Hallo,
folgender Fall:
Herr X und Herr Y sind beides Privatleute. Herr X kauft bei Herr Y im Rahmen einer Internetauktion einen Artikel für 50 EUR. In der Artikelbeschreibung steht, dass der Artikel wie neu ist und bei Kauf in einem (nicht näher definierten) Onlineshop 450 EUR kosten würde. Herr X hat jetzt festgestellt, dass Unternehmen Z den Artikel auch regelmäßig beim gleichen Internetauktionshaus versteigert und die Endpreise immer um die 50 EUR liegen. In den Artikelbeschreibungen steht auch der Verweis darauf, dass der Artikel auch für 450 EUR zum Sofort Kaufen bereit steht.
Der Marktwert des Artikels liegt also nur bei etwa 50 EUR.
Frage: Ist das Vertragsverhältnis zwischen X und Y gültig? Lässt es sich nach §119 BGB wegen Täuschung anfechten?
Grüße,
Sebastian
Es sollte natürlich heißen:
Lässt sich der Vertrag wegen Irrtum nach §119 BGB bzw. wegen Täuschung nach $123 BGB anfechten?
Hallo,
festgestellt, dass Unternehmen Z den Artikel auch regelmäßig
beim gleichen Internetauktionshaus versteigert und die
Endpreise immer um die 50 EUR liegen. In den
Artikelbeschreibungen steht auch der Verweis darauf, dass der
Artikel auch für 450 EUR zum Sofort Kaufen bereit steht.
Der Marktwert des Artikels liegt also nur bei etwa 50 EUR.
Frage: Ist das Vertragsverhältnis zwischen X und Y gültig?
Lässt es sich nach §119 BGB wegen Täuschung anfechten?
warum? Weil der Käufer einen marktgerechten Preis bezahlt hat?
Verwirrt
Christian
Weil der Verkäufer in der Artikelbeschreibung durch den Hinweis auf den erheblich höheren Preis einen höheren Wert vorgegaukelt hat, also die Ware tatsächlich hat.
warum? Weil der Käufer einen marktgerechten Preis bezahlt hat?
Verwirrt
Christian
Hallo,
die Aussage können doch stimmen, es ist durchaus möglich das man das Gerät irgendwo für 450 Euro bekommt und das der Verkäufer es auch direkt für 450 Euro verkaufen würde.
Das das Gerät dadurch einen Wert von 450 Euro haben soll ist mir nicht ersichtlich. Wobei auch noch zu bedenken ist, das, wenn man eine so „teueres“ Gerät 1/9 des Preises bekommt, man auch den Verdacht auf Hehlerware haben muss.
gruss
Die Aussage, dass das Gerät für 450 Eur zu kaufen ist, stimmt ja auch. Dennoch halte ich persönlich diese Aussage für Irreführend, da der Preis erheblich zu hoch angesetzt ist und somit den Eindruck vermittelt, das Produkt sein mehr wert (was es aber nicht ist).
Die Frage ist jetzt ob das als Täuschung angesehen werden kann.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Weil der Verkäufer in der Artikelbeschreibung durch den
Hinweis auf den erheblich höheren Preis einen höheren Wert
vorgegaukelt hat, also die Ware tatsächlich hat.
Interessanterweise ist der Käufer dahintergekommen, nur leider nach dem Kauf. Kann man das dem Verkäufer vorwerfen ? Hätte der Käufer da nicht ein bißchen sorgfältiger vorgehen müssen ?
Die Aussage, dass das Gerät für 450 Eur zu kaufen ist, stimmt
ja auch.
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Die Frage ist jetzt ob das als Täuschung angesehen werden
kann.
Nein, warum auch?
Du schreibst ja selbst, daß der Artikel auch für 450,- an manchen Stellen verkauft wird. (Vielleich ist das ja auch die unverb. Preisempfehlung des Herstellers. Aber auch das ist unerheblich.)
Der Verkäufer ist ja schließlich nicht verpflichtet, den günstigsten Preis zu recherchieren und diesen dann als Vergleich anzugeben, sondern er hat hier einen x-beliebigen realen Verkaufspreis angeführt.
Da ist absolut nichts gegen einzuwenden.
Gruß
Christian (IANAL)
Weil der Verkäufer in der Artikelbeschreibung durch den
Hinweis auf den erheblich höheren Preis einen höheren Wert
vorgegaukelt hat, also die Ware tatsächlich hat.
Ja und? Es wurde doch am Ende der Marktwert bezahlt. Falls den 450 Euro 400 gegenübergestellt worden wären, könnte man weiter nachdenken und einen Blick ins UWG werfen, aber so…
Von einer arglistigen Täuschung erwarte ich jedenfalls mehr.
Gruß
Christian