Hallo, liebe ladylana
Max kann sofort von dem Mietvertrag zurücktreten. Auch kann man davon ausgehen, dass der Makler Max arglistig getäuscht hat.
Dies vorab. Vorallem sollte Max sehen, von der Vormieterin eine Kopie des Gutachtens zu erhalten, denn dies wird er in diesem Fall benötigen, wenn er dem Makler arglistige Täuschung beweisen muss. Den die Beweispflicht liegt bei Max. Auch sollte er sich bei der Vormieterin absichern, dass Sie bereit wäre, als Zeugin in diesm Fall zur Verfügung zu stehen.
Eine weitere Prüfung sollte Max vornehmen. Er sollte sich von dem Makler die Vollmacht zu Abschluss des Mietvertrages vorlegen lassen oder schriftlich anfordern. Dies insbesondere, da wie Du schreibst, ist die Vermieterin 80 Jahre alt und befasst sich mit der Mietsache nicht mehr, sondern überläßt dies Dritten, für sie wahr zunehmen. Hierzu benötigt der/die Dritte eine Vollmacht der Vermieterin. Sollte eine solche nicht vorliegen, wäre ein gültiger Mietvertrag nicht zustande gekommen.
Nun noch ein paar Worte zur arglistigen Täuschung:
Mit freundlichen Grüßen
Willi
„Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden. Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.
Neben der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung regelt der § 123 BGB auch die Anfechtung aufgrund einer widerrechtlichen Drohung. (§ 242 BGB)“.
§ 123 BGB - Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
§ 142 BGB - Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
Arglistige Täuschung
“Als Täuschung kommt grundsätzlich einmal jedes Verhalten in Betracht, welches beispielsweise durch das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, geeignet ist, bei einer anderen Person einen Irrtum zu erregen. Dabei kann das Verhalten sowohl in einem aktiven Tun, das heißt also der Erregung eines Irrtums oder aber in einem Unterlassen, also durch Unterlassen einer gebotenen Aufklärung, bestehen. Dies bedeutet, dass die Aufklärung aufgrund bestimmter Umstände (vorheriges Tun, gesetzliche Pflicht, allgemein anerkannte rechtliche Verpflichtung etc.) geboten sein muss.
Eine sogenannte arglistige Täuschung liegt jedoch erst dann vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben auch kennt und gerade aus dem Bewusstsein heraus handelt, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. Es ist jedoch nicht so, dass es dem Täuschenden gerade auf eine solche Fehlvorstellung des Erklärungsempfängers ankommen muss. Es reicht aus, wenn er billigend in Kauf nimmt, dass der Andere eine Fehlvorstellung entwickeln könnte. In einem solchen Fall spricht man von bedingtem Vorsatz“.
In der Praxis kommt es oft zu erheblichen Schwierigkeiten, wenn es darum geht, eine arglistige Täuschung zu beweisen“.
Lieber Mietrecht-Experte, liebe Mietrecht-Expertin
hoffe Sie können mir in diesem verzwickten Fall, wie sollte es anders sein, helfen :o)
Folgender Sachverhalt:
Max hat seine Traumwohnung gefunden und den Mietvertrag unterschrieben. Pflichbewusst überwies er auch direkt die Maklerprovision. 2 Tage später erfuhr er durch großen Zufall in einem Gespräch mit der Vormieterin, dass die Wohnung von Schimmel befallen ist, dies ist durch ein von der Vormieterin angefordertes und vorliegendes Gutachten nachgewiesen. Der Schimmel ist laut Gutachten extrem gesundheitsschädlich. Der Makler hat davon nichts erwähnt.
Max will natürlich sofort vom Vertrag zurücktreten, reicht sein Anliegen schriftlich beim Makler ein, dieser sträubt sich jedoch, hat angeblich keine Kenntnis von dem Schimmelbafall, diskreditiert die Vormieterin und verlangt eine Kündigungsfristeinhaltung von 3 Monaten. Auf seine Provision besteht er auch. Die Vermieterin ist angeblich eine alte Dame (über 80 Jahre), die sich nicht um diese Angelegenheiten kümmert.
Was kann Max tun? Er will sein Geld (Provision) natürlich zurück und raus aus dem Vertrag, um keine Mietzahlungsverpflichtung zu haben.
Danke für Ihre Hilfe!!
Viele Grüße,
Lana