist aber auch bei Verfassungsrichtern vorgekommen)

  1. Falls Klage, welches ist der Gerichtsstand, beim K oder
    VK?

Wenn denn wer klagt???

Sagte ich ja, der, der den Rücktritt erklärt hat.

Irgendwelche weiteren Hinweise/Tipps?

Ja, wegen 400€ würde ich mir kein Magengeschwür zuziehen,
wäre der Klügere und würde die Geschichte bereinigen,…

Die Gesundheit ist dabei wenig gefährdet, es geht mir anders herum auch darum, daß viele bereits bei einem Anwaltsschreiben einknicken ohne sich informiert zu haben, welche Möglichkeiten bestehen. Ja, der „Beklagte“ könnte mir auch einen Anwalt nehmen, aber bei dem Streitwert erstmal einen finden und b) er müsste im Gegensatz zum Gläubiger, der seine Anwaltskosten sofort als Schaden geltend macht, die Kosten zunächst selbst tragen.

Allgemein gesprochen, die VK (ob priv. oder gewerblich) sind bei eBay in den letzen Jahren zunehmend benachteiligt worden, scheint leider so, daß es bei einem Streitwert um die 500 auch vor Gericht eher ungünstig für den VK aussieht. Der K kann in Absicht einen guten Reibach zumachen erstmal mitbieten, und wenn es ihm nicht passt, zurücktreten. Anwaltskosten werden erstmal auf den VK abgewälzt. Die Risiken des K sind deutlich geringer als die des VK.

War überhaupt nicht aus dem Bauch heraus, mit leidlich viel
Erfahrungen ., allerdings nicht meine eigenen persönlichen.

Danke und Gruss
R.T.